| Inhaltsübersicht: | |
| Teil I | Allgemeine Vorschriften |
| Teil II | Bestattungseinrichtungen |
| Teil III | Bestattungsvorschriften |
| Teil IV | Ordnungsvorschriften |
| Teil V | Gebühren |
| Teil VI | Gemeinsame Bestimmungen |
Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Werneck folgende
Friedhofs- und Bestattungssatzung
Teil I
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | |
| Geltungsbereich | |
| Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung -insbesondere der Gemeindeeinwohner- stellt der Markt Werneck als eine öffentliche Einrichtung zur Verfügung: | |
| 1. | Die gemeindlichen Friedhöfe (§ 2), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-13), |
| 2. | die gemeindlichen Leichenhäuser (§ 4) |
| 3. | und das Friedhofs- u. Bestattungspersonal (§§ 6-7). |
Teil II
Bestattungseinrichtungen
§ 2
Friedhöfe
(1) Der Markt Werneck betreibt folgende Friedhöfe mit den dazugehörigen Leichenhäusern:
| Eckartshausen | Egenhausen |
| Eßleben | Ettleben |
| Mühlhausen | Rundelshausen |
| Schleerieth | Schnackenwerh |
| Schraudenbach | Stettbach |
| Vasbühl | Werneck |
| Zeuzleben |
(2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der gemeindlichen Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt dem Markt Werneck (Friedhofsverwaltung).
§ 3
Benutzungsrecht
| (1) In den gemeindlichen Friedhöfen werden bestattet, | |
| a) | die verstorbenen Gemeindeeinwohner, |
| b) | im Gemeindegebiet Verstorbene oder tot Aufgefundene, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, |
| c) | die durch bestehende Grabnutzungsrechte berechtigten Personen. |
(2) Für die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf es der besonderen Genehmigung des Marktes Werneck. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.
§ 4
Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen - nach Durchführung der Leichenschau - zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen, bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit zu befürchten sind, oder aus Pietätsgründen (z.B. abstoßendes Aussehen der Leiche).
(4) Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig geschlossen.
(5) Während der Trauerfeier muss der Sarg stets geschlossen sein.
(6) Lichtbild- und Filmaufnahmen von aufgebahrten Leichen dürfen ohne Genehmigung des Marktes Werneck und der Zustimmung des Bestattungspflichtigen nicht gemacht werden.
§ 5
Benutzungszwang
(1) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen nach Vornahme der Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag, in das Leichenhaus überführt werden, soweit nicht ein Ausnahmegrund besteht.
(2) Die von außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach ihrer Ankunft in das Leichenhaus zu bringen, falls nicht unmittelbar nach der Ankunft die Beerdigung stattfindet.
| (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn | |
| a) | der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, |
| b) | die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird, |
| c) | die Leiche in einem Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens, der die Voraussetzungen eines gemeindlichen Leichenhauses erfüllt, überführt wird. |
(4) Leichenöffnungen dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Raum - soweit vorhanden - eines gemeindlichen Leichenhauses vorgenommen werden.
§ 6
Aufbahrung und Leichenträger
Die Aufbahrung von Leichen, die Gestellung der Grunddekoration zur Aussegnungsfeier, die Bedienung der Totenglocke (sofern vorhanden), sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten darf nur von den vom Markt Werneck für den jeweiligen Friedhof durch Vertrag über die Durchführung der Bestattungsarbeiten geregelten Bestatter ausgeführt werden.
Die Leichenträger können auch von den Bestattungspflichtigen selbst gewählt werden.
§ 7
Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen der Friedhofsverwaltung und den vom Markt Werneck bestellten Gehilfen oder durch Vertrag geregelten Bestattern.
§ 8
Grabstätten
| (1) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden: | |
| a) | Reihengräber für Erd- u. Urnenbestattungen einschließlich Einfassungen und ohne Einfassung, sowie pflegearm (verkürzt) und pflegefrei |
| b) | Familiengräber für Erd- und Urnenbestattungen, einschließlich Einfassungen und ohne Einfassung, sowie pflegearm (verkürzt) und pflegefrei |
| c) | Kindergräber für Erdbestattungen |
| d) | Urnengräber und Urnenstelengräber |
| e) | Urnennischen in der Urnenmauer, groß und klein |
| f) | Sammelnischenplätze, anonyme Urnenplätze, Urnengemeinschaftsplätze und Baumbestattungsplätze |
(2) Die Art und ihre Anordnung der Gräber und Urnennischen richtet sich nach den jeweils gültigen Fassungen der Friedhofspläne und der Belegungspläne. Die Grabstätten sind in den Friedhofsplänen und den Plan der Urnenmauer fortlaufend nummeriert.
