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Rund um den Grüntensee
Ausgabe 10/2023
Markt Wertach
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Sitzungsniederschrift der Gemeinderatssitzung vom 02.03.2023

Öffentliche Sitzung

TOP 1 Eröffnung der Sitzung mit Feststellung der Beschlussfähigkeit

Nach Eröffnung der Sitzung stellt die Bürgermeisterin fest, dass die Sitzungseinladung ordnungsgemäß ergangen ist und der Marktgemeinderat beschlussfähig ist (14 Ratsmitglieder).

TOP 2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 02.02.2023

Die Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 02.02.2023 ist allen Marktgemeinderatsmitgliedern zugestellt worden.

Nach kurzer Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Die Sitzungsniederschrift wird genehmigt.

(Abgestimmt haben nur die an den o.g. Sitzungen anwesenden Marktgemeinderatsmitglieder.)

Abstimmungsergebnis: Ja 14 Nein 0

TOP 3 Behandlung verschiedener Bauanträge
TOP 3.1 Tekturantrag zum Neubau des Aussiedlerhofes, Starzlachauen 3, FlNr. 288 und 288/1, Gem. Wertach

Gegenstand des Tekturantrages ist der Einbau von 8 Wohneinheiten und einer Praxis (für Physiotherapie) in das im Jahr 1999 als Aussiedlerhof genehmigte Gebäude.

Aufgrund eines Teilungsantrages der Antragstellerin führte das Landratsamt eine Kontrolle im Bestandsgebäude durch und stellte die planabweichenden Nutzungen fest.

Zum Zeitpunkt der Erstgenehmigung waren nach den Bestimmungen des § 35 Abs. 1, 2 und 4 BauGB bis zu insgesamt 5 Wohnungen (Betriebsleiterwohnung, Austragswohnung und 3 der Landwirtschaft dienende Ferienwohnungen) genehmigungsfähig. Tatsächlich waren damals bereits 6 Wohnungen vorhanden, wobei für die 6. Wohnung keine Genehmigung, sondern lediglich eine Duldung durch den seinerzeitigen Landrat vorlag. Für diese Duldung liegt der Gemeinde nichts Schriftliches vor, sie ist allerdings dem Grunde nach bekannt.

Bereits mit Errichtung des Gebäudes wurde statt des genehmigten Skiraumes eine Grundrissänderung im UG vorgenommen, so dass dort die Physiotherapiepraxis untergebracht war. Diese soll nun nachträglich genehmigt werden.

Die Grundrisspläne im EG im Tekturplan sind im wesentlichen deckungsgleich mit der Erstgenehmigung. Dort befinden sich die 3 Ferienwohnungen sowie der Speiseraum.

Im OG der genehmigten Planung befindet sich ausschließlich die Betriebsleiterwohnung.

Im OG der beantragten Tekturplanung befinden sich nun 2 größere Wohnungen und ein kleineres Apartment, insgesamt also 3 Wohnungen.

Im DG der genehmigten Planung befindet sich ausschließlich die Austragswohnung.

Im DG des Tekturantrages sind nun 2 Wohnungen dargestellt.

Im Jahr 2021 wurde das BauGB dahingehend geändert, als nun nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 Buchst. f nun neben den beiden privilegierten Wohnungen nicht mehr nur 3 sondern 5 Wohnungen zusätzlich entstehen dürfen.

Neben diesen Änderungen im Hauptgebäude wurde weiter festgestellt, dass die bei-den Carports miteinander durch eine Überdachung (für die E-Ladesäulen) verbunden wurden. Seitens der Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung im amtlichen Lageplan, in dem der Carport als ein langgezogenes Gebäude vermessen ist, falsch ist (!). Die Carportanlage wurde wie in einer anderen Genehmigung gefordert zur Einhaltung der Abstandsfläche vom nördlichen Nachbargrundstück abgesetzt er-richtet (s. auch hierzu das Luftbild, Anlage).

Ein weiterer vom LRA beanstandeter Punkt ist der Schwimmteich, der nach Ansicht des Bauamtes beim Landratsamt nicht genehmigt sein soll. Das Bauamt beim Markt Wertach teilt diese Ansicht nicht, weil der Teich in der Tekturgenehmigung von 1999 im Lageplan korrekt dargestellt ist; eine wasserrechtliche Erlaubnis war nach Kenntnis der Gemeinde hierfür auch nicht erforderlich.

Die Ratsmitglieder nehmen die Aussagen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Es wird festgehalten, dass sich am äußeren Erscheinungsbild des Anwesens nichts durch die beantragte Tekturgenehmigung ändert.

