Die Hundesteuer für das Jahr 2026 wird zum 01.04.2026 zur Zahlung fällig.
Wir ersuchen alle Steuerpflichtigen die noch keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben, den auf dem letzten Bescheid ausgewiesenen Betrag per 01.04.2026 zu überweisen oder bar bei der Marktkasse einzuzahlen.
Wenn Sie Fragen zur Hundesteuer haben, wenden Sie sich bitte an Frau Speiser (Tel. 08365/7021 35 – per Mail: lspeiser@wertach.de).
Der Markt Wertach fordert alle Hundehalter ihre im Besitz befindlichen Hunde - wenn noch nicht erfolgt - gem. geltender Hundesteuersatzung anzumelden.
Das Formular zur Anmeldung finden Sie auf der Homepage des Marktes Wertach http://www.markt-wertach.de/buergerservice/gebuehren-steuern-abgaben/hundesteuer bzw. persönlich im Rathaus - Steueramt.
Nutzen Sie die Möglichkeit des SEPA-Lastschriftmandates zu Ihrer Erleichterung und Vermeidung von Mahnungen.
Ein entsprechendes Formular steht Ihnen zum download auf der Homepage des Marktes Wertach – www.markt-wertach.de/buergerservice/kasse/sepa-bankverbindung - zur Verfügung.
Das SEPA-Lastschriftmandat können Sie auch beim Steueramt des Marktes Wertach gerne telefonisch oder per Mail anfordern.
Der Markt Wertach bittet alle Hundebesitzer die nachstehende Hundehaltungsverordnung zu beachten.
Der Markt Wertach erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I) folgende Verordnung:
(1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, unabhängig davon ob diese ein- oder beidseitig bebaut sind, innerhalb der bebauten Ortslage von Wertach und seinen Ortsteilen ständig an der Leine zu führen. Die bebaute Ortslage Wertachs und seiner Ortsteile ergibt sich aus dem Straßen- und Hausnummernverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung (Anlage 1).
(2) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten.
(3) Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:
a) Blindenführhunde,
b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Deutschen Bahn AG und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,
c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
d) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind, sowie
e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
f) Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden; dem Hundehalter obliegt der Nachweis, dass der Hund jagdlich geführt wird.
(1) Die Eigenschaft eines Kampfhundes ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1997 (GVBl S. 268).
(2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt oder
2. wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als drei Meter langen Leine führt.
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie gilt 20 Jahre.