Im Rahmen der Genehmigung des Haushaltes 2022 des Marktes Wertach durch das Landratsamt Oberallgäu ergeht hiermit folgende
Öffentliche Bekanntmachung
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
für das Kalenderjahr 2022
Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerschuldner, für die die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid, auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes). Vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2022 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid 2022 erhalten, im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für das Jahr 2022 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 fällig. Jahreszahler haben den Gesamtbetrag der Steuer am 1. Juli zu entrichten. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können beim Markt Wertach, Steueramt, Rathausstr. 3, 87497 Wertach, eingesehen werden. Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheides zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.6.2007 (GVBl S.390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
| - | Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail ist unzulässig |
| - | Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. |
Zur Ergänzung dieser öffentlichen Bekanntmachung versendet die Marktkasse für nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmende Zahlungspflichtige vor den oben angegebenen Einzahlungsterminen Benachrichtigungen; Zahlungspflichtige, die ein Sepa-Mandat erteilt haben, erhalten auf den Lastschriftbelegen eine Aufgliederung der Grundsteuer und der evtl. anfallenden sonstigen Grundbesitzabgaben.