Titel Logo
Rund um den Grüntensee
Ausgabe 12/2024
Markt Wertach
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Sitzung

TOP 1

Eröffnung der Sitzung mit Feststellung der Beschlussfähigkeit

Nach Eröffnung der Sitzung stellt die Bürgermeisterin fest, dass die Sitzungseinladung ordnungsgemäß ergangen ist und der Marktgemeinderat beschlussfähig ist (12 Rats-mitglieder, später 13).

TOP 2

Genehmigung der Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 01.02.2024

Die Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 01.02.2024 ist allen Marktgemeinderatsmitgliedern zugestellt worden.

Nach kurzer Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Die Sitzungsniederschrift wird genehmigt.

(Abgestimmt haben nur die an den o.g. Sitzungen anwesenden Marktgemeinderats-mitglieder.)

Abstimmungsergebnis: Ja 12 Nein 0

TOP 3

Änderung des Bebauungsplanes "An der Grüntenseestr. II"; Abwägung der Stellungnahmen der Trägerbeteiligung und der Öffentlichkeit; Satzungsbeschluss

Sachverhalt:

Der Bebauungsplanentwurf wird nochmals vorgestellt. Der vorliegende Entwurf basiert auf den mehrheitlich gefassten Beschlüssen des Marktgemeinderates. Diese Beschlüsse bezogen sich u.a. auf die Ausgestaltung der Baugrenzen, der Festlegung von Wand- und Firsthöhen, der Wohnungsanzahl, der Fußbodenoberkante etc.. Die diesbezüglichen Vorgaben des Gemeinderates wurden in den nochmals vorgestellten Satzungsentwurf eingearbeitet und so den zu beteiligenden Behörden und der Öffentlichkeit vorgestellt, die sich nun im Rahmen des Anhörungsverfahrens hierzu geäußert haben.

Die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden dem Rat in der Sitzung vom 01.02.2024 vorgestellt, erläutert und anschließend abgewogen.

Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB werden nun dem Marktgemeinderat erneut vorgestellt; eine Entscheidung oder Abwägung der vorgebrachten Punkte wurde in der Sitzung vom 01.02.2024 verschoben.

Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen war bereits zum 30.01.2024 abgelaufen; im Nachgang zur letzten Sitzung am 01.02.2024 waren gleichwohl noch 2 Stellungnahmen eingegangen, die nun als nachträglich eingegangene Einwendungen/Anregungen gleichwohl behandelt werden dürfen, aber nicht müssen.

Im Gemeinderat herrscht Einigkeit darüber, dass auch die nachgereichten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung abgewogen werden sollen. Diese Stellungnahmen und die hierzu erarbeiteten Abwägungsvorschläge wurden dem Rat bereits vorab digital zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt. Auf die nochmalige Verlesung der Stellungnahmen im Wortlaut wird daher verzichtet; auch hierüber herrscht im Rat Einigkeit.

Zu allen Anregungen und Einwendungen wurden vom Planungsbüro in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung Abwägungsvorschläge erarbeitet, die nun dem Gremium ebenfalls vorgestellt und erläutert werden. Das diesbezügliche Abwägungsprotokoll mit den in Einzelfällen zu fassenden Beschlüssen ist vollinhaltlich Teil dieses Beschlusses.

Aus den Wortbeiträgen in der Sitzung wird folgendes festgehalten:

Die bisherige Zufahrt zum Nettogelände war bei Aufstellung des ersten Bebauungsplanes ausreichend groß bemessen und ist es nach den heute geltenden Bestimmungen immer noch.

Die den Gehsteig nutzenden Fußgänger müssen den in Zukunft deutlich breiteren Einfahrtsbereich zum/vom Nettogelände weiterhin passieren. Hier wird angeregt, durch farbliche Markierung den Gehsteigbereich deutlich zu kennzeichnen.

Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass im § 9 BauGB klar festgesetzt ist, welche Dinge im Einzelnen im Bebauungsplan durch Satzung geregelt werden dürfen; im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nicht jede vielleicht wünschenswerte Festsetzung erfolgen kann, wenn es hierfür an der nötigen Rechtsgrundlage fehlt.

Auch mit dem Erteilen von Hinweisen muss vorsichtig umgegangen werden und ggf. auch davon abgesehen werden, weil Hinweise u.U. auf die heute bestehende Geset-zeslage abstellen und bei Änderung des Gesetzes entsprechend zu aktualisieren wä-ren.

Ein Ratsmitglied erklärt, es sei bislang gegen die Änderung des Bebauungsplanes im heute vorgestellten Umfang gewesen, sei aber zum Schluss gekommen, dass die Änderungen auf Mehrheitsbeschlüssen beruhen, die dieses Ratsmitglied auch mittragen werde, obwohl diesem Ratsmitglied die Zahl der zulässigen Wohneinheiten mit 8 immer noch zu hoch sei.

Andere Ratsmitglieder erklären, von Anfang an gegen die Größe des Wohnhauses im nun neu hierfür vorgesehenen Baugrenzbereich gewesen zu sein und daher gegen die Änderung stimmen würden.

Ein Ratsmitglied bittet dann im Protokoll namentlich festgehalten zu werden, wenn die Bebauungsplanänderung abgelehnt würde.

Nach Abschluss der Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss:

Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB

Den Abwägungs- und Beschlussempfehlungen zu den Stellungnahmen wird ohne Änderungen zugestimmt.

Die 3. Änderung der Satzung zum Bebauungsplan „An der Grüntenseestraße II“, be-stehend aus planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung in der Fassung vom 01.02.2024 wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Hinweise nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan gemäß §10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Gleichzeitig wird beschlossen, dass der Straßenbereich auf eine Länge von 17 m vor und hinter dem neuen Erweiterungsbereich der Einfahrt aufgeweitet werden soll. Hierzu ist der bestehende Grünstreifen in diesem Bereich zu beseitigen und die Gehsteigkante an den bestehenden Gehsteig zurückzubauen. Gleichzeitig ist der Gehweg im Bereich der Einfahrt auf das Nettogelände farbig zu kennzeichnen.

Abstimmungsergebnis: Ja 10 Nein 3

TOP 4

Behandlung verschiedener Bauanträge

TOP 4.1

Anbau eines Carports und eines Freisitzes an die Bestandsgarage Marktstr. 12, FlNr. 25, Gem. Wertach

Sachverhalt:

Der Bauherr plant den Anbau eines Carports und den Anbau eines Freisitzes an die Bestandsgarage. Das Vorhaben befindet sich in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet (Innenbereich) und sich das Vorhaben nach Art und Maß in die umgebende Bebauung einfügen muss. Hiervon geht die Verwaltung aus.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis: Ja 12 Nein 0

TOP 4.2

Anhebung des Bestandsgebäudes mit Einbau einer zusätzlichen Wohneinheit beim Anwesen St.-Ulrich-Str. 18, FlNr. 31/2, Gem. Wertach

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragt die Anhebung des Dachstuhles und den Neueinbau einer 2. Wohnung. Das Bauvorhaben liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB ergibt. Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die umgebende Bebauung ein.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis: Ja 12 Nein 0

TOP 4.3

Anbau eines Carports an das Bestandsgebäude in der Industriestr. 8, FlNr. 625, Gem. Wertach

Sachverhalt:

Der Bauherr plant den Anbau eines Abstellraumes in Form eines Garagenanbaues an die bestehende Metzgerei. Das Vorhaben liegt im Bebauungsplangebiet „Nördlicher Wannenblick“ (Industriestraße) und beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 BauGB.

