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Rund um den Grüntensee
Ausgabe 19/2024
Markt Wertach
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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Sitzung

TOP 1

Eröffnung der Sitzung mit Feststellung der Beschlussfähigkeit

Nach Eröffnung der Sitzung stellt der die Sitzung leitende 2. Bürgermeister fest, dass die Sitzungseinladung ordnungsgemäß ergangen ist und der Marktgemeinderat beschlussfähig ist (12 Mitglieder).

TOP 2

Genehmigung der Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 04.04.2024

Die Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 04.04.2024 ist allen Marktgemeinderatsmitgliedern zugestellt worden.

Nach kurzer Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Die Sitzungsniederschrift wird genehmigt.

(Abgestimmt haben nur die an den o.g. Sitzungen anwesenden Marktgemeinderatsmitglieder.)

Abstimmungsergebnis: Ja 12 Nein 0

TOP 3

Behandlung verschiedener Bauanträge

TOP 3.1

Neubau eines Carports beim Anwesen Unterellegg 8, FlNr. 3686/3, Gem. Wertach

Sachverhalt:

Der Bauherr plant den Neubau eines Carports. Das Vorhaben beurteilt sich planungsrechtlich nach § 35 Abs.2 und wird i.V.m. Abs.4 BauGB für genehmigungsfähig erachtet. Es handelt sich um eine angemessene Erweiterung eines genehmigten Bestandsgebäudes.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis: Ja 12 Nein 0

TOP 3.2

Neubau eines Einfamilienhauses bei den Anwesen Vorderreute 12/14 auf den FlNrn. 2446/1 und 2446, Gem. Wertach

Sachverhalt:

Der Bauherr plant den Bau eines Wohnhauses im Ortsteil Vorderreute. Der Ortsteil Vorderreute ist in den bestehenden Grenzen im Flächennutzungsplan als Dorf-Mischgebiet dargestellt, so dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt. Somit ist das Vorhaben genehmigungsfähig, wenn es sich in die umgebende Bebauung einfügt und wenn die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall ist die Erschließung noch durch Vorlage entsprechender Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrecht; Wasser- und Abwasserleitungsrecht) nachzuweisen.

Ein Einfügen im Sinne des Gesetzes ist aus unserer Sicht gegeben; in diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass die bestehende, genehmigte und ausgeübte Landwirtschaft in unmittelbarer Nachbarschaft durch eine evtl. Baugenehmigungserteilung nicht in ihrer Ausübung beeinträchtigt werden darf; wir setzen insofern bei der Einvernehmenserteilung eine positive, die Landwirtschaft nicht einschränkende Stellungnahme des Immissionsschutzes voraus.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Dieses Einvernehmen gilt nur dann nicht, wenn die Stellungnahme des Immissionsschutzes zu einer Einschränkung der benachbarten Landwirtschaft führen würde.

Abstimmungsergebnis: Ja 11 Nein 0

TOP 3.3

Neubau eines Außenlagergebäudes und Erweiterung der Schreinerei bei den Anwesen Industriestr. 2 und 4, FlNrn. 617/2 und 617, Gem. Wertach

Sachverhalt:

Die Bauherren planen den Bau eines Außenlagers bzw. den Anbau eines Gebäudeteiles an die bestehende genehmigte Schreinerei für Anlieferungen. Beide Gebäude sind durch eine Brandwand getrennt.

Das Vorhaben liegt im Bebauungsplan Äußerer Wannenblick innerhalb der dort geltenden Baugrenzen. Das Vorhaben beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 BauGB und wird für zulässig erachtet.

Auf Frage teilt die Verwaltung mit, dass bei Vorliegen einer Brandwand zwei Gebäude(teile) unabhängig voneinander entstehen und ähnlich wie bei einem Doppelhaus privatrechtliche Vereinbarungen nicht nötig sind.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis: Ja 12 Nein 0

TOP 3.4

Bauvoranfrage zur Errichtung von vier Chalet-Gebäuden hinter dem Anwesen Grüntenseestr. 19, FlNr. 214, Gem. Wertach

Sachverhalt:

Mit der Bauvoranfrage möchte der Antragsteller eine rechtsverbindliche Auskunft darüber erlangen, ob ihm für den Bau von 4 Chaletgebäuden auf einer Teilfläche seines Grundstückes die Erteilung einer Baugenehmigung in Aussicht gestellt wird.

