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Amtsblatt Markt Werneck
Ausgabe 44/2025
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten

Satzung

über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte des Marktes Werneck

(Obdachlosenunterkünftebenutzungssatzung - ObUS)

vom 27.10.2025

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) erlässt der Markt Werneck folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweckbestimmungen; Begriffsbestimmungen

II. Voraussetzungen für das Beziehen der Obdachlosenunterkünfte

§ 2

Zuweisung

§ 3

Gebühren

§ 4

Auskunftspflicht

III. Grundsätze für die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte

§ 5

Pflichten der benutzenden Personen

§ 6

Besuche

§ 7

Sicherheitsbestimmungen

§ 8

Vorsorge für Reinlichkeit

§ 9

Verbote

§ 10

Zutritt von Beauftragten des Marktes Werneck

IV. Benutzungsbeendigung; Verlegung

§ 11

Beendigungsgründe

§ 12

Widerruf; Verlegung

§ 13

Räumung und Rückgabe der Obdachlosenunterkunft

§ 14

Hausordnung

V. Schlussbestimmungen

§ 15

Ersatzvornahme

§ 16

Haftung

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

§ 18

Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweckbestimmungen; Begriffsbestimmungen

(1)

Der Markt Werneck unterhält Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der vorübergehenden Unterbringung von Familien und Einzelpersonen, die obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht und nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraft oder durch die Hilfe Dritter, Wohnraum zu beschaffen.

(2)

Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind auch die zur Unterbringung von Obdachlosen weiter angemieteten Gebäude, Wohnungen und Räume. Hierzu zählen auch Wohnungen, in die die benutzende Person vom Markt Werneck wieder eingewiesen wird.

(3)

Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist,

a)

wer ohne Unterkunft ist,

b)

wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht,

c)

wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden und nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten und seine nach § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.

(4)

Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht,

a)

wer freiwillig ohne Unterkunft ist,

b)

wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis des Personensorgeberechtigten entzogen hat und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist.

II. Voraussetzungen für das Beziehen

der Obdachlosenunterkünfte

§ 2

Zuweisung

(1)

Die Obdachlosenunterkünfte werden vom Markt Werneck durch schriftlichen Einweisungsbescheid i.S.v. Art. 6, 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) zugewiesen. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. In einem Raum oder in mehreren zusammengehörenden Räumen können auch mehrere Personen aufgenommen werden.

(2)

Das Benutzungsverhältnis beginnt ab dem im Zuweisungsbescheid genannten Zeitpunkt und wird grundsätzlich auf einen Monat befristet. Im Einzelfall kann es auch auf längere und unbestimmte Zeit begründet werden. Die Zuweisung kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.

(3)

Rechtzeitig vor Ablauf der befristeten Zuweisung ist beim Markt Werneck persönlich oder schriftlich eine Verlängerung der Zuweisung zu beantragen.

(4)

Durch Zuweisung und Bezug einer Obdachlosenunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, jedoch kein Mietverhältnis privatrechtlicher Art begründet.

§ 3

Gebühren

Für die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft sind Gebühren nach der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte des Marktes Werneck zu entrichten.

§ 4

Auskunftspflicht

(1)

Die benutzenden Personen sind verpflichtet, dem Markt Werneck

a)

alle Tatsachen anzugeben, die für den Vollzug der Satzung erheblich sind, insbesondere Auskunft zu geben über Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

b)

Änderungen in den Familienverhältnissen unverzüglich mitzuteilen;

c)

Beweismittel auf Verlangen vorzulegen.

(2)

Den benutzenden Personen kann zur Erteilung der Auskünfte eine Frist gesetzt werden.

III. Grundsätze für die Benutzung

der gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte

§ 5

Pflichten der benutzenden Personen

(1)

Die benutzenden Personen haben die Obdachlosenunterkunft, insbesondere die ihnen überlassenen Räume und Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln, stets in sauberen Zustand zu erhalten und nicht im Widerspruch zu dieser Satzung zu benutzen. Sie haben sich in der Obdachlosenunterkunft so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2)

Die Räume dürfen nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Insbesondere ist den Benutzern untersagt:

1.

in bzw. an der Obdachlosenunterkunft:

a)

bauliche Änderungen vorzunehmen.

b)

bauliche Anlagen zu errichten oder Pflanzungen anzulegen.

c)

eigene sanitäre Einrichtungen sowie Koch- und Heizgeräte aufzustellen oder zu benutzen.

d)

eigenes Mobiliar einzubringen.

e)

eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben.

f)

Firmentafeln, Schilder oder dergleichen anzubringen.

g)

Freiantennen anzubringen.