(3) Neue Grabstätten werden grundsätzlich der Reihe nach vergeben. Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte kann nicht erhoben werden.
§ 9
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Erdgräber, die es auch pflegearm (verkürzt) und pflegefrei gibt. Das Nutzungsrecht an Reihengräber wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist erworben. Die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Ein Anspruch auf die Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
(2) In Reihengräbern sind bis zu zwei Sargbestattungen möglich. Die Belegung eines Reihengrabes mit einer zweiten Leiche ist allerdings nur zulässig, wenn die erste Bestattung auf eine Tiefe von 2,40 Meter (doppeltiefe Belegung) erfolgt ist. Eine nachträgliche Tieferlegung wird nicht zugelassen.
(3) Die zusätzliche Bestattung von Urnen in Reihengräbern ist zulässig.
§ 10
Familiengräber
(1) Familiengräber sind Erdgräber, die es auch pflegearm (verkürzt) und pflegefrei gibt. Das Nutzungsrecht an Familiengräber wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist erworben. Die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Ein Anspruch auf die Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
(2) In einem Familiengrab sind bis zu vier Sargbestattungen möglich. Voraussetzung ist, dass die erste Bestattung auf eine Tiefe von 2,40 Meter (doppeltiefe Belegung) erfolgt ist. Eine nachträgliche Tieferlegung wird nicht zugelassen.
(3) Die zusätzliche Bestattung von Urnen in Familiengräbern ist zulässig.
§ 11
Kindergräber
Für Kindergräber gelten die Bestimmungen wie für Reihengräber.
In Kindergräber dürfen nur Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden.
§ 12
Urnengrabstätten
(Aschenbeisetzungen)
(1) Urnengräber sind Erdgräber, die ausschließlich für die Beisetzung von Urnen bestimmt sind. In ein Urnengrab können bis zu vier Urnen und in ein Urnenstelengrab bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(2) Urnennischen in der Urnenmauer (auch Sammelnischen) dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. In einer großen Urnennische können bis zu vier Urnen und in einer kleinen Urnennische bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Sammelnischen und anonyme Urnenplätze sind für alleinstehende Verstorbene, wenn kein Nutzungsrecht an einem eigenen Grab- oder Urnenplatz besteht oder angekauft werden soll. Die Bestattungspflichtigen müssen der Beisetzung zustimmen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Urnengemeinschaftsplätze und Baumbestattungsplätze sind Erdbestattungen für die Beisetzung einer Urne für die Dauer der Ruhefrist. Die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Ein Anspruch auf die Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht.
(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Familiengräber entsprechend.
§ 13
Baumbestattungen
(1) Bei Baumbestattungen handelt es sich um eine Urnenbeisetzung innerhalb einer abgegrenzten Fläche des Friedhofes. In der Regel handelt es sich um Rasenflächen mit einzelnen Bäumen. Die Namen der Verstorbenen werden auf Namenstafeln an einem zentralen Ort auf Stelen angebracht.
Baumgrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall vergeben.
(2) Ausnahme hiervon ist, wenn Ehegatten nebeneinander beigesetzt werden wollen. Hier kann ein zweiter Baumbestattungsplatz miterworben werden.
§ 14
Größe und Tiefe der Gräber
(1) Die Größe der Grabplätze ergibt sich aus den Friedhofsplänen (Belegungsplänen) des Marktes Werneck. In begründeten Fällen kann der Markt Werneck hiervon Ausnahmen zulassen.
(2) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mindestens 0,20 m.
(3) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,00 m unter Gelände liegt. Die Grabtiefe für Urnen muss mindestens 0,60 m betragen.
§ 15
Urnenbeisetzung
(1) Die Urnenbeisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen.
(3) Urnen dürfen in allen Grabstätten, außer Kindergräber, beigesetzt werden, wenn hierfür ein Nutzungsrecht besteht oder erworben wird.
(4) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(5) Die Urnen dürfen nur die allgemein üblichen Größen haben. Übergrößen sind nicht zulässig.