Die Chalets sollen in einem Bereich erstellt werden, für den es keinen Bebauungsplan gibt und der sich somit planungsrechtlich nach § 34 BauGB beurteilt. Die Zulässigkeit richtet sich somit danach, ob die Erschließung gesichert ist und ob sich die Vorhaben in die umgebende Bebauung einfügen. Maßstab hierfür ist u.a. die sog. Grundflächenzahl, die nach überschlägigen Berechnungen unter 0,3 liegt, einem Wert, der in Bebauungsplänen in Wertach sonst in Wohnbaugebieten festgesetzt wird. Seitens der Verwaltung wird vorliegend also von einem „Sich-Einfügen“ ausgegangen.

Die zu bebauende Fläche liegt an der Grüntenseestraße an; von dort soll die straßenmäßige Erschließung über eine Privatstraße erfolgen, die eine Breite von 4 m aufweist. Diese Breite ist aus Sicht der Verwaltung auch dringend geboten, da im Winter Schnee aus dem zu bebauenden Gebiet nur auf dieser Straße abgelagert werden kann und eine Fahrbahnbreite von ca. 3 m verbleiben muss.

Der Wasseranschluss kann von der Grüntenseestraße her erfolgen.

Die Abwasserbeseitigung erfolgt nach Norden in den Schleifweg, wobei die Kanalleitung über das Nachbargrundstück geführt wird. Hier wäre die diesbezügliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) vorzulegen.

Aus der Beratung wird festgehalten:

Auf Frage teilt die Verwaltung ihre Rechtsmeinung dahingehend mit, dass auch Chalets dem Wohnen dienen und hier planungsrechtlich keine Unterschiede zu machen sind, ob anschließend eine Grundstücksteilung erfolgt, ob die Chalets zum Dauerwohnen, als Zweitwohnsitz oder zur Ferienwohnungsvermietung vorgesehen werden. Ein Ratsmitglied ergänzt, dass seitens der Grundeigentümer die Aussage getroffen worden sein soll, dass 4 selbstständige Grundstücke entstehen sollen.

Es wird klargestellt, dass die Mülltonnen jedes neuen Chalets zur Grüntenseestraße zur Abholung vorgebracht werden muss.

Ein Ratsmitglied meint, man solle klären, ob entlang der Grüntenseestraße ein Grundstücksstreifen erworben werden kann, um hier später einmal einen Gehsteig auch auf dieser Straßenseite realisieren zu können.

Einzelne Ratsmitglieder sind der Auffassung, dass unbedingt innerhalb des Grundstücks eine Wendemöglichkeit geschaffen werden sollte. Ggf. sollten nur 3 Gebäude genehmigt werden. Ein Rückwärtseinfahren auf die Grüntenseestraße wird kritisch gesehen.

Auch sollte die neue Einfahrt nicht kontraproduktiv zur beschlossenen Aufweitung der Grüntenseestraße vor und hinter der Einfahrt zum Netto wirken.

Man solle den Bauherrn (ein Vertreter ist der Beratung im Zuhörerraum gefolgt) entsprechend informieren und jetzt das gemeindliche Einvernehmen verweigern.

Beschluss:

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis: Ja 0 Nein 12

TOP 4

Verschiedenes

Sachverhalt:

a) Ein Ratsmitglied bittet darum, die Eigentümer der Rathausstraße rechtzeitig über die Sanierungsarbeiten (Sperrungen) zu unterrichten, was natürlich erfolgt und auch zugesagt wird.

b) Die nächste Ratssitzung findet am 06.06.2024 statt.

Wertach, 06.05.2024

Für die Richtigkeit:

Clemens Suntheim
Jörg Meyer
Zweiter Bürgermeister
Schriftführer