| TOP 1 | Eröffnung der Sitzung mit Feststellung der Beschlussfähigkeit |
Nach Eröffnung der Sitzung stellt die Bürgermeisterin fest, dass die Sitzungseinladung ordnungsgemäß ergangen ist und der Marktgemeinderat beschlussfähig ist (14 Ratsmitglieder). Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis: Ja 14 Nein 0
| TOP 2 | Genehmigung der Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 03.04.2025 |
Die Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 03.04.2025 ist allen Marktgemeinderatsmitgliedern zugestellt worden.
Ergänzend teilt die Bürgermeisterin mit, dass der gemeindliche Haushalt vom Landratsamt genehmigt wurde.
Weiter wurde dem Markt Wertach vom Landratsamt die Baugenehmigung für den Neubau des Kindergartens „Starzlachwichtel“ in den Starzlachauen erteilt. Die Bauausführungsplanungen laufen auf Hochtouren und mit dem Bau kann begonnen werden, sobald die Regierung von Schwaben ihre Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (wg. der Förderung) erteilt hat.
Nach kurzer Beratung ergeht folgender
Beschluss:
Die Sitzungsniederschrift wird genehmigt.
(Abgestimmt haben nur die an den o.g. Sitzungen anwesenden Marktgemeinderatsmitglieder.)
Abstimmungsergebnis: Ja 14 Nein 0
| TOP 3 | Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für das Feuerwehrhausgrundstück FlNr. 211 und angrenzende Flächen gem. anliegendem Lageplan nach Art. 2 Abs. 1 BauGB; Aufstellungsbeschluss |
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 03.04.2025 die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Feuerwehrhausgrundstückes beschlossen. Aus der im Flächennutzungsplan zu ändernden Teilfläche soll nun ein Bebauungsplan entwickelt werden, der den Namen „Bebauungsplan östlicher Ortseingang“ (oder einen anderen vom Marktgemeinderat gewünschten Namen) erhält.
Hier sollen das neue Feuerwehrhaus mit den notwendigen Stellplätzen sowie Wohngebäude entstehen. Das Planungsbüro Lars Consult ist mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfs beauftragt und wird diesen Entwurf dem Gemeinderat zur weiteren Abstimmung in der nächsten Sitzung vorstellen. Vorab ist aber ein förmlicher Beschluss zu fassen, mit dem die Information über die beabsichtigte Bebauungsplanaufstellung öffentlich bekannt gemacht wird.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „östlicher Ortsteingang“ (Feuerwehrhausgrundstück) auf der im anliegenden Lageplan vom 28.03.2025 dargestellten Fläche.
Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von rund (1,17 ha).
Der Bebauungsplan soll den Namen „Bebauungsplan östlicher Ortseingang“ erhalten.
Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis: Ja 14 Nein 0
| TOP 4 | Behandlung verschiedener Bauanträge |
| TOP 4.1 | Anbau einer Milchkammer und eines Kälberstalles beim Anwesen Im Stocka 1, FlNr. 337, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr beantragt den Neubau (als Anbau) einer Milchkammer und eines Kälberstalles beim bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen „Im Stocka 1“ in Wertach.
Das Vorhaben beurteilt sich nach Auffassung der Gemeinde planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. BauGB und ist landwirtschaftlich privilegiert.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
(An Beratung und Beschlussfassung hat Gemeinderat Rosi Stokklauser nach Art. 49 GO nicht mitgewirkt.)
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.2 | Ausbau des Dachgeschoßes zu einer Wohneinheit im Anwesen Alpenstr. 16, FlNr. 261/2, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Die Planunterlagen konnten zur Sitzung nicht eingereicht werden, so dass der Tagesordnungspunkt verschoben werden muss.
| TOP 4.3 | Neubau einer gewerblich genutzten Halle beim Anwesen Am Nattererhof 55, FlNr. 375/13, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr hatte zunächst nördlich des heute beantragten Standortes eine Voranfrage für den Neubau einer Garage mit Werkstatt und Büro gestellt. Nach verschiedenen Besprechungen zwischen dem Planer, dem Bauherrn und der Baugenehmigungsbehörde wurde diese Voranfrage verworfen. Stattdessen wird nun auf dem Grundstück unmittelbar an der Ortsdurchfahrt die Neuerrichtung einer gewerblich genutzten Halle beantragt. Für den zu bebauenden Bereich ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Marktes Wertach eine Wohnbaufläche dargestellt. Faktisch beurteilt sich das Vorhaben nach Auffassung der Verwaltung als Innenbereichsbebauung, so dass § 34 BauGB einschlägig ist. Die umgebende Bebauung stellt sich als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO dar. Nach dem dortigen Absatz 2 sind hier „nicht störende Handwerksbetriebe“ zulässig, nach Absatz 3 derselben Vorschrift wären ausnahmsweise auch „nicht störende Gewerbebetriebe“ zulässig. In der näheren Umgebung befindet sich ein gewerblicher Friseursalon sowie der „Brunnenmacher“.
