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Amtsblatt Markt Werneck
Ausgabe 46/2022
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten

Markt Werneck

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung

des Marktes Werneck

vom

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 Kostengesetz (KG) erlässt der Markt Werneck folgende

Gebührensatzung

zur Friedhofs- und Bestattungssatzung:

I. Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Werneck erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen, Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a)

Grabgebühren (§ 4)

b)

Bestattungsgebühren (§ 5)

c)

Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat oder durch eine solche begünstigt wird,

d)

bei Grabgebühren, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängern lässt,

e)

bei Gebühren zur Deckung der laufenden Kosten der Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe, wer das Grabnutzungsrecht an

einer Grabstelle erwirbt bzw. wer bereits Inhaber eines Grabnutzungsrechtes ist.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistungen. Die Grabgebühren entstehen mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts.

(2) Die Gebühren zur Deckung der laufenden Kosten der Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe entstehen für bestehende Grabnutzungsrechte jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres; für neu begründete Grabnutzungsrechte entstehen diese mit der Zuteilung der Grabstätte.

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

Abweichend von Satz 1 wird die jährliche Gebühr zur Deckung der laufenden Kosten der Unterhaltung und Pflege der Friedhöfe (§ 6 Buchst. i) am 01.07. des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Diese Festsetzung gilt bis zu einer Änderung fort, ohne dass es einer jährlichen neuen Festsetzung bedarf.

Auf Wunsch des Gebührenschuldners kann die jährlich fällige Unterhaltungs- und Pflegegebühr (§ 6 Buchst. i) für die gesamte Dauer des Grabnutzungsrechtes im Voraus entrichtet werden.

II. Teil

Einzelne Gebühren

§ 4

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren betragen

(2) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des bestehenden Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts anteilige Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist zu entrichten.

(3) Wird eine Grabstätte oder Urnennische vor Ablauf des Nutzungsrechts zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Grabgebühr.

§ 5

Bestattungsgebühren

§ 6

Sonstige Gebühren

III. Teil

Schlussbestimmungen

§ 7

Zuwiderhandlung

Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung werden nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes behandelt.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs-und Bestattungssatzung des Marktes Werneck vom 02. Oktober 1997 außer Kraft.

Werneck, den 18.11.2022

gez.

Sebastian Hauck

1.Bürgermeister

Markt Werneck - Innenentwicklungslotsin

Liebe Bürgerinnen und Bürger, wir brauchen Ihre Unterstützung! Der Markt Werneck mit seinen dreizehn Gemeindeteilen wird als attraktiver Wohnort sehr geschätzt. Damit das so bleibt, hat sich die Gemeinde u.a. das Ziel „Innen- vor Außenentwicklung“ gesetzt. Die Zahl der neu ausgewiesenen Bauplätze ist begrenzt und erfolgt immer bedarfsgerecht und in Abwägung mit den Zielen der Innenortsentwicklung. Damit wird eine „Zersiedelung“ vermieden und die Kernorte bleiben lebenswert. Um dennoch die Anfragen von bauwilligen Interessenten bedienen zu können, appellieren wir an die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Baulücken z.B. im Altort, bzw. in den älteren Siedlungsgebieten sich zu melden, falls ein Grundstück zum Verkauf freigegeben werden soll. Zuständig im Rathaus Werneck ist die Innenentwicklungslotsin, Frau Christine Stark, Tel. 09722 2221 oder per E-Mail an christine.stark@werneck.de

Flurneuordnung Stettbach 4

-Bekanntmachung Beteiligtensprechstunde-

Wie bei der Orts- und Flurbegehung am 21.10.2022 festgelegt, bietet das Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Unterfranken für einzelne Teilnehmer des Verfahrens eine Sprechstunde mit den Vertretern des ALE an. Ziel dieses Termins ist, den einzelnen Beteiligten die Gelegenheit zu geben, noch nicht besprochene Sachverhalte und Wünsche zur Fortsetzung des Verfahrens vorzubringen. Die Sprechstunde findet statt am: Freitag, den 02.12.2022 von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der „Alten Schule“ in Stettbach. Die Termine wurden für einzelne Besitzstände im 15 Minuten-Takt getrennt vergeben. Für einen Terminwunsch wird eine vorhergehende Anmeldung erbeten:

Ansprechpartner: Nicolai Heim, Tel: 0931 4101-693,

Mail: nicolai.heim@aleufr.bayern.de

Die Ergebnisse der Sprechstunde und der Flurbegehung, sowie deren Folgerungen werden dann in einer weiteren Versammlung präsentiert. Der genaue Termin der Infoveranstaltung (voraussichtlich erst Anfang 2023) wird noch bekanntgegeben.

Fundsachen

1 Ohrring, gef. in Werneck

1 Schlüsselbund, gef. zw. Werneck und Ettleben

1 Babyhandschuh, gef. in Stettbach