| Der Marktgemeinderat hat folgende Beschlüsse gefasst bzw. Tagesordnungspunkte behandelt: | |
| 1. | Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 22.07.2024 wurde einstimmig genehmigt. |
| 2. | Für die nächsten vier Jahre wurden in den Stiftungsrat der Bürgerstiftung Werneck bestellt: |
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| 1. Bürgermeister Hauck, 2. Bürgermeister Schäflein, 3. Bürgermeister Spahn, Herr Ewald Öftring, Herr Albin Seufert. |
| 3. | Der Auftrag für die Elektrotechnik im Neubau des Kindergartens in Stettbach wurde an die Fa. Elektro Brust GmbH aus Grafenrheinfeld vergeben. Den Auftrag für die Wegebauarbeiten zur Teilsanierung der Nepomukstraße in Zeuzleben hat die Fa. August Ullrich GmbH aus Elfershausen erhalten. |
| 4. | Der Marktgemeinderat beschloss jeweils einstimmig, bei der Abwasserbeseitigung 2022, der Wasserversorgung 2022 und im Bestattungswesen 2022 entsprechend der Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank, den durchschnittlichen Wert aus den letzten 20 Jahren heranzuziehen und den kalkulatorischen Zinssatz mit 2,1 % festzulegen. |
| 5. | Dem Antragsteller für die Sanierung des Anwesens „Schönbornstr. 6“ (Wohngebäude), Werneck wurde einstimmig ein Förderbetrag von 12.500,00 € aus Mitteln der sog. Städtebauförderung gewährt. |
| 6. | Dem Entwurf des Ingenieurbüros MSR - Plan für den Austausch des Notstromaggregates am Bauhof hat der Marktgemeinderat einstimmig zugestimmt und die Ausführungsplanung genehmigt. |
| 7. | Bereits in der Sitzung des Marktgemeinderates am 13.5.2024 wurde der Umsetzung des Straßenausbaus im Gebiet Wiesengarten in Stettbach zugestimmt. Der Marktgemeinderat stimmte einstimmig dem Entwurf des Ingenieurbüros fmp zu und genehmigte die Ausführungsplanung. |
| 8. | Die Treppensituation am Anwesen Julius-Echter-Straße 11 (Feigehaus) wurde vorgestellt. |
| 9. | Termine für die nächsten Sitzungen des Marktgemeinderates und des Bau- und Agrarausschusses wurden bekanntgegeben. |
Die nächste Marktgemeinderatssitzung findet am Montag, 14. Oktober 2024 in Schraudenbach statt. Beginn ist voraussichtlich bereits schon um 17.00 Uhr.
Mit großer Begeisterung und sportlichem Ehrgeiz nahmen auch in diesem Jahr wieder 13 Kinder am Ferienspaß der Radsportabteilung des TSV Werneck teil. Die Prüfung wurde in den Altersklassen 8 - 11 und 12 - 14 Jahren durchgeführt.
Erfreulicherweise wurden die durchzuführenden Aufgaben für das Radsportabzeichen von allen teilnehmenden Kindern unfallfrei und mit Bravour gemeistert, so dass die Urkunden des BDR und die T-Shirts an die jungen Radsportler durch 1. Bürgermeister Sebastian Hauck und den Verantwortlichen übergeben werden konnten. Bild (hinten links): 1. Bgm. Hauck, Herr Kemmer, Frau Hornung und Herr Vollmuth, Abteilungsleiter Radsport beim TSV Werneck, bei der Urkundenübergabe für die Radsportabzeichen. Foto: Endres
Der Seniorenbeirat des Marktes Werneck hat eine Fahrt nach Würzburg am Dienstag, 24.09.2024 organisiert. Der Ausflug ist ausgebucht. Es stehen keine Plätze mehr zur Verfügung.
Kosten: die Busfahrt kostet pro Teilnehmer ca. 13,-Euro. Das Mittagessen ist im Fahrpreis nicht enthalten und muss vor Ort separat bezahlt werden.
Haltestellen und Abfahrtszeiten Bus Schmitt:
09:00 Uhr Werneck, Haltstellen: Firsching dann Rathaus dann Mittelschule
09:05 Uhr Ettleben, Kirche
09:15 Uhr Stettbach, Gaststätte Krückel
09:20 Uhr Vasbühl, Ortsmitte
09:25 Uhr Egenhausen, Brunnenstr.
09:30 Uhr Schleerieth, Ortsmitte
09:35 Uhr Eckartshausen, Ortsmitte
09:45 Uhr Mühlhausen, Am Kührasen/ggb. Sportheim
Der angesetzte Markttermin am Samstag, 21. September in Werneck, Balthasar-Neumann-Platz findet nicht statt. Es haben sich nur wenige Anbieter angemeldet, sodass keine Marktfestsetzung möglich ist. Da wir bereits den Frühjahrstermin 2024 aufgrund zu geringer Nachfrage der Standbetreiber absagen mussten, werden bis auf Weiteres keine neuen Regional- und Biomarkttermine angesetzt. Wir bedauern die erneute Absage und bitten um Verständnis.
| Programm im September | ||
| Fr., 20.09. | - | Dancenight (ab 6) |
| Mi., 25.09. | - | Tischtennis Turnier |
| Mo., 30.09. | - | Creativenight mit LEGO |
Der Kinder- und Jugendtreff ist unabhängig von den Programmpunkten für ALLE* geöffnet. Wir freuen uns auf euren Besuch! *Im Kinder- und Jugendtreff sind Besuchende zwischen 6-18 Jahre erlaubt.
Kontakt: Schönbornstraße 40, 97440 Werneck, E-Mail: hjoest@isb-online.org, Instagram: jugendtreff.werneck, WhatsApp: 0175 5823160
Öffnungszeiten: Mo: 16.00 - 20.00Uhr, Mi: 16.30 - 20.30 Uhr, Fr: 15.00 - 22.00Uhr
Ab dem 01.11.24 ist in Stettbach, Am Lachgraben, eine gemeindliche Gartenparzelle (ca. 130 qm) zu verpachten. Die Gartenfläche ist als Nutzgarten geeignet. Der Pachtpreis beträgt 10,00 Euro je 100 qm jährlich. Wenn Sie interessiert sind, melden Sie sich bitte in der Verwaltung Zi.Nr. 1.13 (Frau Krispin, Tel. 22-33) oder per e-mail: lisa.krispin@werneck.de.
In den kommenden Wochen beginnt der Holzeinschlag für die Saison 2024/2025. Geplant sind Holzeinschläge in fast allen Gemeindeteilen. Der Zeitpunkt des Einschlags richtet sich auch nach äußeren Bedingungen (Witterung).
Ab sofort können Sie Brennholz in den unten aufgeführten Kategorien bis spätestens 30.11.2024 im Rathaus, bitte ausschließlich bei Frau Krispin,
Tel. 2233, E-Mail: lisa.krispin@werneck.de, bestellen. Nach dem 30.11.24 sind keine Bestellungen mehr möglich. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt noch Brennholz verfügbar sein, wird dies entsprechend wieder im Amtsblatt veröffentlicht.
Aus Gründen der besseren Übersicht und Planbarkeit werden Bestellungen nicht vom Forstwirt entgegengenommen, sondern sind ausschließlich, wie oben aufgeführt, an Frau Krispin im Rathaus zu richten.
Die Brennholzpreise (brutto/Ster) bleiben unverändert:
Polterholz
(6 - 10 m lange Stämme,
an Forstwege gerückt, Laubholz) — 60,00 EUR
Astholz — 25,00 EUR
Stangenholz (Selbstwerber)
aus Durchforstung — 25,00 EUR
Alle Kategorien werden in Ster bestellt. Bei Astholz (Kronen) und Stangenholz (stehendes Holz) erfolgt die Vergabe nach Losen. Die Abrechnung erfolgt nach der tatsächlichen Menge.
Die max. Abgabemenge für Polterholz wird auf 15 Ster / je Haushalt begrenzt.
Das Holz darf erst nach vollständiger Bezahlung (Überweisung, bar oder EC-Karte) abgefahren werden. Der Kaufpreis kann nicht vom Konto abgebucht werden.
