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Amtsblatt Markt Werneck
Ausgabe 31/2025
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten

Verordnung

des Marktes Werneck

über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

und über die Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit

(Plakatierungsverordnung - PlakV)

Der Markt Werneck erlässt aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, folgende Verordnung:

§ 1

Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

(1)

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln nur an den hierfür vom Markt Werneck bestimmten Anschlagsflächen (Reklame- und Plakattafeln, Plakatsäulen und -ständer sowie Schaukästen) angebracht werden.

(2)

Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch den Markt Werneck vorgeführt werden.

(3)

Öffentlich sind insbesondere Anschläge, die im öffentlichen Verkehrsraum angebracht sind oder die vom öffentlichen Verkehrsraum aus wahrgenommen werden können.

(4)

Abs. 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).

(5)

Nachfolgende Anschläge fallen nicht unter die Verordnung:

a)

Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln an ihren eigenen Gebäuden und Grundstücken sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind,

b)

Anschläge und Bekanntmachungen von Vereinen an den Vereinskästen bzw. Tafeln.

§ 2

Wahlen, Abstimmungen und politische Veranstaltungen

(1)

Vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden dürfen politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren bis zu sechs Wochen vor der Wahl Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen unter Beachtung von § 3 anbringen.

(2)

Vor politischen Veranstaltungen dürfen politische Parteien, Wählergruppen und Aktionsbündnisse, denen mindestens zwei Parteien angehören, bis zu sechs Wochen vor der Veranstaltung Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen jedoch nicht im Zeitraum nach Abs. 1 anbringen. Die Veranstaltungsplakate müssen deutliche Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung erhalten; die Darstellung von Personen ist zulässig.

(3)

Wenn für politische Veranstaltungen nach § 2 Abs. 2 plakatiert wird und sich unmittelbar danach Plakatierungen für Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheide nach § 2 Abs. 1 anschließen, müssen die Plakatstandorte gewechselt werden. Es ist nicht gestattet, konkrete Örtlichkeiten mittels Veranstaltungsplakatierungen für Plakatierungen bei Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden zu reservieren.

(4)

Soweit die Werbung mit Plakatständern unter Benutzung von Straßenbestandteilen eine Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts darstellt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

§ 3

Besonders geschützte Bereiche

Das Anbringen von Anschlägen und die Darstellung durch Bildwerfer nach § 1 und Plakatierungen nach § 2 ist auf folgenden Flächen untersagt:

1.

Auf dem Balthasar-Neumann-Platz,

2.

im Kreuzungsbereich Sparkasse, Blumenladen, Brauerei im Ortsteil Werneck,

3.

im Tempo-30-Bereich der Balthasar-Neumann-Straße (Sichtbereich des Baltasar-Neumann-Schlosses Werneck).

Der genaue Umgriff der von Anschlägen und Plakatierungen ausgenommen Flächen ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Plan, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 4

Ausnahmen

(1)

Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind

a)

Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden.

b)

Anschläge ortsansässiger Vereine und Verbände für Veranstaltungen innerhalb des Gemeindegebietes an Gebäuden, Einfriedungen, Toren, Schaufenstern usw. auf Privatgrundstücken, wenn das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers vorliegt und die Anschläge unmittelbar nach Beendigung der betreffenden Veranstaltung wieder entfernt werden.

(2)

Der Markt Werneck kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.

§ 5

Maßgaben beim Plakatieren und

Anbringen von Anschlägen

Bei Wahlen, Abstimmungen und politischen Veranstaltungen nach § 2 und Ausnahmen nach § 4 sind folgende Maßgaben zu beachten:

1.

Anschläge, Plakatständer oder Plakate dürfen nicht übereinander angebracht werden. Die maximale Größe der einzelnen Anschläge bzw. Plakate ist auf DIN A1 beschränkt.

2.

Sonderformate (größer als DIN A1) müssen standortgenau beim Markt Werneck beantragt werden und dürfen erst nach Genehmigung aufgestellt werden.

3.

Anschläge, Plakatständer oder Plakate dürfen den Fußgänger- und Fahrverkehr nicht behindern oder beeinträchtigen.

4.

An Laternen/Lichtmasten können Anschläge, Plakatständer und Plakate angebracht werden. Beim Aufstellen ist darauf zu achten, dass die Funktionsfähigkeit der Laternen/Lichtmasten nicht beeinträchtigt wird. Eine Wiederholung der Plakatierung ist frühestens nach einer/einem Laternen/Lichtmasten zulässig.

5.

Sollen Anschläge an Gebäuden, Einfriedungen, Toren, etc. von Privatgrundstücken angebracht werden, ist zuvor das Einverständnis des jeweiligen Grundstückseigentümers einzuholen.

6.

Bei Wahlen, Abstimmungen und politischen Veranstaltungen nach § 2 stellt der Markt Werneck ein Gesamtkontingent von 300 Kleinplakatstandorten (bis DIN A1) zur Verfügung. Jede beantragte Partei erhält aus diesem Kontingent einen Sockelbetrag von 15 Standorten. Der Restbetrag wird entsprechend dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Parteiengesetz unter Berücksichtigung des Ergebnisses der letzten entsprechenden Wahl prozentual verteilt. Maximal kann eine Partei bis zu 30 Plakatstandorte erhalten. Die Anträge werden bis 12 Wochen vor der entsprechenden Wahl, Abstimmung oder politischen Veranstaltung gesammelt.

7.

Nach dem Tag der Wahl, der Abstimmung oder Veranstaltung müssen die bis zum Tag der Wahl, Abstimmung oder Veranstaltung aufgestellten Plakatständer und Plakate innerhalb von 7 Tagen abgebaut werden.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,

2.

entgegen § 1 Abs. 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,

3.

entgegen § 2 Abs. 1 Plakate, Plakatständer oder Anschläge anbringt,

4.

entgegen § 3 Anschläge und Plakate in besonders geschützten Bereichen anbringt,

5.

entgegen den Maßgaben des § 5 Nrn. 1 bis 6 Plakate und Anschläge anbringt,

6.

entgegen § 5 Nr. 7 Plakate, Plakatständer oder Anschläge nicht rechtzeitig abbaut.

§ 7

In-Kraft-Treten - Geltungsdauer

(1)

Diese Verordnung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre

(2)

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 13.05.2009 außer Kraft.

Werneck, den 29.07.2025

Markt Werneck

gez.
Sebastian Hauck
1. Bürgermeister
Anlage: