Verantwortungsvolle Hundebesitzer leinen ihre Hunde an nehmen beseitigen die Hinterlassenschaften
Das Querfeldeinfahren ist auf Wiesen und im Wald verboten
Wilde Wege sind zum Fahrradfahren nicht geeignet, hier wird der Aufwuchs wird durch das Befahren beschädigt.
Der Naturgenuss verpflichtet zum pfleglichen Umgang mit der Natur. Nur geeignete Wege dürfen befahren werden.
Das Betretungsrecht in Bayern garantiert Naturgenuss und Erholung
Das bayerische Betretungsrecht erlaubt den Naturgenuss für jedermann. Doch dieses Recht hat Schranken. Das AELF Kempten plädiert für einen respektvollen Umgang mit der Natur.
Kempten – kaum locken im April die ersten Sonnenstrahlen, heißt es raus in die Natur! Gut, dass in Bayern der Zugang zu Naturschönheiten verfassungsrechtlich garantiert ist. Aber wer davon Gebrauch macht, ist zum „pfleglichen Umgang" verpflichtet.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Betretungsrecht bezieht sich grundsätzlich auf alle Teile der freien Natur.
Schon früher bekamen Kinder beigebracht: „Ab Georgi (23.4.) geht man nicht mehr über die Wiesen." Aber in Zeiten des Klimawandels macht diese Regel wenig Sinn, denn die Vegetation fängt oft schon viel früher an zu wachsen. Vielmehr schreibt das Bayerische Naturschutz-Gesetz vor, landwirtschaftlich genutzte Flächen „während der Nutzzeit" nicht mehr zu betreten. Das heißt bei Grünland ist es die Zeit des Aufwuchses. Der Stichtag zu Georgi hat somit eher traditionelle Gründe, entscheidend ist aber der Zustand der Vegetation!
Das Betretungsrecht umfasst die Benutzung von vorhandenen Privatwegen in der freien Natur. Das Recht gilt nicht nur für’s Wandern, auch private sportliche Betätigungen wie Ballspielen, Klettern, Jogging oder Waldlauf sind grundsätzlich erlaubt, ebenso im Winter das Schlittenfahren, Skilanglauf oder Skitourengehen. Es gilt auch für das Radeln, sofern es der Erholung dient.
Die Ausübung des Betretungsrechts erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
Das Querfeldeinfahren ist grundsätzlich verboten. Ausgeschlossen vom Betretungsrecht sind ferner Handlungen, die nicht der Erholung dienen, z.B. das gewerbsmäßige Betreten oder Befahren von Privatwegen. Auch das Aufstellen von Wohnmobilen/-wagen, von Tischen und Stühlen, das Zelten oder das Übernachten im Freien oder das Geocaching sind nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Weiden, auf denen sich Nutztiere befinden, sollen während der Nachtzeit nicht betreten werden, dies kann Panikreaktionen bei Vieh auslösen.
Für organisierte Veranstaltungen gilt das Betretungsrecht nicht.
Das Recht gilt auch für Pedilecs einem Elektromotor bis 250 Watt, wo die Geschwindigkeit bis 25 km/h unterstützt wird. Schnellere, stärker motorisierte E-Bikes (S-Pedelecs), ebenso wie E-Roller, gelten hingegen als Fahrzeuge mit Motorkraft.
Aber nur „geeignete" Wege dürfen befahren werden! Wann ein Weg geeignet ist, entscheidet nicht das subjektive Können des Radlers. So sind Pfade, die durch Querfeldeinfahren entstanden sind, in aller Regel nicht geeignet! Das Befahren darf nicht zur Zerstörung und Erosion der Wegeoberfläche führen. Ein Weg ist außerdem nur dann zum Befahren geeignet, wenn eine sichere Nutzung ohne Gefährdung oder unzumutbare Behinderung von Fußgängern möglich ist. Den Fußgängern gebührt der Vorrang.
Hier noch ein paar wichtige Tipps zum Verhalten in der Natur: