Auch in diesem Jahr führt der Landkreis Schweinfurt wieder eine für den Bürger kostenlose Altreifensammlung durch.
Angenommen werden Altreifen nur in haushaltsüblichen Mengen (max. 10 Stück) ohne Felgen mit einem max. Außendurchmesser von 1,25 m und einer max. Breite von 35 cm. Größere Reifen, Reifen mit Felgen, Vollgummireifen, ausgeschäumte Reifen, zerschnittene Altreifen, Fahrradreifen, Mofa- und Schubkarrenreifen sowie Gummiabfälle (insbesondere Fahrrad- und Autoschläuche) und Reifen aus dem gewerblichen Bereich sind von der Sammelaktion ausgeschlossen.
Der Markt Werneck hat eine zentrale Sammelstelle eingerichtet. Altreifen können ab Montag, den 31.08.26 bis Freitag, den
18.09.26 im gemeindlichen Bauhof, Kanalweg 2, Werneck, angeliefert werden.
Annahmezeiten:
| Montag: | 08.00-09.00 Uhr & 15.00-16.00 Uhr |
| Mittwoch: | 08.00-09.00 Uhr & 15.00-16.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00-09.00 Uhr |
Das Ablagern von Altreifen vor dem Bauhof außerhalb der Öffnungszeiten ist nicht erlaubt (unzulässige Abfallbeseitigung).
Mit Bescheid vom 07.03.2024 hat das Landratsamt Schweinfurt die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Werneck für das Gebiet „An der Klauskapelle West“, Gemarkung Ettleben genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 12. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Werneck, Balthasar-Neumann-Platz 8, Zimmer Nr. 1.05 (Geschäftsleitung, Herr Drescher), während der allgemeinen Dienststunden (Mo. bis Fr., jeweils 08:00 - 12:00 Uhr, zusätzlich Mo. und Di. 13:30 - 15:30 Uhr sowie donnerstags 13:30 - 17:30 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |
Werneck, 11.08.2026
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