(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Urnen entfernen und über das Grab oder die Nische in der Urnenmauer verfügen. Die Benutzungsberechtigten, die Erben, oder die Pfleger des Grabes bzw. der Urnennische werden hiervon rechtzeitig benachrichtigt. Die Friedhofsverwaltung ist dann berechtigt, die Aschenreste aus Urnen nicht verrottbaren Materials an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Urnen dauerhafter und wasserdichter Art werden entsorgt.
§ 16
Rechte an Grabstellen
(1) Sämtliche Grabstellen und Urnennischen bleiben Eigentum des Marktes Werneck; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Bei allen Gräbern und Urnennischen wird das Benutzungsrecht durch Entrichten der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Das Nutzungsrecht wird
| für Familien- und Reihengräber auf | 20 Jahre, |
| für alle Urnengrabstätten auf | 10 Jahre, |
| und für Kindergräber auf | 10 Jahre, |
festgesetzt.
(4) Das Nutzungsrecht an Familien-, Reihen-, Mehrfach-, Urnen-, Kindergräbern und Urnennischen sowie Urnengemeinschaftsplätze und Baumbestattungsplätze kann auf Antrag vom Markt Werneck durch Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen der Gebührensatzung bemisst, verlängert werden.
In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte oder der Urnennische läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(5) In den Gräbern und Urnennischen können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.
Als Angehörige gelten der Ehegatte, die Kinder, Eltern und Geschwister.
Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten kann der Markt Werneck auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(6) Mit dem Tode des Berechtigten geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. 5 Satz 2 genannten Angehörigen in der dort festgelegten Reihenfolge über, soweit keine anderweitige wirksame Verfügung des Berechtigten vorliegt. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt der/die Älteste das Nutzungsrecht.
Bei Änderung der Anschrift des Benutzungs-berechtigten ist dies der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(7) Als Nachweis der Nutzungsberechtigung dient die Graburkunde. Das Nutzungsrecht ist nur mit Zustimmung des Marktes Werneck auf die in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragbar. Der Übertrag ist nur gegen Vorlage der zu diesem Zeitpunkt gültigen Graburkunde möglich. Die erfolgte Umschreibung wird bestätigt.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil-) belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden. Die Graburkunde ist dazu unbedingt zurückzugeben.
(9) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Nutzungsberechtigte, Erben oder Pfleger des Grabes sind vom Ablauf des Nutzungsrechts rechtszeitig zu benachrichtigen.
Sind keine dieser Personen zu ermitteln, kann das Grab 6 Monate nach dem Ende der Nutzungszeit und nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Marktes Werneck aufgelöst werden.
(10) Ist das Grabnutzungsrecht erloschen, so ist der Grabstein oder sonstige Grabzeichen, die Grabplatten, Grabtafeln, die Grabeinfassung (allerdings nur, wenn diese selbst beschafft worden ist, also nicht Eigentum des Marktes ist), sowie alle auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände (Bepflanzung usw.) binnen 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten aus dem Friedhof zu entfernen und zu entsorgen. Die Grabstelle ist ebenerdig zu hinterlassen, so dass eine Neuanpflanzung oder Grasansaat möglich ist.
Kommt der Nutzungsberechtigte diesen Pflichten nicht fristgemäß nach, so wird der Markt Werneck diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch den Bauhof oder durch beauftragte Dritte veranlassen.
§ 17
Beschränkung der Rechte an Grabstellen
(1) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn es die öffentlichen Interessen, insbesondere die Belange der Friedhofsgestaltung erfordern. Vor Ablauf der Ruhefrist ist jedoch das Einverständnis des Grabinhabers nötig.
(2) Den Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. Entstehende Kosten hat der Markt Werneck zu tragen.
(3) Das Nutzungsrecht an Gräbern, die noch nicht belegt oder deren Ruhefristen abgelaufen sind, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
§ 18
Unterhaltung der Gräber
(1) Für die Herrichtung und Instandhaltung eines Grabes ist ausschließlich der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(2) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts oder einer Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und dauernd ordnungsgemäß zu unterhalten.
(3) Urnengemeinschaftsgrabanlagen und die Rasenfläche für Baumbestattungen dürfen gärtnerisch nicht gestaltet werden. Jegliche Bepflanzung oder das Ablegen von Grabschmuck, Lampen, Lichter jeglicher Art sind unzulässig, außer beim Baumbestattungen auf der vorgesehenen Gesteckablage. Die Anlage der Rasenfläche nach der Urnenbeisetzung erfolgt durch die Gemeinde.