2.

die ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benutzern zu tauschen.

3.

Gegenstände aller Art, insbesondere Brennmaterialien, Fahrräder und Motorräder an anderen als den hierfür vorgesehenen Stellen zu lagern oder abzustellen.

4.

Tiere zu halten.

5.

Besucher zu beherbergen.

(3)

Die Benutzer sind verpflichtet, Schäden an der Obdachlosenunterkunft sowie das Auftreten von Gesundheitsschädlingen unverzüglich dem Markt Werneck zu melden. Werden Gesundheitsschädlinge festgestellt, so sind in der Obdachlosenunterkunft wieder ordnungsgemäße Zustände herzustellen. Die für die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände entstehenden Kosten hat der Verursacher zu tragen.

(4)

Die Räume sind einmal wöchentlich zu reinigen; die Küchenzeile, der Kühlschrank und andere Möbel sind regelmäßig zu reinigen.

Sollte das Inventar durch unsachgemäße Behandlung oder Verschmutzung unbrauchbar werden, so wird der Benutzer zum kostenpflichtigen Ersatz herangezogen.

Bei Nichtbeachtung der Sätze 1 bis 3 kann durch den Markt Werneck bei starker Verschmutzung eine Reinigungsfirma mit der Reinigung beauftragt werden. Die Kosten hat der Benutzer zu tragen.

(5)

Der anfallende Müll darf nur in den vorgesehenen Mülltonnen oder gelben Säcken entsorgt werden. Auf eine konsequente Mülltrennung ist zu achten. Am Tag der Müllabfuhr sind die jeweiligen Mülltonnen in der Grundstückszufahrt abzustellen.

(6)

Die benutzenden Personen haben alles zu unternehmen, um ihre Obdachlosigkeit zu beenden. Dazu gehört insbesondere, dass sie sich ernsthaft um eine andere Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt bemühen. Nachweise darüber sind dem Markt Werneck alle 14 Tage vorzulegen.

§ 6

Besuche

(1)

Besucher dürfen ohne schriftliche Erlaubnis des Marktes Werneck nicht in der Wohnung übernachten. Die Besucher haben spätestens um 22.00 Uhr die Obdachlosenunterkunft zu verlassen.

(2)

Der Markt Werneck kann bestimmten Benutzern den Empfang von Besuch untersagen oder zeitlich beschränken, sofern Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Sittlichkeit, insbesondere aus Gründen des Jugendschutzes in den Obdachlosenunterkünften erforderlich sind.

(3)

Der Markt Werneck kann ein Hausverbot gegen Besucherinnen und Besucher erlassen, wenn das Hausverbot auf einer Tatsachengrundlage beruht, die die Prognose trägt, dass mit künftigen Störungen gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist. Dies erfordert grundsätzlich, dass die betroffene Person in der vorangegangenen Zeit den Hausfrieden gestört hat und einer zu erwartenden Wiederholung derartiger Störungen mit dem Hausverbot wirksam begegnet werden kann.

§ 7

Sicherheitsbestimmungen

(1)

Das Rauchen in den Obdachlosenunterkünften ist aus Sicherheitsgründen und der Brandverhütung strengstens untersagt.

(2)

Das Lagern leicht brennbarer Gegenstände ist in den Obdachlosenunterkünften und auf den dazugehörigen Grundstücken verboten.

(3)

Motorfahrzeuge aller Art dürfen nicht in den Gebäuden eingestellt werden. Fahrräder, Kinderwägen und Einrichtungsgegenstände dürfen nicht in den Treppenhäusern abgestellt werden.

(4)

Bei Kälte, Regen, Schnee und Sturm sind alle Fenster und Türen geschlossen zu halten.

§ 8

Vorsorge für Reinlichkeit

(1)

Die überlassenen Räume sind von den Benutzern sauber zu halten und auch während den Wintermonaten regelmäßig zu lüften.

(2)

Tritt in einer Obdachlosenunterkunft Ungeziefer auf, ist eine Desinfektion zu veranlassen. Kommt die benutzende Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Desinfektion durch den Markt Werneck angeordnet werden.

§ 9

Verbote

Den benutzenden Personen ist es verboten:

  1. ruhestörenden Lärm zu verursachen, insbesondere Radio- und Fernsehgeräte sowie Musik über Zimmerlautstärke zu betreiben. Dies gilt insbesondere in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe) sowie zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtruhe),
  2. Trinkgelage aller Art abzuhalten,
  3. Abfälle in der Toilette zu entsorgen,
  4. die gemeinschaftlichen Anlagen und die Obdachlosenunterkünfte zu verunreinigen,
  5. unnötig Wasser und Strom zu verbrauchen,
  6. die Türschlösser der überlassenen Räume zu wechseln oder zu beschädigen,
  7. Haustiere ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Marktes Werneck zu halten,
  8. Schlüssel zu den Haus- und Zimmertüren anfertigen zu lassen oder diese fremden Personen zu überlassen, die nicht vom Markt Werneck einer Obdachlosenunterkunft zugewiesen worden sind,
  9. ohne schriftliche Zustimmung des Marktes Werneck Ölöfen, Gasraumheizöfen, Gasherde, Elektroöfen und -herde aufzustellen und zu betreiben.

§ 10

Zutritt von Beauftragten des Marktes Werneck

(1)

Den Beauftragten des Marktes Werneck ist das Betreten sämtlicher Räume der Unterkunft zu verkehrsüblicher Tageszeit zu gestatten. In Fällen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist ihnen das Betreten der Räume ohne Voranmeldung zu jeder Tages- und Nachtzeit zu ermöglichen.

(2)

Bei Abwesenheit der Benutzer können in dringenden Fällen die Räume von den Beauftragten des Marktes Werneck betreten werden.

(3)

Ausbesserungen, bauliche Veränderungen und sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Obdachlosenunterkunft, der Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung von Schäden erforderlich sind oder der Modernisierung dienen, bedürfen keiner Zustimmung der Benutzer. Diese haben die betreffenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung zugänglich zu machen und die Arbeiten nicht zu behindern oder zu verzögern. Bei akuten Gefahren ist eine Ankündigung nicht notwendig.

IV. Benutzungsbeendigung; Verlegung

§ 11

Beendigungsgründe

Das Benutzungsverhältnis endet

  1. durch Widerruf der Zuweisungsverfügung und Aufforderung zur Räumung,
  2. nach Ablauf der Frist gemäß § 2 Absatz 2, wenn kein Antrag auf Verlängerung der Zuweisung gemäß § 2 Absatz 3 gestellt worden ist,
  3. bei Aufgabe der Obdachlosenwohnung durch die benutzende Person.

§ 12

Widerruf; Verlegung

(1)

Der Markt Werneck kann die Zuweisungsverfügung der benutzenden Person schriftlich widerrufen,

1.

wenn sich der benutzenden Person eine den Umständen nach zumutbare andere Wohnmöglichkeit bietet, insbesondere, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beschaffung einer Wohnmöglichkeit auf dem freien Wohnungsmarkt in der Lage ist,

2.

wenn die benutzende Person die ihr zugewiesenen Räume länger als einen Monat nicht oder zu anderen als Wohnungszwecken benutzt,

3.

wenn keine Obdachlosigkeit mehr besteht

4.

wenn sie, insbesondere wegen Auszugs von Familienangehörigen, des gesamten zugewiesenen Wohnraums nicht mehr bedarf,

5.

wenn die benutzende Person besonders schwerwiegende Verstöße gegen diese Satzung begeht; dies sind insbesondere

a)

Beschädigung der überlassenen Einrichtung oder des Mobiliars,

b)

Vornahme baulicher Veränderungen,

c)

Vermüllen der Unterkunft,

d)

Störung des Hausfriedens,

e)

Straftaten aller Art,

wenn diese hinsichtlich des Ausmaßes oder der Dauer schwerwiegend erscheinen,

6.

wenn die benutzende Person mit der Entrichtung der jeweiligen monatlichen Benutzungsgebühr gemäß der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte des Marktes Werneck mehr als zwei Monate im Rückstand ist,

7.

wenn die Unterbringung aufgrund falscher Angaben erfolgte oder die Zuweisungsgründe nachträglich weggefallen sind,

8.

wenn die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken in Anspruch genommen wird,

9.

wenn die Anmietung einer Wohnung zu zumutbaren Bedingungen abgelehnt wird,

10.

wenn der Benutzer über Haus- oder Wohneigentum verfügt,

11.

wenn der Benutzer durch sein eigenes Verhalten eine Gefahr für die anderen Benutzer der Obdachlosenunterkunft darstellt,

12.

wenn sich der Benutzer entgegen § 5 Abs. 6 nicht ernsthaft bemüht, sich eine andere Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zu suchen oder entsprechende Nachweise nicht vorlegt.