Ein Anschluss an die Wasserversorgung und die Kanalisation ist möglich, die Zufahrt über die Ortsstraße „Langgasse“ ist ebenfalls möglich.
Das vorgesehene Bauvorhaben kann die notwendige Abstandsfläche nach Südwesten nicht vollständig einhalten, so dass die Gemeinde hier die Abstandsfläche wie im Plan dargestellt übernehmen müsste. Das betroffene Gemeindegrundstück ist eine mit Sträuchern bewachsene Grünfläche, die baulich nicht nutzbar sein dürfte.
Auf Nachfrage wird klargestellt, dass die Abstandsfläche nach Südwesten hin übernommen werden müsste, nicht nach Osten – wie fälschlicherweise im Sachverhalt zunächst ausgeführt.
Ein Ratsmitglied stellt fest, dass sich die Zufahrtssituation im Vergleich zur Voranfrage deutlich verbessert hat, da diese nun über die Langgasse erfolgen kann.
Nach Beratung werden folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss:
a) Der Marktgemeinderat ist zur Übernahme der Abstandsfläche im dargestellten Umfang bereit.
b) Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis: Ja 14 Nein 0
| TOP 4.4 | Umbau von 3 Wohneinheiten und Einbau von 2 Ferienwohnungen im Anwesen Oberellegg 11, FlNr. 3732, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr beantragt den Umbau des ehemals landwirtschaftlichen Gebäudes in der Art, dass bereits bestehende Wohnungen so umgebaut werden, dass nach erfolgtem Umbau insgesamt 3 Wohnungen und 2 Ferienwohnungen entstehen.
Das Vorhaben ist voll erschlossen. Es beurteilt sich planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BauGB und wird für zulässig erachtet.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
(Zweiter Bürgermeister Clemens Suntheim war nach Art. 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.)
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.5 | Neubau eines Geschäftshauses mit 3 Wohneinheiten; Grüntenseestr. 23, FlNr. 214/3, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr plant den Neubau eines Geschäftshauses mit 3 Wohnungen, da er seine bisherige Betriebsstätte im Innerort verlassen muss.
Der Gemeinderat hatte sich daraufhin – um diesen Gewerbebetrieb im Ort halten zu können – dazu entschieden, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 4 Schleifweg – östliche Ortslage so zu ändern, dass ein den Wünschen und Erfordernissen des Bauherrn entsprechendes neues Betriebsgebäude entstehen kann. Auf die diesbezüglich vorgelegten Bauentwürfe wurde die Änderung des Bebauungsplanes abgestellt. Bei der Erstellung der Planunterlagen für die Baueingabe hat sich nun eine den Betriebsabläufen geschuldete Planänderung dahingehend ergeben, als für die Be- und Entladung der Betriebsfahrzeuge ein überdachter Platz geschaffen werden sollte. Aus diesem Grunde wurde die Zufahrt zum unterirdisch angelegten Stellplatz und Lager über die festgesetzte Umgrenzungslinie hinaus um 2,77 m verlängert.
Hierfür ist eine Befreiung erforderlich, die das Landratsamt bei Einvernehmenserteilung durch die Gemeinde dann mitzugehen bereit sein könnte, wenn diese Befreiung inhaltlich gut begründet wird und zudem die Grundzüge der – gerade erst in Kraft gesetzten – Bebauungsplanung nicht beeinträchtigt werden. Nach Rücksprache mit der Städteplanerin, die den Bebauungsplan erstellt hat, wird dem Rat nun hier die Begründung zur Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Umgrenzungslinie für Tiefgaragen vorgestellt:
Intention des Markt Wertachs zur 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Nr. 4 Schleifweg, östliche Ortslage“ war es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit ein ortsansässiger Betrieb an diesem Standort ein Wohn- und Geschäftshaus errichten und der Betrieb somit dauerhaft am Ort gehalten werden kann.
Der Markt Wertach hat bei der Änderung des Bebauungsplanes neben der städtebaulichen Wirkung des Hauptgebäudes ein großes Augenmerk auf die Steuerung der Freiflächen sowie Stellplätze gelegt, welche für einen Betrieb dieser Größenordnung für Kunden, Mitarbeiter und Bewohner in nicht unerheblicher Anzahl erforderlich sind.
Die Gemeinde möchte daher mit der durchgeführten Bebauungsplanänderung planerisch gewährleisten, dass die erforderlichen Stellplätze das Ortsbild entlang der Grüntenseestraße nicht negativ beeinträchtigen und möglichst untergeordnet wahrnehmbar sind. Aus diesem Grund wurde durch Festsetzungen (Umgrenzungslinie für Stellplätze/Zufahrtverbot/Grünfläche) gesteuert, dass sich entlang des Straßenraumes keine durchgängigen Stellplätze entwickeln können. Dies bedingt auch, dass die erforderlichen Betriebs-, Lager- und Beladeflächen entsprechend gesteuert und komprimiert werden. Ein Großteil der Lager- und Beladeflächen soll unterirdisch untergebracht werden, was der oberirdischen (sichtbaren) Freiflächengestaltung mehr Spielraum gibt.
Die Bereitschaft des Bauherren, einen Teil der Stellplätze bzw. des Lagerbedarfes unterirdisch zu errichten wurde daher begrüßt und entsprechend eine Umgrenzungslinie für Tiefgaragen/Zufahrt in die Planung integriert, um Stellplätze und Ladeflächen auch unterirdisch zu ermöglichen. Nachdem es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt wurde die Situierung der Zufahrt aus den ersten Entwürfen zum Hochbau entnommen und – wie in der Praxis aus bautechnischen Gründen häufig üblich – die Tiefgarage selber weitgehend unter den Hauptbaukörper gelegt.
Bei den nun vorliegenden Eingabeplänen überschreitet der nördliche Teil der unterirdisch vorgesehenen Lade-/Stellplätze diese Umgrenzungslinie um 2,77 m. Diese befinden sich in Ergänzung zur Einfahrtsrampe im nicht einsehbaren nördlichen Bereich des Grundstückes. Die Zufahrtsrampe bzw. TG ist hier nicht gänzlich unterirdisch, sondern ragt geringfügig (ca. 1,0 m) über das natürliche Gelände hinaus und soll Richtung Norden durch eine Abböschung an das natürliche Geländeniveau der Grundstückgrenze angepasst werden.
Nachdem der Grundzug, die einsehbaren Freiflächen entlang der Grüntenseestraße ortsbildverträglich zu gestalten (straßenbegleitende Grünfläche mit zwei Hofzufahrten) und Stellplätze nach Möglichkeit rückseitig bzw. unterirdisch (nicht einsehbar) zu erstellen durch die geringfügige Überschreitung gewahrt bleibt bzw. vielmehr zusätzlich optimiert wird und das städtebauliche Erscheinungsbild durch die geringfügige Überhöhung des Geländes nicht beeinträchtigt wird, sieht die Gemeinde die inhaltlichen, funktionalen und städtebaulichen Zielsetzungen der Planung unverändert gewahrt.
Vor dem Hintergrund dieser fachlich und städteplanerischen Begründung wird dem Rat empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und gleichzeitig der Erteilung einer Befreiung zuzustimmen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt für das Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Gleichzeitig stimmt der Marktgemeinderat der beantragten Befreiung zu.
Abstimmungsergebnis: Ja 14 Nein 0
| TOP 4.6 | Information zum Tekturantrag für den Neubau eines Stallgebäudes; Bahnhofstr. 21, FlNr. 662, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Marktgemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 09.01.2025 für das beantragte Stallgebäude in der Bahnhofstraße das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Der Markt Wertach wurde Mitte April vom Landratsamt darüber informiert, dass zum Bauantrag eine Tektur eingereicht wurde; wir wurden angefragt, ob wir auch zur geänderten Planung unser gemeindliches Einvernehmen erteilen. Es wurde um eine alsbaldige Rückantwort gebeten.
Das nun neu beantragte Gebäude ist vom Umfang her kleiner als das des Erstantrages; außerdem soll nun statt eines Satteldaches ein Pultdach zur Ausführung kommen.
Da für die Einvernehmenserteilung im konkreten Fall ausschließlich planungsrechtliche Aspekte für die Gemeinde ausschlaggebend sein dürfen und der Rat der größeren Lösung bereits zugestimmt hat, wurde von der Bürgermeisterin (nach Rücksprache mit zwei Ratsmitgliedern, die selbst Landwirte sind) entschieden, dass dem Landratsamt als Angelegenheit der laufenden Verwaltung mitgeteilt werden soll, dass das gemeindliche Einvernehmen auch für die Tekturplanung erteilt wird.