(4) Werden die Grabstätten trotz befristeter Aufforderung des Marktes Werneck nicht entsprechend den vorstehenden Vorschriften instandgehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch den Markt Werneck hergerichtet oder nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet und angesät werden.
(5) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche geeigneten Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten und Wegflächen nicht beeinträchtigen. Eine Pflanzenhöhe von 1,50 m darf nicht überschritten werden.
(6) Es darf nur kompostierfähiger Grabschmuck verwendet werden. Als kompostierfähig gelten Materialien, die wieder dem Naturkreislauf zugeführt werden können. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und sonstigen Grabschmuck, nicht verwendet werden.
(7) Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Gräbern zu entfernen und in die dafür am Friedhof besonders vorgesehenen Abfallgruben zu bringen.
§ 19
Grabdenkmäler, Einfriedungen,
Grababdeckplatten und
Verschlussplatten der Urnennischen
(1) Die Errichtung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung des Marktes Werneck.
(2) Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu beantragen. Werden Grabmäler ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt Werneck auf Kosten des Verpflichteten die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können.
(3) Mit dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 einzureichen. Aus dem Antrag (Beschreibung) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. Soweit es erforderlich ist, kann der Markt Werneck im Einzelfall weitere Unterlagen fordern.
(4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
(6) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlage. Sie sind auch für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten verantwortlich.
(7) Grababdeckplatten dürfen nicht auf die vorhandenen, gemeindeeigenen Einfassungen aufgelegt werden und nicht in den Weg hineinragen.
(8) Für die Beschriftung der Verschlussplatten der Urnennischen gelten die Absätze 1, 2, 3, 4, und 6 sinngemäß.
(9) Die Verschlussplatten werden vom Markt Werneck zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Nutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden.
(10) Die Namenstafeln der Urnenstelen für Baumbestattung und Urnengemeinschaftsanlage dürfen nur mit Vor- und Zunamen, sowie dem Geburts- und Sterbedatum beschriftet werden.
(11) Die Namenstafeln werden vom Markt Werneck zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung erfolgt zu Lasten des Nutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden. Die ausführende Firma hat die Beschriftung an den Markt Werneck vor Beginn der Arbeiten zu melden.
(12) Für Schäden an der Verschlussplatte bzw. der Namenstafel und eine evtl. Ersatzbeschaffung haftet der Nutzungsberechtigte.
§ 20
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahme zu Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Paragraphen umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteines bis zum Endprodukt.
(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann durch die in Art. 9 a Abs. 2 und 3 BestG aufgeführten Wege erbracht werden.
§ 21
Größe und Gestaltung der Grabmäler
(1)Grabmäler auf Reihen-, Kinder-, Familien- und Urnengräbern dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:
| Reihengräber: | 1,20 m hoch, 0,90 m breit, 0,25 m stark |
| Kindergräber: | 0,80 m hoch, 0,50 m breit, 0,20 m stark |
| Familiengräber: | 1,30 m hoch, 1,30 m breit, 0,25 m stark |
| Urnengräber Urnenstelengräber | 0,80 m hoch, 0,50 m breit, 0,20 m stark 0,80-1,20 m hoch, max. 0,25 breit, max. 0,25 stark |
Für Gräber mit Sondergrößen können andere, im Einzelfall durch den Markt Werneck, festzulegende Höchstmaße bestimmt werden.
In begründeten Fällen können Ausnahmen von den festgelegten Höchstmaßen zugelassen werden.
(2) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden, Abdeckplatten dürfen nicht in den Weg hineinragen.
(3) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
(4) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es in seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung, sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
(5) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen.
| (6) Für folgende Friedhöfe bzw. Abteilungen sind nur Grabdenkmale aus „Schleeriether Sandstein“ oder in Farbe, Körnung und Struktur vergleichbarer Sandstein zugelassen: | |
| a) | Für den gesamten Friedhof in Egenhausen (auch im neuen Erweiterungsteil), |
| b) | für den gesamten Friedhof in Schleerieth. Für bereits errichtete Grabsteine aus anderen Materialien besteht Bestandsschutz bis zu einer evtl. Neubeschaffung. |
§ 22
Standsicherheit
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Einrichtungen stets in einem verkehrssicheren Zustand befinden.