Das Vorhaben wurde bereits vor geraumer Zeit beim LRA nachgefragt, allerdings war dort die Zufahrt rechtwinklig von der Industriestraße aus vorgesehen mit einer dement-sprechend sehr großen Überschreitung der Baugrenze. Für diese Lösung hatte das LRA mündlich keine Genehmigung in Aussicht gestellt, weswegen der Bauherr nun umgeplant hat und die Zufahrt nun parallel zur Industriestraße vorsieht was mit einer verringerten Überschreitung der Baugrenze einhergeht. Ein Alternativstandort auf dem Baugrundstück selbst kommt deswegen nicht in Frage, weil die Landwirte, die Schlachtvieh anliefern, um das Gebäude herumfahren können müssen, weil die Anlieferung im Süden des Gebäudes erfolgt.

Die Einsehbarkeit der Straße wird durch den Anbau nicht beeinträchtigt.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Der gleichzeitigen Er-teilung einer Befreiung für das Überschreiten der Baugrenze wird ebenfalls das Ein-vernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0

TOP 4.4

Anbau an das Bestandsgebäude mit Einbau einer Wohnung beim Anwesen Panoramaweg 1, FlNr. 550, Gem. Wertach

Sachverhalt:

Der Bauherr plant einen Anbau an das Bestandsgebäude, in den dann eine Wohnung eingebaut werden soll. Das Vorhaben beurteilt sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB und muss sich somit, um zulässig zu sein, nach Art und Maß in die umgebende Bebauung einfügen.

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Verwaltung gegeben.

Prinzipiell sind Abstandsflächen auf eigenem Grund einzuhalten, was hier nicht geht, da es sich um eine Grenzbebauung handelt; eine Baugenehmigung wird daher nur erteilt werden, wenn vom Nachbarn der Abstand und die Abstandsfläche übernommen wird.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0

TOP 4.5

Umbau des Bestandsgebäudes mit Anbau eines Balkons und Einbau einer zweiten Wohneinheit beim Anwesen Bichel 26, FlNr. 1789/2, Gem. Wertach

Sachverhalt:

Der Bauherr beabsichtigt, das Bestandsgebäude Bichel 26 umzubauen, wobei ein Balkon angebaut und eine 2. Wohneinheit eingebaut werden soll. Das Vorhaben liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, beurteilt sich somit planungsrechtlich nach § 34 BauGB und fügt sich in die umgebende Bebauung ein.

Für die 2. Wohneinheit ist eine Bestätigung des Wald- und Weideverbandes Bichel einzuholen, aus der sich ergibt, dass die ausreichende Versorgung auch der zusätzlichen Wohneinheit mit ausreichend Trink- und Brauchwasser gewährleistet ist.

Das Grundstück ist erschlossen, wobei die Zufahrt über FlNr. 1818/9 nur einge-schränkt und im Sommer möglich ist, da eine Schneeräumung von Osten her über FlNr.1818/6 nicht möglich ist, da die Straßenbreite im Einfahrtsbereich/Ausfahrtsbereich nur ca. 2,50 m beträgt und hier kein Schneeräumfahrzeug um die Kurve fahren kann um Schnee zu räumen.

Die Zufahrt zum Grundstück ist aber über FlNr. 1789 möglich; dort ist auch eine entsprechende Dienstbarkeit eingetragen.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen, wenn die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser nachgewiesen ist. Auf die nicht mögliche Schneeräumung an der Südwestseite des Hauses wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0

TOP 5

Bestellung eines Feldgeschworenen

Sachverhalt:

Der bisherige Feldgeschworene (Vermessungshelfer) Herrmann Knoll hat sein Amt niedergelegt.

Auf die Stelle als Feldgeschworener hat sich Herr Albrecht Ollech beworben und bei der Bürgermeisterin persönlich vorgestellt.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, Herrn Albrecht Ollech zum neuen Feldgeschworenen zu bestellen; dieser ist entsprechend zu vereidigen.

Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0

TOP 6

Beschlussfassung zur Absichtserklärung zur Teilnahme am ÖPNV-Projekt Gästefreifahrt

Sachverhalt:

Sachverhalt:

I. Projektinformation

(1) Warum Gästeticket? Ein Blick auf unsere Region und über den Tellerrand

Das Allgäu zieht als eine der tourismusstärksten Regionen in Deutschland ganzjährig Reisende aus Deutschland sowie dem Ausland zum Wandern und Radfahren, für Wintersport, Wellness, Kulinarik und weiteren Erlebnissen an. Aktivitäten innerhalb des eigenen Urlaubsortes, insbesondere aber auch in der gesamten Region erfordern eine gute Mobilität. Hierbei gewinnt das Bedürfnis von Gästen eines guten Angebots, mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln verschiedene Ziele erreichen zu können, eine immer größer werdende Rolle.

Die Einführung eines beitragsfinanzierten Gästetickets für die Nutzung von Bus und Bahn für Übernachtungsgäste der Region ist neben künftig geplanten Angebotsverbesserungen ein zentrales und notwendiges Instrument, um dieses Bedürfnis zu erfüllen. Folgende Gründe sprechen für die Einführung eines solchen Ticketangebots für Übernachtungsgäste:

- Attraktivierung des ÖPNV

Durch vereinfachten Zugang und einfache Nutzung des ÖPNV-Systems für die Gäste der Region werden Zugangsbarrieren abgeschafft. Es ist keine Kenntnis des Tarifs und des Ticketangebots notwendig, da mit dem Gästeticket der Zugang zu den meisten Fahrtstrecken gewährleistet ist. Des Weiteren erfolgt eine Zeiteinsparung in den Bussen durch den Wegfall von Ticketverkäufen, wodurch in Spitzenzei-ten Verspätungen reduziert werden können.

- Beitrag zur Verkehrswende und zum Klimaschutz

Durch die stärkere Nutzung des ÖPNV kann eine Reduzierung des Individualverkehrs der Gäste vor Ort erfolgen. Gleichzeitig steigt die Attraktivität einer Anreise per Bahn, weil mit dem Angebot die Mobilität der Gäste vor Ort auch ohne eigenes Auto gesichert ist.

- Wettbewerbsfaktor

Entsprechende Angebote stellen einen zunehmend wichtigen Faktor im Wettbewerb zwischen den Destination dar. Ein einfach zugängliches Gästeticket kann zur Stärkung der Region und ihrer touristischen Marke(n) erheblich beitragen. Andere Regionen im In- und Ausland haben entsprechende Angebote (teils bereits vor vielen Jahren) eingeführt und Urlaubsgäste betrachten dieses Angebot mehr und mehr als Basisleistung einer Destination.

Beispielregionen mit ÖPNV auf Gästekarte:

KONUS Schwarzwald (seit 2005)

Bodensee

Bregenzerwald

Südtirol

Garda Trentino

Bayerischer Wald

Insel Usedom

Sächsische Schweiz

Ostallgäu

und Weitere

- Finanzierung des ÖPNV

Einen Faktor für die ÖPNV-Finanzierung in der Region stellt bereits heute in vielen Gemeinden die Refinanzierung touristischer Angebote über den Kurbeitrag und da-mit auch über die Nutzer (= Gäste) dieser Angebote dar. Mit einem übergreifenden Gästetickt erfolgt auch diese Finanzierungsgrundlage künftig übergreifend und ein-heitlich.

- Urlaubskarte

Früher ein stark nachgefragtes Produkt, verliert die Urlaubskarte (4/7/14 Tage) je-doch weiterhin enorm an Relevanz, insbesondere durch die sukzessive Einführung lokaler Gästekarten mit ÖPNV-Nutzung, des Weiteren durch die Einführung des Deutschlandtickets. Das Finanzierungsmodell der Urlaubskarte hatte mit Einführung einen Ausbau des ÖPNV auf von Übernachtungsgästen, aber auch von Einheimi-schen genutzten Buslinien ermöglicht.

Die Urlaubskarte wird mit Einführung des neuen Gästetickets eingestellt, spätestens aber jedoch – unabhängig von der Einführung des neuen Gästetickets – zum 01.01.2025.

Heute sind Gästetickets in einigen Kommunen bereits vorhanden, bisher im Projektgebiet ausschließlich auf lokaler Ebene und nur für Buslinien. So gibt es Freifahrtsmodelle in den Destinationen Oberstaufen, Bad Hindelang, Oberstdorf, Kleinwalsertal, Alpsee-Grünten und in den Hörnerdörfern (ohne Ofterschwang). Die Gemeinde Oy-Mittelberg nimmt derweil teil an dem Gästefreifahrtsmodell des Landkreises Ostallgäu (allgäumobil).

Ein Blick auf andere Regionen zeigt, dass auch großflächigere Lösungen funktionieren können, z.B. am Bodensee mit der Echt-Bodensee-Card. Seit 2017 gibt es für Gäste teilnehmender Kommunen eine beitragsfinanzierte Freifahrt im Gebiet des Verkehrsverbunds bodo. Nach dem Start von vier Pilotgemeinden mit insgesamt lediglich 450.000 Übernachtungen p.a. im Jahr 2017 nehmen mittlerweile 15 Gemeinden mit insgesamt rund 4,5 Mio. Übernachtungen p.a. teil und finanzieren über die Beiträge die Echt-Bodensee-Card mit inkludierter ÖPNV-Nutzung. Die Kosten hierfür bewegen sich in etwa im gleichen Bereich der für das Oberallgäu kalkulierten Werte.

Fundbüro – folgende Gegenstände wurden gefunden:

a) Grundlagen: Zielgruppe, Bedingungen, Einschränkungen

1. Wer erhält das Gästeticket?

Alle Übernachtungsgäste ab 6 Jahren in den teilnehmenden Kommunen erhalten das ÖPNV-Gästeticket. Aus Gleichbehandlungsgründen gilt dies auch für Zweiwohnsitzinhaber. Kinder unter 6 Jahren werden grundsätzlich in Begleitung der Elternteile kostenfrei befördert.

Geschäftsreisende erhalten kein Gästeticket und keine Allgäu-Walser-Card (neu ab Herbst: Allgäu-Walser-Pass). Der Status als Gast ist möglich, sofern freiwillig ein Kurbeitrag geleistet wird.

2. Was beinhaltet das Gästeticket?

Freie Nutzung des Nahverkehrs (Bus und Bahn) in der 2. Klasse im definierten Gebiet während des Aufenthaltes.

Keine grundsätzlich freie Beförderung von Haustieren oder Fahrrädern – es gelten die jeweiligen Tarif- und Beförderungsbestimmungen (Hinweis: Hau-stiere werden im aktuellen Tarif kostenfrei mitbefördert).

Sonderverkehre wie Anruf-Sammel-Taxi und einzelne Sonderlinien (Hinterstein-Giebelhaus, Steibis-Hörmoos, Oberstdorf-Spielmannsau) sind ausgeschlossen. Verschiedene Orts- und Stadtbusse sind grundsätzlich integriert.

b) Gebietskulisse: Kerngebiet, Kooperations- und Erweiterungsgebiete

1. Kerngebiet

Das Kerngebiet für die Nutzung des Verkehrsangebotes bilden der Landkreis Oberallgäu, die Stadt Kempten und Jungholz. In Teilen grenzüberschreitende Linien der mona (z. B. Linie 66 bis Leutkirch) sind enthalten.

Eine Nutzung des Gästetickets im Kleinwalsertal ist zum Start der Pilotphase noch nicht möglich. Vorgesehen ist die Nutzbarkeit des Walserbusses bis zur Grenzhaltestelle „Walserschanze“.

2. Erweiterungs- und Kooperationsgebiete

Es laufen Abstimmungen und Verhandlungen mit benachbarten Regionen, damit Gäste mit Gästeticket auch die dortigen Verkehrsmittel nutzen können:

Tannheimer Tal

Geplant zur Umsetzung mit Start Pilotphase des Gästetickets. Gäste mit dem Ticket sollen die Busse im Tannheimer Tal mit nutzen können.

Westallgäu und Württembergisches Allgäu (bodo-Verkehrsgebiet)

Geplant zur Umsetzung mit Start Pilotphase; Gäste sollen mit Gästeticket auch Bus und Bahn im bodo-Verkehrsgebiet (insbesondere Stadt und Land-kreis Lindau/Westallgäu sowie Württembergisches Allgäu) nutzen können.

Bregenzerwald (Regio Bregenzerwald / Verkehrsverbund Vorarlberg)

Ursprünglich vorgesehen für einen Start ca. Mitte bis Ende 2025, wird der-zeit bereits für den Start der Pilotphase geplant. Mit Gästeticket sollen Busse im Bregenzerwald bis Bregenz genutzt werden können.

Landkreis Ostallgäu

Eine Umsetzung ist hier in vollem Umfang voraussichtlich erst ab 2027 realisierbar, es laufen hier in gewissen Abständen Gespräche zwischen den beiden Gebieten. Angebracht ist es grundsätzlich, auf Basis eines gemeinsamen Verkehrsverbundes künftig eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten, wofür aber eine größere Vorlaufzeit benötigt wird.

c) Finanzierung: Kalkulation und Verhandlungen

1. Kalkulationsgrundlage Übernachtungszahlen

Als eine der wichtigsten Grundlagen für die Kalkulation wurden die Übernachtungszahlen im Kerngebiet des Gästetickets herangezogen.

Im Landkreis Oberallgäu und der Stadt Kempten werden abzüglich der 0- bis 6-Jährigen, abzüglich Geschäftsreisender und abzüglich weiterer nicht kurbei-tragspflichtiger Personen ca. 8,66 Mio. Übernachtungen als Berechnungsgrundlage herangezogen (Basisjahr 2019).

2. Solidarbeitrag je Übernachtung

Die Abrechnung der Kosten soll über einen Solidarbeitrag pro ticketrelevanter Übernachtung durch die Kommunen erfolgen. Jede Kommune soll sich mit dem identischen Solidarbeitrag je Übernachtung beteiligen.

Die Kalkulation des Solidarbeitrags enthält folgende Bestandteile:

Ausgleichsleistungen ggü. DB Regio,

aufbauend auf antizipierten Nutzungsszenarien

Ausgleichsleistungen ggü. Busunternehmen im nördl. Oberallgäu und Kempten (mona),

aufbauend auf antizipierten Nutzungsszenarien

Ausgleichsleistungen ggü. Busunternehmen im südl. Oberallgäu (VGOA),

aufbauend auf Alteinnahmenansatz i.V.m. antizipierten Nutzungsszenarien

Betrieb und Clearing

insb. eTicket-Erstellung und Clearingstelle

Ausgleichsleistungen für Anerkennung in Erweiterungs- und Kooperationsgebieten

Bisher vom Landkreis Oberallgäu in die laufende Finanzierung der Urlaubskarte (4/7/14 Tage), insbesondere im Rahmen des damaligen Ausbaus der Nahverkehrsleistungen eingebrachten Eigenmittel in Höhe von jährlich 620.000 € (fortgeschriebener Wert für Pilotphase inkl. Kostensteigerung) fließen vorbehaltlich eines tatsächlichen Starts in die Finanzierung des Gästetickets mit ein. Damit entlastet der Landkreis Oberallgäu die Kommunen beim Gästeticket um ca. 7 Ct. pro ticketrelevanter Übernachtung.

Nach Abzug dieses Finanzierungsbausteins sowie unter Berücksichtigung der für 2024, 2025 und 2026 anstehenden Tarifsteigerungen und nach Berücksichtigung eines Abschlags für das Deutschlandticket in Höhe von 20% (sofern das Deutschlandticket auf den Verkehren anerkannt ist, einzelne Verkehrsmittel ohne Anerkennung des Deutschlandtickets sind nicht vom Abschlag betroffen) ergibt sich für die Kommunen ein Finanzierungsbetrag in Höhe von 0,93 € je Übernachtung +/- ca. 5 Cent (inkl. MwSt.).

