Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, erlässt der Markt Werneck folgende Gebührensatzung:
Inhalt:
| § 1 | Gebührenpflicht |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehen, Dauer und Fälligkeit der Gebührenpflicht |
| § 4 | Gebührensätze |
| § 5 | Inkrafttreten |
§ 1
Gebührenpflicht
| (1) | Für die Benutzung der gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte sind monatliche Benutzungsgebühren zu entrichten. |
| (2) | Die Benutzungsgebühren bestehen aus einer Grundgebühr, einer Gebühr für weitere Flächen sowie einer Pauschale für Heizung und Strom. |
§ 2
Gebührenschuldner
| (1) | Die Gebührenschuld tragen die Personen, denen eine Obdachlosenunterkunft zur Benutzung zugewiesen wird. |
| (2) | Wird die Obdachlosenunterkunft durch mehrere Personen gemeinschaftlich benutzt, haften diese als Gesamtschuldner. Eine gemeinschaftliche Benutzung liegt insbesondere vor bei Ehegatten, bei Familienangehörigen, die in einem Familienverband leben, bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie bei Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. |
§ 3
Entstehen, Dauer und Fälligkeit der Gebührenpflicht
| (1) | Die Benutzungsgebühren werden mit dem schriftlichen Einweisungsbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft (§ 2 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte des Marktes Werneck - ObUS) und endet mit der Schlüsselabgabe. Erfolgt dies nicht, ist das verfügte Räumungsdatum oder die Kenntnisnahme des Marktes Werneck über den Auszug maßgeblich. |
| (2) | Die festgesetzte Nutzungsgebühr sowie die Heizungs- und Strompauschale sind monatlich im Voraus jeweils bis zum vierten Kalendertag eines Monats bei der Gemeindekasse einzuzahlen. |
| (3) | Beim Einzug während eines Monats errechnet sich eine Benutzungsgebühr von 1/30 der Monatsgebühr für jeden Benutzungstag. Beim Auszug während eines Monats wird 1/30 der Monatsgebühr für jeden nicht genutzten Tag erstattet. Diese Regelungen gelten für jeden Kalendermonat. |
§ 4
Gebührensätze
| (1) | Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Größe der zugewiesenen Räume. |
| (2) | Die Benutzungsgebühren beinhalten alle anfallenden Betriebskosten. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Heizung und den Haushaltsstrom (siehe Absatz 5). |
| (3) | Die Grundgebühr für die zugewiesene Wohnfläche beträgt je Monat und Quadratmeter 4,50 Euro. |
| (4) | Für weitere genutzte Flächen (wie z.B. Küche, Toilette, Dusche, usw.) wird eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro je Monat und Quadratmeter erhoben. |
| (5) | Für die Heizung und den Stromverbrauch wird pro eingewiesene Person monatlich eine Pauschale in Höhe von 45,00 Euro erhoben. |
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2025 in Kraft.
Werneck, den 27.10.2025
Markt Werneck
gez.
Sebastian Hauck
Erster Bürgermeister