(2) Ergeben sich Mängel an der Standsicherheit, so hat der Nutzungsberechtigte diese unverzüglich zu beheben.
(3) Für jeden Schaden, der durch Umfallen eines Grabmales oder durch Herabfallen von Teilen desselben entsteht, haftet der Grabnutzungsberechtigte.
(4) Der Zustand der Grabdenkmäler wird vom Markt Werneck alljährlich überwacht. Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet die vom Markt Werneck festgestellten Mängel innerhalb einer vom Markt Werneck bestimmten, angemessenen Frist zu beheben. Sollten die Benutzungsberechtigten dieser Aufforderung nicht nachkommen, kann der Markt Werneck die Grabmäler auf Kosten des Berechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen, im Falle unmittelbarer Gefahr auch ohne vorheriger Benachrichtigung.
§ 23
Erhaltung und Entfernung
von Grabmälern
(1) Die in § 18 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung des Marktes Werneck entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung des Marktes Werneck durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 16 Abs. 6 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder die sonst Verpflichteten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann der Markt Werneck unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonstiger Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 34). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz der sonstiger Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist der Markt Werneck berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale und Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Marktes Werneck über.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes Werneck im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder geändert werden.
§ 24
Arbeiten im Friedhof
(1) Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt Werneck. Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(2) Die Zulassung ist beim Markt Werneck schriftlich zu beantragen; der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid. Dieser gilt gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten. Auf Verlangen ist der Bescheid dem Friedhofspersonal vorzuzeigen.
(3) Wer unberechtigt Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
(4) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen im Friedhof keine gewerblichen oder ruhestörenden Arbeiten ausgeführt werden. Davon sind ausgenommen die Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen.
(5) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist bei Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen und störende Arbeiten zu unterlassen.
(6) Den nach Abs. 1 Berechtigten ist es gestattet, im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten, die Friedhofshauptwege mit geeigneten Fahrzeugen zu befahren.
Wege und sonstige Anlagen dürfen nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
(7) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt Werneck entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß reicht ebenfalls zum Entzug aus.
(9) Für alle verursachten Schäden an Wegen, Anlagen oder Gräbern haftet der Verursacher bzw. der Inhaber des Zulassungsscheins. Die Schäden werden auf dessen Kosten vom Markt Werneck behoben
Teil III
Bestattungsvorschriften
§ 25
Allgemeines
(1) Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde oder in der Urnenmauer. Die Bestattung ist beendet, wenn das Grab eingefüllt oder die Nische in der Urnenmauer verschlossen ist.
(2) Die Bestellung eines Grabes muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung des Marktes Werneck erfolgen.
§ 26
Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung des Marktes Werneck im Absprache mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Bestatter fest.
(2) Der Sarg wird spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlung wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters bzw. Beauftragten des Marktes Werneck zum Grab geleitet.
| (2) | Nachrufe, Niederlegung von Kränzen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonie erfolgen. |
§ 27
Särge, Sargausstattung, Leichenbekleidung
(1) Särge müssen aus einheimischen Holzarten hergestellt sein. Särge und Sargausstattungen aus Kunststoffen sowie aus nicht oder schwer verrottbaren Materialien sind nicht zugelassen.
(1) Für die Sargausstattung und für die Bekleidung der Leichen darf nur leicht vergängliches Material verwendet werden.
(2) Der Friedhofsträger kann Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Erfordernisse des § 30 Abs. 2 der BestV sind zu beachten.
§ 28
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist beträgt:
| Für Verstorbene über 5 Jahre | |
| - bei Erdbestattungen | 20 Jahre, |
| - bei Feuerbestattungen | 10 Jahre, |
| - für Verstorbene unter 5 Jahre | 10 Jahre, |
| bis zur möglichen Wiederbelegung des Grabes. | |
Die Ruhefrist beginnt am Tage der Bestattung.
(2) Wird während der Ruhefrist der ersten Leiche in einem Familien- oder Reihengrab eine zweite Leiche beigesetzt, so beginnt für die zweite Beisetzung eine neue Ruhefrist nach Abs. 1 zu laufen. Das gleiche gilt für Mehrfachfamiliengräber, wenn in diesen während der Ruhefrist der vorhergehenden Leiche eine weitere Beisetzung stattfindet.
(3) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für die Beisetzung von Aschenresten in Erdgräber oder in die Urnenmauer.