(2)

Anstatt eines Widerrufs kann die Verlegung in eine andere Obdachlosenunterkunft, bei Familien auch ohne Zuweisung einer Familienunterkunft angeordnet werden.

(3)

Der Markt Werneck kann eine Verlegung in eine andere Obdachlosenunterkunft anordnen, wenn die bisherige Unterkunft wegen Umbau-, Erweiterungs-, Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten oder bei Abriss des gesamten Gebäudes geräumt werden muss.

(4)

Gleichzeitig mit dem Widerruf bzw. der Anordnung der Verlegung ist der benutzenden Person eine angemessene Frist zur Räumung zu bestimmen.

(5)

Räumt die benutzende Person daraufhin die Unterkunft nicht, so kann nach Fristablauf die Obdachlosenwohnung durch Beauftragte des Marktes Werneck geöffnet und geräumt werden. Entstehende Kosten hat die benutzende Person zu tragen.

§ 13

Räumung und Rückgabe

der Obdachlosenunterkunft

(1)

Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat die benutzende Person den Zustand der Obdachlosenunterkunft sowie der überlassenen Nebenräume wiederherzustellen, der bei Einzug bestand.

Die Schlüssel für die Obdachlosenunterkunft sind an den Markt Werneck zurückzugeben.

(2)

Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Anordnung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Androhung keinen Erfolg erwarten, so kann der Markt Werneck anordnen, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der verpflichteten Personen vorgenommen wird (Ersatzvornahme).

(3)

Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände zur Einlagerung in ein gemeindliches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden der Mülldeponie zur Entsorgung übergeben.

(4)

Sofern die benutzende Person die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum des Marktes Werneck über. Die Gegenstände werden dann karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder gegebenenfalls zur Müllverwertung gegeben.

(5)

In begründeten Einzelfällen kann der Markt Werneck hiervon abweichen und den Verkauf der Sachen, z.B. durch Versteigerung, und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.

§ 14

Hausordnung

Der Markt Werneck kann für alle Obdachlosenunterkünfte eine Hausordnung erlassen, die von allen benutzenden Personen und deren Besuchern zu beachten ist.

V. Schlussbestimmungen

§ 15

Ersatzvornahme

(1)

Verstößt eine benutzende Person gegen Vorschriften dieser Satzung, die von ihr ein positives Tun verlangen oder gegen Anordnungen, die aufgrund dieser Satzung ergangen sind, so kann die unterlassene Handlung nach schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten Frist anstelle und auf Kosten der verpflichteten Person durch den Markt Werneck oder die von ihr Beauftragten vorgenommen werden.

(2)

Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

§ 16

Haftung

(1)

Die benutzende Person haftet nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an dem Gebäude der Obdachlosenunterkunft, insbesondere an den ihr überlassenen Räumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihr oder von Dritten, die sich auf Einladung der benutzenden Person in der Obdachlosenunterkunft aufhalten, verursacht wurden.

(2)

Der Markt Werneck haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Einrichtung ergeben nur dann, wenn ihren Bediensteten oder weiteren Personen, denen sich der Markt Werneck zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

(3)

Für Personen- und Sachschäden, die den benutzenden Personen durch Dritte zugefügt werden, haftet der Markt Werneck nicht. Dies gilt auch für Schäden, die sich die benutzende Person oder deren Besucher selbst gegenseitig zufügen.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 24 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. Änderungen der Familienverhältnisse (§ 4 Abs. 1) nicht unverzüglich mitteilt,
  2. den Pflichten der benutzenden Personen (§ 5) nicht nachkommt,
  3. die Bestimmungen über die Besuche (§ 6) missachtet,
  4. die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen (§ 7) nicht einhält,
  5. nicht für die Reinlichkeit (§ 8) Vorsorge trägt,
  6. den Verboten nach § 9 zuwiderhandelt,
  7. den Zutritt von Beauftragten des Marktes Werneck (§ 10) nicht gewährt,
  8. der Hausordnung zuwiderhandelt (§ 14).

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.11.2025 in Kraft.

Werneck, den 27.10.2025

Markt Werneck

gez.

Sebastian Hauck

Erster Bürgermeister