Im Regelfall ist vorgesehen, dass die Refinanzierung der Kosten über eine An-passung/Anhebung des Kurbeitrags erfolgt, wo dies möglich ist.

Die Abweichung (+/- ca. 5 Cent) ergibt sich aktuell noch aus den verschiedenen Zusammensetzungen eines möglichen endgültigen Teilnehmerfeldes für die Pi-lotphase, da insbesondere beim Verkehr im südlichen Oberallgäu bereits Gästekartenverträge bestehen, die ggf. abzulösen bzw. einzubeziehen sind und Kostenbausteine darstellen, die je nach Übernachtungszahl im Gesamtgebiet rechnerisch stärker oder schwächer je einzelner Übernachtung ins Gewicht fallen können.

Es ist vorgesehen, vom Frühjahr 2025 bis Frühjahr 2026 für ein Jahr eine Eva-luation durchzuführen, um insbesondere festzustellen, ob die in der Kalkulation zum Teil getroffenen Annahmen zur Erstellung der Nutzungsszenarien zu korrigieren sind und die Kalkulation entsprechend anzupassen ist. Mitentscheidend für die Ableitung möglicherweise erforderlicher Anpassungen ist auch das tatsächliche Nutzungsverhalten mit dem Allgäu-Walser-Pass und dem darauf be-findlichen Gästeticket. Neben den Auswertungen von Ticketregistrierungen sol-len auch Fragebögen erstellt und Befragungen in den Verkehrsmitteln durchge-führt werden.

d) Organisation: Technik, Abrechnung und laufender Betrieb

1. Ticketing: Wie kommt der Gast zum Gästeticket?

- Digitaler Meldeschein

Die Ausgabe der ÖPNV-Berechtigung im Rahmen des Gästetickets als eTi-cket erfolgt auf Basis des Meldescheins im AWC-System. Wichtig dabei ist, dass in den teilnehmenden Kommunen für die Ausgabe des Gästetickets künftig keine Papier-Meldescheine mehr möglich sind, sondern flächendeckend digital agiert wird.

- Allgäu-Walser-App

Die Bereitstellung der digitalen ÖPNV-Berechtigung erfolgt für jeden Gast über die Anmeldung in der neuen Allgäu-Walser-App (Scan QR-Code auf/mit Meldeschein durch den Gast oder Self-Check-In).

- Fallback-Lösung

Insbesondere in der früheren Phase nach Einführung sollen Gäste die Möglichkeit haben, die Berechtigung beim Gastgeber oder über die Tourist-Info ausdrucken zu lassen, insb. wenn der Umgang mit mobilen Endgeräten noch nicht so vertraut ist.

2. Technik im laufenden Betrieb und Abrechnung

Für den laufenden Betrieb ist vorgesehen, dass die Oberallgäu Tourismus Service GmbH (OATS, künftig Allgäu-Walser-Service GmbH) zuständig ist für die wirtschaftliche, organisatorische und technische Abwicklung und als Clearingstelle agiert. Der Landkreis Oberallgäu soll bis auf Weiteres den Projekt-Lead in-nehaben, betraut aber (gemeinsam mit den Kommunen) die OATS mit der Abwicklung und führt ggf. den Eigenanteil des Kreises an der (Mit-)Finanzierung an die OATS ab.

Die Kommunen führen indes ihren Solidarbeitrag an die OATS ab, welche den beteiligten Verkehrsunternehmen (später u.U. dem künftigen Verkehrsverbund) die Ausgleichszahlungen zukommen lässt, welche den Unternehmen im Rahmen der abzuschließenden Verträge zustehen.

e) Rechtsrahmen: Vertragsbeziehungen und Steuermodell

Aktuell erfolgt die Erstellung und Abstimmung des Rechtsrahmens zu den Vertragsbeziehungen und der steuerlichen Ausgestaltung.