§ 29
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes Werneck. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung grundsätzlich auch die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Umbettung darf nur von den vom Markt Werneck beauftragten Gehilfen oder Bestattungsinstituten vorgenommen werden.
(4) Der Markt Werneck bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie soll außerhalb der Besuchszeiten für den Friedhof erfolgen.
(5) Das Öffnen der Urnennische ist dem Benutzungsberechtigten untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urne und deren Verbringung an einen anderen Ort verboten.
Teil IV
Ordnungsvorschriften
§ 30
Öffnungszeiten in den Friedhöfen
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind im Winterhalbjahr (1. Oktober mit 31. März) in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr, im Sommerhalbjahr in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr geöffnet.
An Allerheiligen, Allerseelen und am Totensonntag sind die Friedhöfe von 07.00 bis 21.00 Uhr geöffnet.
Die Besuchszeiten sind an den Friedhofseingängen bekannt gemacht.
(2) Von der Regelung nach Abs. 1 können vom Friedhofsamt Ausnahmen zugelassen werden. Der Markt Werneck kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Abteilungen aus besonderem Anlass -z.B. Exhumierung und Umbettung- untersagen.
§ 31
Verhalten in den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
§ 32
Verbote
| In den Friedhöfen ist es verboten, | |
| 1. | zu rauchen und zu lärmen, |
| 2. | ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen, |
| 3. | Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten oder anzupreisen, |
| 4. | gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten, |
| 5. | Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen, |
| 6. | Abfälle an andere Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen bzw. Abfallgruben, |
| 7. | Gräber zu betreten, |
| 8. | unpassende Gefäße (Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen, |
| 9. | Tiere, insbesondere Hunde, mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde), |
| 10. | die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle), insbesondere auch mit Fahrrädern, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch den Markt Werneck erteilt wurde oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 22 ausgeführt werden, zu befahren, |
| 11. | Nägel u.ä. zur Anbringung von Kränzen, Blumen usw. in die Urnenmauer einzuschlagen, |
| 12. | ausgebaute Einfassungen und Abdeckplatten, sowie Friedhofserde in den Friedhöfen zu lagern. |
| 13. | Sträuße, Blumenschalen, Kränze und Grablaternen an der Urnenmauer niederzulegen oder aufzustellen (Ausnahmen hiervon sind nur unmittelbar nach einer Urnenbeisetzung gestattet). |
§ 33
Gebührenarten und Gebührenpflicht
Die Gebühren für die gemeindlichen Friedhöfe, sowie der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen, werden in einer eigenen Gebührensatzung festgesetzt.
Teil V
Gemeinsame Bestimmungen
§ 34
Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch den Markt Werneck, innerhalb angemessener Frist nicht ausgeführt hat, ist der Markt Werneck berechtigt, die Anordnung nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vollstrecken.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
| Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | den Vorschriften über den Benutzungszwang §§ 5 - 7 zuwiderhandelt, |
| 2. | gegen die in § 18 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 enthaltene Genehmigungspflicht verstößt, |
| 3. | den Unterhaltungsvorschriften der §§ 17, 20 Abs. 2 und § 21 zuwiderhandelt, |
| 4. | bei Arbeiten im Friedhof gegen § 22 verstößt, |
| 5. | hinsichtlich der Gestaltung und Standfestigkeit der Grabmäler und Einfassungen dem § 18 Abs. 5 und §§ 19 und 20 Abs. 1 zuwiderhandelt, |
| 6. | gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 28 - 30 verstößt. |
§ 36
Haftung
| Der Markt Werneck haftet nicht, | |
| 1. | für Schäden, die an Grabstätten entstehen und nicht für Unfälle, die auf mangelnde Standfestigkeit und Unterhaltung von Grabmälern zurückzuführen sind, |
| 2. | für das Abhandenkommen von Gegenständen, die nicht vom Markt Werneck in den Friedhöfen und Leichenhäuser angebracht, bzw. aufgestellt wurden, |
| 3. | für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen entstehen und |
| 4. | für Schäden, die durch beauftragte Dritte verursacht wurden. |
§ 37
Ausführungsbestimmungen
Der Markt Werneck kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen.
§ 38
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs-und und Bestattungssatzung des Marktes Werneck vom 02. Oktober 1997 außer Kraft.
Werneck, den 18.11.2022
gez.
Sebastian Hauck 1. Bürgermeister