Die heute gezeigten Unterlagen zum Erst- und zum Tekturantrag dienen insofern nur der Unterrichtung der Ratsmitglieder.
Ein Beschluss muss nicht gefasst werden.
| TOP 5 | Badesituation am Campingplatz am Grüntensee |
Sachverhalt:
Die Bürgermeisterin unterrichtet den Gemeinderat über eine ganze Reihe an Gesprächen, die wg. der Badesituation am Grüntensee mit dem Staatl. Gesundheitsamt (als Aufsichtsbehörde), dem Wasserwirtschaftsamt (als Eigentümer und Fachbehörde), sowie Frau Seefelder, der Eigentümerin des Campingplatzes am Grüntensee, geführt wurden. Der Strandbereich mit Steg am Grüntensee ist als EU-Badestelle ausgewiesen und muss daher vom Gesundheitsamt in regelmäßigen, exakt vorgegebenen Zeiträumen in Bezug auf die Wasserqualität untersucht werden. Diese Untersuchungen ergaben in den letzten Jahren mehrere schlechte Ergebnisse in Bezug auf mikrobiologische Verunreinigungen, die dazu geführt haben, dass das Baden zeitweise verboten werden musste. Zur Überzeugung aller Beteiligten steht leider fest, dass sich eine dauerhafte Verbesserung nur temporär und mit erheblichem finanziellen Aufwand erzielen ließe, einem finanziellen Aufwand in Millionenhöhe, der in keinem Verhältnis zum erzielbaren Ergebnis stünde, v.a. vor dem Hintergrund, dass mit dem nächsten Starkregenereignis die fortschreitende Verlandung, Verschlammung und Eintrag von verschiedenen Feststoffen wie Bäumen, Ästen,etc.verbunden wäre. Dieses Geld kann das WWA nicht ausgeben, weil der Grüntensee eben primär dem Hochwasserschutz dient und diese Eigenschaft durch Starkregenereignisse eben nicht beeinträchtigt wird. Außerdem hält das WWA ein Badeverbot für unabdingbar, weil mit der Verlandung auch gefährliche Untiefen entstehen, die eine erhebliche Gefahr für Badende darstellen.
Auf Anraten des Gesundheitsamtes soll für den Bereich der Badestelle um den Steg herum ein Badevorbot ausgesprochen werden, weil dies Voraussetzung dafür ist, dass dann die EU-Badestelle abgemeldet werden kann, und somit dort keine Untersuchungen mehr stattfinden müssen. Langfristig wird man Überlegungen anstellen müssen, wie der See anderweitig touristisch attraktiv bleibt (z.B. Vogelbeobachtungsstation o.ä.) wenn schon ein Baden am jetzigen Stegbereich nicht mehr möglich ist.
Anschließend wird das Badeverbotsschild gezeigt, das nunmehr aufgestellt werden muss. Es hat folgenden Wortlaut:
„Der Grüntensee ist kein Natursee sondern ein staatlicher Wasserspeicher, der primär dem Hochwasserschutz dient.
Er wird hauptsächlich von der Wertach gespeist. Insbesondere bei Starkregenereignissen gelangen verschiedene Feststoffe wie Kies und Sand, aber auch Holzstämme und Äste in den See und lagern sich auch in diesem Strandbereich ab. Die zunehmende Verlandung kann mit vertretbarem finanziellen Aufwand nicht gestoppt werden. Mit dieser Entwicklung geht eine mikrobiologische Verunreinigung und damit eine Gesundheitsgefahr einher, so dass in diesem Strandbereich das
Baden nicht erlaubt ist.
Bitte halten Sie sich in Ihrem eigenen Interesse an dieses Badeverbot!
Die Wassertiefe ist in diesem Bereich sehr niedrig und es besteht zusätzlich die Gefahr, dass Sie sich an nicht sichtbaren Gegenständen unterhalb der Wasseroberfläche verletzen oder im sich absetzenden Schlamm steckenbleiben.
Markt Wertach – Wasserwirtschaftsamt Kempten – Staatl. Gesundheitsamt SF“
Der Marktgemeinderat bedauert diese Entwicklung außerordentlich, kann aber keine anderweitige, rechtssichere Lösung dieses Problems anbieten.
| TOP 6 | Vereinsangelegenheiten; Unterstützung durch den Markt Wertach |
Sachverhalt:
Die Bürgermeisterin informiert den Rat darüber, dass verschiedene Wertacher Vereine sich mit dem Gedanken tragen, den jeweiligen Verein aufzulösen oder aber mit einem anderen Verein zu fusionieren oder auch einen neuen „Dorfverein“ zu gründen, der die Interessen der bestehenden Vereine bündelt.
Diesbezüglich haben bereits Vorbesprechungen innerhalb der Vereine stattgefunden und ein Informationsgespräch mit allen Vereinen unter Einbindung eines Fachmannes für Vereinsrecht (Karl Bosch), in dem es u.a. darum ging wie die ganze Angelegenheit finanziell abgewickelt werden könnte. So sei ein denkbarer kostengünstiger Weg der, dass sich die bestehenden Vereine auflösen ein neuer „Dorfverein“ gegründet wird. Bei der Auflösung der Vereine würde deren jeweiliges Vereinsvermögen der Gemeinde zufallen. Die Gemeinde wiederum könnte die so verbuchten Einnahmen jedoch dem neuen „Dorfverein“ als Startkapital zur Verfügung stellen.
Bei den o.g. Besprechungen wurden mögliche Satzungsvarianten des neuen „Dorfvereins“ durchgesprochen. Dabei hat sich ergeben, dass es u.U. wünschenswert wäre, wenn die Gemeinde mit einem vom Gemeinderat zu benennenden aktiven Ratsmitglied Teil der Vorstandschaft (z.B. als Beisitzer oder Schriftführer) sein sollte.
Im Gemeinderat wird festgehalten, dass die Interessen der evtl. aufzulösenden Vereine evtl. –ähnlich wie beim SSV Wertach – durch entsprechenden Sparten im neuen Dorfverein wahrgenommen werden könnten.
Kritisch gesehen wird der Vorschlag, aus dem Gemeinderat heraus einen ständigen Vertreter in die Vorstandschaft des neuen Vereins zu entsenden.
Nach Abschluss der Beratung fasst der Gemeinderat folgenden
Beschluss:
Der Marktgemeinderat entscheidet nach Beratung über den Sachvortrag, dass
a) der Markt Wertach in Aussicht stellt, einem neu zu gründenden „Dorfverein“ das ihm im Zuge der Auflösung bestehender Vereine zugeflossene Vereinsvermögen dem neuen „Dorfverein“ zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfügung gestellt wird.
Abstimmungsergebnis: Ja 14 Nein 0
und
b) der Markt Wertach bereit ist, ein jeweils aktives Gemeinderatsmitglied als Teil der Vorstandschaft in den „Dorfverein“ zu entsenden.
Abstimmungsergebnis: Ja 0 Nein 14
Damit steht fest, dass die Gemeinde dem neuen Verein das Startkapital zur Verfügung stellen würde, nicht aber einen dauernden Vertreter in die Vorstandschaft des neuen Vereins entsendet.
| TOP 7 | Verschiedenes |
Sachverhalt:
a) Die nächste Gemeinderatssitzung ist für Donnerstag, 05.06.2025 vorgesehen.
b) Die Grundschule Wertach hat den Mundartpreis der Dr. Eugen-Liedl-Stiftung gewonnen; die Preisverleihung findet am Dienstag, 13.05.2025 in der Grundschule mit geladenen Gästen statt.
c) Der neue Kindergarten erhält den Namen „Starzlachwichtel“.
d) Aus dem Gemeinderat wird gefragt, ob es richtig sei, dass der Bau des Saales mit Gaststätte und Hotel eingestellt wurde. Die Bürgermeisterin stellt hierzu klar, dass sich dieses Gerücht ebenso hartnäckig hält wie es falsch ist. Fakt ist, dass für eine Baueinstellung das Landratsamt Oberallgäu zuständig wäre, es aber überhaupt keinen Grund für eine Baueinstellung gibt. Fakt ist, dass die im gemeindlichen Bebauungsplan festgesetzten Höhen sicher eingehalten werden und sogar noch etwas unterschritten werden; der Bau wird also etwas niedriger als genehmigt!
e) Ein Ratsmitglied weist darauf hin, dass wg. der Asphalt-Sanierung in der Bahnhofstraße die Kurve beim Anwesen Bahnhfostr. 7 ½ wg. der größeren Breite der Straße nun voll ausgefahren und deutlich zu schnell gefahren werde. Die Bürgermeisterin sagt, man wolle die Situation vor Ort anschauen und nach Lösungsmöglichkeiten suchen. Die Verbreiterung sei erfolgt, um die Schneeräumung zu erleichtern.
f) Ein Ratsmitglied weist auf die nicht funktionierende Straßenlaterne vor der Touristinfo hin.
Wertach, 20.05.2025 | |
Für die Richtigkeit: | |
Gertrud Knoll | Jörg Meyer |
Erste Bürgermeisterin | Schriftführer |