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Rund um den Grüntensee
Ausgabe 1/2025
Markt Wertach
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Bekanntmachung einer Verordnung

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 05.12.2024 nachfolgende Verordnung beschlossen, die hiermit amtlich bekannt gemacht wird:

Verordnung des Marktes Wertachs

über den Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen

vom 05.12.2024

Der Markt Wertach erlässt auf Grund § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2003 (BGBL I S. 745) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21.05.2003 (GVBL S. 340) folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Ausnahmeregelungen für Sonn- und Feiertage

In den Verkaufsstellen des Marktes Wertachs dürfen frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen; ferner Devotionalien, Badegegenstände und andere Waren, soweit diese für Wertach kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen des Jahres 2025 zu den angegebenen Zeiten verkauft werden.

§ 2

Sonn- und Feiertage

An folgenden Sonn- und Feiertagen für das laufende Jahr 2025 dürfen die in § 1 aufgeführten Verkaufsstellen von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

Monat
Tage

Januar

05.

Februar

März

09.

April

17., 21.

Mai

01., 04., 11., 18., 25., 29.

Juni

01., 08., 09., 15., 19., 22., 29.

Juli

06., 13., 20., 27.

August

03., 10., 17., 24., 31.,

September

07., 14., 21., 28.

Oktober

03., 05., 12., 19., 26.

November

02.,

Dezember

07., 26., 28.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

Gemäß § 3 LSchlV ist die Offenhaltung auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der in § 1 genannten Waren geführt werden und auf diese ein erheblicher Teil des Gesamtumsatzes entfällt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer entgegen § 1 und § 2 dieser Verordnung Waren feilhält, kann nach § 24 Ladenschlussgesetz mit einer Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft, sie gilt bis zum 31.12.2025.

Wertach, 05.12.2024
gez.
Knoll
Erste Bürgermeisterin