Beschlüsse:

Wohnungen:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen für die 8 Wohnungen mit der Begründung, dass inzwischen 7 Wohnungen genehmigungsfähig sind und eine weitere schon seit Jahrzehnten vom LRA geduldet wurde.

Praxis im UG:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen, da es sich um eine nicht störende Ausübung des Gewerbes im Außenbereich handelt.

Carportüberdachung:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis jeweils: Ja 14 Nein 0

TOP 3.2 Neubau eines Carports beim Anwesen Sebaldstr. 7, FlNr. 420/2, Gem. Wertach

Sachverhalt:

Der Bauherr plant den Anbau eines Carports an das Wohngebäude im Freistellungs-verfahren. Das Vorhaben liegt im Bebauungsplangebiet Sebaldstraße und beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 BauGB. Der Carport liegt innerhalb der Baugrenzen und wird somit für zulässig erachtet.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt der Anwendung des Freistellungsverfahrens für den Carport zu.

Abstimmungsergebnis: Ja 14 Nein 0

TOP 3.3 Errichtung eines Containers mit Satteldach und Holzverkleidung für den Digitalfunk BOS, auf FlNr. 2902, Gem. Wertach, Blösse

Sachverhalt:

Auf der Blösse soll ein dem Digitalfunk BOS dienendes Containergebäude errichtet werden.

Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und ist privilegiert.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis: Ja 14 Nein 0

TOP 4 Redaktionelle Änderung der Kurbeitragssatzung

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit der Verlagung von Zweitwohnungsbesitzern zum pauschalen Kurbeitrag ist aufgefallen, dass eine redaktionelle Änderung der Satzung erforderlich ist. Die Änderungen sind im Satzungstext gelb hinterlegt. Einmal erfolgt ein Hin-weis, dass der Kurbeitrag mehrwertsteuerpflichtig ist. Dann wird klargestellt, dass Zweitnutzer bei Dauercampern nur den halben Kurbeitragssatz zu zahlen haben und dann erfolgt noch eine Klarstellung, dass bei einer Eigentümergemeinschaft einer Zweitwohnung jeder Eigentümer kurbeitragspflichtig ist.

Eine Erhöhung der Kurbeiträge ist mit dieser Änderungssatzung nicht verbunden. Mit dieser Änderung wird nur formal die bisherige Handhabung durch den Satzungstext auch abgedeckt.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Satzung:

Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages vom 02.03.2023

Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Wertach folgende Satzung:

§ 1 Beitragspflicht

Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet des Marktes aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

§ 2 Kurgebiet

Das Kurgebiet umfasst das gesamte Gemeindegebiet.

§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages

(1)

Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.

(2)

Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.

(3)

Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an den Markt zu entrichten.

§ 4 Höhe des Kurbeitrages

(1)

Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag.

(2)

Der Beitrag beträgt je Aufenthaltstag:

a)

für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr pro Tag: 2,00 €

b)

für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: 0,90 €

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie

Personen, deren nachgewiesener Grad der Behinderung bei mindestens 8 % liegt, sind kurbeitragsfrei. Ist auf dem Behindertenausweis eine Begleitperson vermerkt, ist auch diese Person beitragsfrei.

(3)

Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

§ 5 Erklärung des Kurbeitragspflichtigen

(1)

Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet des Marktes übernachten, haben dem Markt spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, mittels eines hierfür beim Markt erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.

(2)

Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 3 an den Inhaber der Kuranstalt entrichten oder die nach § 6 Abs. 1 gemeldet werden oder die den Kurbeitrag nach § 7 Abs. 1 entrichten.

§ 6 Einhebung und Haftung

(1)

Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sind verpflichtet, dem Markt die Beitragspflichtigen schriftlich zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften dem Markt gegenüber für den Eingang des Beitrages.

(2)

Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an den Markt abzuführen. Der Markt kann zulassen, dass der Beitrag erst am Monatsende abgeführt wird.

(3)

Inhaber von Kuranstalten sind verpflichtet, dem Markt am Ende jeden Monats die Zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstalt besucht haben und kurbeitragspflichtig waren, aber nicht im Markt Wertach übernachtet haben. Sie haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in einer Summe allmonatlich an den Markt abzuführen. Sie haften dem Markt gegenüber für den Eingang des Beitrages.

§ 7 Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer

(1)

Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung im Markt Wertach innehaben, sowie deren nicht dauernd von ihnen getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, haben, sofern sie nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten.

Der jährliche Kurbeitrag als Pauschalbeitrag beträgt 40 Tagessätze des nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung festzusetzenden Kurbeitrages. Diese Regelung gilt auch, wenn mehrere Personen Eigentümer der Zweitwohnung sind. Jeder Eigentümer wird dann separat veranlagt.

Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Die Zahlung ist bis spätestens 15. Februar zu leisten.

Bei Änderungen im Laufe des Kalenderjahres wird nach Tagen neu berechnet.

Eine Kurbeitragspauschale wird auch erhoben von Personen, denen halb- oder ganzjährig eine Unterbringungsmöglichkeit auf einem Campingplatz zur Verfügung steht. Dabei wird folgende Berechnung zugrunde gelegt:

Dauercamper: 40 Tage

Zweitfamilien: 20 Tage

Halbjahrescamper: 24 Tage

Zweitfamilien: 12 Tage.

(2)

Alle anderen Nutzer der Wohnung, die nach § 1 beitragspflichtig sind, unterliegen der Meldepflicht gem. § 5.

(3)

Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet des Marktes Wertach innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.

(4)

Der Markt Wertach kann zur Festsetzung des Kurbeitrages verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihm über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

(5)

Mehrere Inhaber einer Zweitwohnung haften gesamtschuldnerisch für den pauschalen Jahreskurbeitrag.

§ 8 Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er einen geschuldeten Beitrag hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach Art. 14, 15 und 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 9 Inkraftreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Kurbeitragssatzung vom 10.06.2021 außer Kraft.

Markt Wertach
Wertach, 02.03.2023
Knoll
Erste Bürgermeisterin

Abstimmungsergebnis: Ja 14 Nein 0

TOP 5 Beschluss zur Annahme des Angebots zur Erweiterung der Straßenbeleuchtung unterhalb der Kirche

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit der Sanierung von Straße und Gehweg unterhalb der Kirche soll nicht nur die Straße/Gehweg saniert werden, sondern auch ein Lückenschluss bei der Wasserleitung erfolgen. Bei den notwendigen Tiefbauarbeiten würde dann auch ein Kabel für die Straßenbeleuchtung eingezogen werden und zwei Straßenlaternen aufgestellt werden.

Das Angebot des AÜW vom 18.01.2023 wird kurz erläutert. Es schließt mit Bruttogesamtkosten von 2.702,49 € ab.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Annahme des Angebots des AÜW.

Abstimmungsergebnis: Ja 14 Nein 0

TOP 6 Beschlussfassung zur Teilnahme an der Gründung einer interkommunalen Energiegesellschaft

Sachverhalt:

Nachfolgendes Schreiben des LRA OA wird verlesen:

Entwurf Beschlussvorlage „Gründung einer Energiegesellschaft“

Zusammenführung der Entwürfe von Herrn Bürgermeister Eigstler und Herrn Metke (Klimaschutzbeauftragter Lkr. OA)

Sachverhalt:

Die Energiewende in Deutschland ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung kommt den Kommunen zur Umsetzung der Energiewende auf regionaler und lokaler Ebene eine Schlüsselrolle zu. Sie sollen die Vor-haben der Bundesregierung und der Staatsregierung konkret umsetzen und den Ausbau der erneuerbaren Energien vorantreiben.

Zum Erreichen der Pariser Klimaziele, aber auch zur Erlangung von mehr Souveränität im Energiesektor muss der Ausbau von nachhaltiger Energieerzeugungsinfrastruktur deutlich beschleunigt werden. Dies zeigt sich auch in der sich rasch verändernden Gesetzeslage (z.B. Wind-an-LandGesetz, Novelle des Bayerischen Klimaschutzgesetzes etc.).

Der Landkreis Oberallgäu und die kreisangehörigen Kommunen befinden sich hier in einer besonderen Situation. Durch die prädestinierte geographische Lage herrscht hier eine hohe Jahresglobalstrahlung und eine große Anzahl windhöffiger Standorte befinden sich in der Region. Dies zeigt sich auch am stark angestiegenen Interesse regionaler und überregionaler Investoren im Bereich der Energiewirtschaft.

Die bayerischen Kommunen im ländlichen Raum stehen seit jeher in Abhängigkeit (Beschaffung und Preis) von externen Energieerzeugern oder Energielieferanten, da kleinere und mittelgroße Kommunen im Regelfall keine eigenen Stadtwerke oder eigene Energieversorger vorhalten. Dies bedeutet, dass in der Regel wenig bis keine eigene Wertschöpfung der kommunalen Ebene insbesondere im Bereich der Energieerzeugung und Energieverteilung stattfindet. Dies gilt auch für viele Kommunen im Oberallgäu. Im Jahr 2019 mussten etwa 40 % des benötigten Stroms von externen Energieversorgern bezogen werden.

Dem gegenüber steht das Ziel der Selbstversorgung mit erneuerbarem Strom bis zum Jahr 2035.

Die Kommunen haben im Bereich der öffentlichen Daseinsfürsorge die Aufgabe, die Energieversorgung für die Bevölkerung, die Industrie, aber auch für Landwirtschaft und Gewerbe sicherzustellen und auszubauen. Dabei müssen die Kommunen sowohl soziale, wirtschaftliche und ökologische Aspekte in die Planungen zur Bewältigung dieser Aufgabe miteinbeziehen.

Weiterhin entstehen neue kommunale Aufgaben, welche es durch geschickte Strategien in den Regionen (z.B. auf Landkreisebene) zu bündeln gilt. So wird insbesondere die Organisation des Ausbaus von Windenergie und Photovoltaikanlagen, die planerische Steuerung von Windenergie2 und Freiflächen-Photovoltaikanalgen durch die Kommunen sowie die zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken für die erfolg-reiche Umsetzung der Energiezukunft immer wichtiger.

Eine gemeinsame Organisationsform zur erfolgreichen Bewältigung dieser neuen kommunalen Aufgaben erscheint mehr als sinnvoll. Die Förderung der Energieautarkie der kommunalen Gebiete auf der Ebene der Landkreise erscheint ebenso ein wichtiges politisches Ziel der ländlichen Region, wie auch die Sicherstellung einer verbraucherfreundlichen und bezahlbaren Energieversorgung.

Weiterhin können die Kommunen so alle miteinzubeziehenden Aspekte gleichermaßen berücksichtigen und sind in der Lage direkt in die Steuerung des Infrastrukturausbaus einzugreifen.

Nicht zu verachten ist die wirtschaftliche Teilhabe der Kommunen an der energiewirtschaftlichen Wertschöpfung in der Region, was in den meisten Fällen zu einer hohen Zustimmung in der Bevölkerung führt.

Die Wertschöpfung, die bisher in andere Regionen oder ins Ausland abfließt, kann zu einem deutlich größeren Teil in der Region bzw. konkret in den Kommunen gehalten werden. Dies stärkt die Oberallgäuer Kommunen als Wirtschaftsstandorte in Bayern und in ganz Deutschland.

Gleichzeitig können die Kommunen und damit die Allgemeinheit der Bürgerinnen und Bürger von der dann vor Ort stattfindenden Wertschöpfung profitieren.

Ein weiterer Aspekt ist die Möglichkeit der Steuerung der Energiepreise für die Bürgerinnen und Bürger aber auch für den sekundären und den tertiären Sektor.

Die oben angeführten Gründe führen dazu, dass sich an vielen Orten Bayerns, aber auch in anderen Bundesländern, Kommunen und Landkreise zusammenschließen und eigene kommunale Energieversorger aufbauen. Ziel der nun entstehenden Kommunal-, Regional-, oder Landkreiswerke ist es, die beschriebenen Steuerungsaufgaben zur Erfüllung der kommunalen Daseinsfürsorge im Energiesektor erfolg-reich umzusetzen. Dabei spielt auch die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern eine immer wichtiger werdende Rolle. Neben dem Einbringen von benötigtem Kapital erhöht die direkte bzw. indirekte Beteiligung der Bevölkerung und deren Partizipation an der Wertschöpfung die Akzeptanz für Stromerzeugungsanlagen der erneuerbaren Energien deutlich.

Auch im Allgäu gibt es bereits Bestrebungen, den Ausbau der erneuerbaren Energien im kommunalen Zusammenschluss voranzutreiben. Hier können die Kommunen des Landkreises Oberallgäu nicht nur Schritt halten, sondern sich als Vorreiter positionieren.

Bereits in der Vergangenheit schlossen sich alle Kommunen und der Landkreis im Rahmen von privatrechtlichen Gesellschaften zusammen, um das Vorhaben einer gemeinsamen kommunalen Energieversorgung voranzutreiben. Dies wurde durch geänderte rechtliche Rahmenbedingungen verhindert.

Aufgrund von Vorschriften in der Gesetzgebung, hier ist im Speziellen die kürzlich verkündete Novellierung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) zu nennen, haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen nun wieder zum Positiven gewandelt, so dass der Weg für eine kommunale Zusammenarbeit im Oberallgäu bereitet ist.