Kunden, die Polterholz, Astholz oder Stangenholz erwerben möchten, müssen zwingend einen Nachweis über die Teilnahme an einem Motorsägelehrgang beim Forstwirt vorlegen. Außerdem ist eine entsprechende Sicherheitsausrüstung vorgeschrieben.
Zur Beachtung:
Bestellungen werden immer erst nach einer entsprechenden Veröffentlichung des Bestellzeitraumes im Amtsblatt entgegengenommen und können nicht schon früher vorgemerkt werden.
Der Bau- und Agrarausschuss hat am 12.09.2024 beschlossen, nachfolgend aufgeführte Straße „Am Feldkreuz“ gem. Art. 6 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.d.F. vom 05.10.81 (BVGl.S448) zur Ortsstraße zu widmen:
Straße „Am Feldkreuz“
Fl.Nr. 3133, Gem. Eßleben
Angangspunkt: Ende der Stichstraße der Ringstraße Fl.Nr. 1942/10 u. 1942/68
Endpunkt: Wendehammer an den Baugrundstücken Fl.Nr. 3133/1 u. 3133/8, Wendehammer an den Baugrundstücken Fl.Nr. 3133/12 u. 3133/16, Randeingrünung nordöstl. Ecke Fl.Nr. 3133/19
Länge: 374 m
Nachdem die Straße im April hergestellt und abgenommen war, war die Widmung vorzunehmen.
Die Eintragungsverfügung über die Widmung wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Az: 32-565/22-2024/240.1
des Landratsamtes Schweinfurt zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest nach der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen („Tiergesundheitsrecht“) sowie der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung);
Änderung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 21.06.2024 zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest
Aufgrund des Art. 170 Abs. 1 Alt. 1 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 3a Satz 1 Nr. 3, der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) geändert worden ist sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 29 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet der Gemeinde Wasserlosen und des Marktes Werneck folgende:
Allgemeinverfügung:
1.
Ziffer 1.4 der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 21.06.2024 zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (Amtsblatt Nr. 10 des Landratsamtes Schweinfurt vom 21.06.2024; Az: 32-565/22-2024/240) wird wie folgt gefasst:
“den Tierkörper jedes gesund erlegten Wildschweines in der eigenen oder in einer im o. g. Gebiet innerhalb der Gemeinde Wasserlosen oder des Marktes Werneck liegenden Wildkammer, getrennt von anderem Wild, aufzubewahren. Ein Inverkehrbringen des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen darf erst nach Erhalt des negativen Untersuchungsbefundes nach Ziffer 1. 3. dieser Allgemeinverfügung erfolgen. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch das Veterinäramt des Landratsamtes Schweinfurt. Im Falle von Drückjagden kann die dabei erzielte Strecke bis zum Vorliegen der negativen Untersuchungsergebnisse bei einem Wildhändler im Regierungsbezirk Unterfranken gelagert werden. Die Drückjagd ist vorher bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen und der Wildhändler (Name, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Kontakt) zu benennen. Ein Inverkehrbringen des Wildbrets darf auch in diesem Fall erst nach Vorlage des negativen Untersuchungsbefundes erfolgen. Die Befundmitteilung an den benannten Wildhändler erfolgt durch das Veterinäramt des Landratsamtes Schweinfurt,”
2.
Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1. des Tenors getroffenen Regelung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
3.
Kosten für diese Allgemeinverfügung werden nicht erhoben.
4.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Hinweise:
Die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 21.06.2024 zur Erkennung und Vorbeugung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (Amtsblatt Nr. 10 des Landratsamtes Schweinfurt vom 21.06.2024; Az: 32-565/22-2024/240) bleiben hiervon unberührt.
Auf die Bußgeldtatbestände des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) Tiergesundheitsgesetz i. V. m. § 25 Nr. 3 Schweinepest-Verordnung wird hingewiesen.
Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt (Erdgeschoß, Zi.-Nr. 36) aus. Sie kann während der üblichen Dienstzeiten (Montag-Freitag 08:00-12:00 Uhr, Dienstag 14:00-16:00 Uhr, Donnerstag 14:00-17:00 Uhr) eingesehen werden.
Schweinfurt, 13.09.2024
Landratsamt Schweinfurt
Sonja Weidinger
Abteilungsleiterin
Öffentliche Sicherheit und Ordnung