Die Grafik zeigt den aktuellen Planungsstand zum Konstrukt der Vertragsbeziehungen:

Für das Modell der Vertragsbeziehungen sind erste Abstimmungen bereits erfolgt und es liegen positive Rückmeldungen zur Umsetzbarkeit vor. In den kommenden Wochen und Monaten werden die Strukturen sowie die Verträge ausgearbeitet.

Es ist vorgesehen, für das angedachte Steuermodell eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen.

(3) Timeline – Zeitplan und Darstellung der nächsten Schritte im Projekt

Die aktuelle Zeitplanung sieht eine Umsetzung zum Start der Wintersaison 2024/2025 vor, voraussichtlich ab Mitte November, gleichzeitig zur Einführung des neuen Systems der Allgäu-Walser-Card, dann Allgäu-Walser-Pass.

Zur abschließenden Kalkulation und finalen Festlegung des Solidarbeitrags der teil-nehmenden Kommunen je Übernachtung benötigt der Landkreis Oberallgäu bis spätestens Ende März 2024 eine verbindliche Rückmeldung, ob eine Teilnahme und Finanzierung im Rahmen des Preisfensters erfolgt.

Infolge dessen ist die Finalisierung der Kalkulation Anfang April 2024 vorgesehen, damit alle Kommunen entsprechend zur abschließenden Planung des konkret anzupassenden Kurbeitrags nochmals informiert werden können.

Rechtliche Würdigung:

Gem. Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Ort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb, Ort mit Heilstollenkurbetrieb, Ort mit Peloid-Kurbetrieb, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben (Kurbeitrag). Hierzu kann auch ein Finanzierungsanteil zählen, der auf Leistungen außerhalb des Gemeindegebiets entfällt, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Gäste zu Kur- oder Erholungszwecken erwarten lässt. Insbesondere zählt darunter auch ein Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr, der auf die Kurgäste entfällt.

Der Landkreis Oberallgäu ist Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG und nimmt im Rahmen der Projektleitung im Auftrag der beteiligten Kommunen insbesondere die Rolle wahr, die Interessen des Gesamtgebietes zu wahren und die Verhandlungen mit den Verkehrsunternehmen zu führen, damit angemessene Ausgleichsleistungen festgesetzt werden können.

Finanzielle Auswirkung:

Sofern relevant, Ausarbeitung durch Kommune selbst unter Einbeziehung ggf. bestehender Kosten.

Beschluss:

1.

Der Gemeinderat / Stadtrat nimmt Kenntnis vom Konzept zur Einführung des „Gästetickets Bus & Bahn“ und begrüßt die gemeindeübergreifende Initiative.

2.

Die Umsetzung des Projektes zur Einführung samt möglicher Erweiterungsoptionen soll er-folgen und wird von der Gemeinde / Stadt unterstützt.

3.

Die Gemeinde / Stadt beteiligt sich an der Finanzierung mit einem Solidarbeitrag von bis zu 1,00 € (inkl. MwSt.) je ticketrelevanter Übernachtung für die gesamte Dauer der Pilotphase ab November 2024 bis einschließlich Dezember 2026.

4.

Der / die erste Bürgermeister / erste Bürgermeisterin / Oberbürgermeister wird beauftragt, gegenüber dem Landkreis Oberallgäu die Teilnahme der Gemeinde / Stadt an der Einfüh-rung des Gästetickets und ihre Beteiligung an der Finanzierung mit bis 1,00 € (inkl. MwSt.) je ticketrelevanter Übernachtung verbindlich zu erklären.

5.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung hinsichtlich der Anpassung der Kurbeitrags-satzung sowie weiterer relevanter Themen vorzubereiten und zur weiteren Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis: Ja 10 Nein 3

TOP 7

Verschiedenes

Die Bürgermeisterin teilt mit, dass die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung für Donnerstag, 04.04.2024 vorgesehen ist.

Wertach, 19.03.2024
Für die Richtigkeit:
Gertrud Knoll Jörg Meyer
Erste Bürgermeisterin Schriftführer