Um das Vorhaben einer gemeinsamen kommunalen Energiegewinnung zu realisieren eignen sich mehrere Organisationsformen. Die Anstalt öffentlichen Rechts und auch ein kommunaler Zweckverband erfordern einen hohen Verwaltungsaufwand und schließen teils die Beteiligung von privaten Unternehmen und auch Bürgerinnen und Bürgern aus. Weiterhin entstehen langsame und unflexible Handlungskompetenzen.

Die privatrechtliche GmbH erlaubt hier ein flexibleres Agieren, ist in der Struktur jedoch derart ausgestaltet, dass strukturelle Änderungen wie die Aufnahme zusätzlicher Kooperationspartner oder eine damit verbundene Änderung der Anteilsverteilung einen hohen organisatorischen Aufwand bedeuten.

Die GmbH & Co KG stellt eine Gesellschaftsform dar, die zwar einen leicht erhöhten Gründungsaufwand mit sich bringt, jedoch im Laufe des gesellschaftlichen Betriebes eine erhöhte Flexibilität in Handlungsablauf und in der gesellschaftlichen Struktur ermöglicht.

Die Gesellschaftsform der GmbH & Co KG lässt zudem die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern bzw. deren Zusammenschluss wie zum Beispiel in Bürgerenergie-genossenschaften zu.

Die aktive Beeinflussung auf die Energieerzeugung und -versorgung ist eine enorme Chance für die Zukunft auf kommunaler Ebene.

Die Nutzung des Engagements einzelner Kommunen und Ausschöpfung gemeinsamer Potentiale einer Region auf der Ebene eines Landkreises in Bezug auf der Aufteilung von Investitionsvorhaben und Partizipation entsprechend dem eigenen gewünschten Engagement sowie die Risikostreuung und der Zugriff der gesamten Landkreisregion mit entsprechendem politischen Rückhalt sprechen deutlich für die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft für die Energieerzeugung.

Neben der Risikostreuung bedeutet der landkreisweite Zusammenschluss auch die Bündelung von Ressourcen der Kommunen, die so effektiver genutzt werden können.

Rechtsgrundlagen

In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesondere … die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft… - Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV).

Im eigenen Wirkungskreis können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien er-richten und betreiben. Sie sind dabei nicht an die Deckung des voraussichtlichen Bedarfs in ihren jeweiligen Gebieten gebunden.

Die Aufgabe der Gemeinden, die Bevölkerung mit Energie zu versorgen, bleibt unberührt (Art.3 Abs. 6 BayKlimaG).

Im Anschluss wird über das Vorhaben beraten. Es wird auf Rückfrage klar gestellt, dass im weiteren Vollzug eine Reihe von Untergesellschaften gegründet werden können, an denen sich dann einzelfallbezogen der Markt Wertach beteiligen kann oder auch nicht. Die nun zu gründende Gesellschaft ist als übergeordnete Dachorganisation zu sehen, die das Thema weiterbringen will.

Nach Abschluss der Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Der Markt Wertach beschließt, gemeinsam mit dem Landkreis Oberallgäu und weiteren kreisangehörigen Kommunen gemeinsam eine Energiegesellschaft zum Ausbau der erneuerbaren Energien im Landkreisgebiet zu gründen. Die Gesellschaftsform soll eine Gesellschaft privatrechtlicher Art sein. Der Landkreis soll eine koordinierende Funktion übernehmen und die Gründung der Gesellschaft vorbereiten.

Gegenstand des Unternehmens soll die Errichtung und Betrieb und die Beteiligung an Anlagen, die die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen zum Gegenstand haben, sowie das Halten und der Betrieb von öffentlichen Versorgungseinrichtungen im Energiesektor sein. Weiterhin soll es der kommunalen Gesellschaft erlaubt sein, gleichartige Unternehmen zu gründen, sich an ihnen zu beteiligen, sowie alle Ge-schäfte zu betreiben, die den Unternehmungen der Gesellschaft förderlich sind. Die Beteiligung der Bevölkerung sowie weiterer regionaler Akteure ist dabei erwünscht.

Abstimmungsergebnis: Ja 14 Nein 0

TOP 7 Verschiedenes

Sachverhalt:

Die nächste öffentliche Ratssitzung ist für Donnerstag, 06.04.2023 um 20.00 Uhr (Gründonnerstag) vorgesehen.

Wertach, 06.03.2023
Für die Richtigkeit:
Gertrud Knoll  — Jörg Meyer
Erste Bürgermeisterin —  Schriftführer