Öffentliche Sitzung
| TOP 1 | Eröffnung der Sitzung mit Feststellung der Beschlussfähigkeit |
Nach Eröffnung der Sitzung stellt die Bürgermeisterin fest, dass die Sitzungseinladung ordnungsgemäß ergangen ist und der Marktgemeinderat beschlussfähig ist (13 Ratsmitglieder).
| TOP 2 | Genehmigung der Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 07.12.2023 |
Die Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 07.12.2023 ist allen Marktgemeinderatsmitgliedern zugestellt worden.
Nach kurzer Beratung ergeht folgender
Beschluss:
Die Sitzungsniederschrift wird genehmigt.
(Abgestimmt haben nur die an den o.g. Sitzungen anwesenden Marktgemeinderatsmitglieder.)
| Abstimmungsergebnis: | Ja 11 Nein 0 |
| TOP 3 | Behandlung verschiedener Bauanträge |
| TOP 3.1 | Erstellen einer Schleppgaupe und Erneuerung eines Balkons beim Bestandsgebäude Wannenblick 32, FlNr. 183/1, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr plant die Renovierung des Balkons sowie den Einbau einer Schleppgaupe zur besseren Belichtung und Belüftung des Badezimmers im DG. Das Bauvorhaben beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 BauGB weil es im Bebauungsplangebiet „An der Bahnhofstraße“ (Wannenblick) liegt.
Im Bebauungsplangebiet sind Giebelgaupen unter bestimmten Bedingungen (Dachneigung 26 °, hier 24°, Breite max. 1,50 m, hier ca. 2,50 m, „First“ Giebelgaupe 1 m unter Hauptfirst, hier OK Schleppgaupe ca. 0,90 m unter Hauptfirst) ausnahmsweise zulässig, wovon im Plangebiet auch rege Gebrauch gemacht wurde.
Für die Erteilung einer Genehmigung für die Schleppgaupe liegt somit nicht die satzungsgemäße Ausnahme vor, sondern es müsste eine Befreiung gewährt werden, die vom Planer damit begründet wird, dass mit der Schleppgaupe der Raum an sich besser nutzbar wird, die Lüftungsmöglichkeit verbessert wird und mit der Verwirklichung der Eingriff ins Bestandsdach geringer ist, so dass mit weniger Aufwand mehr erreicht werden kann.
Diese Begründung ist nachvollziehbar richtig, weswegen dem Rat empfohlen wird, das gemeindliche Einvernehmen unter Gewährung einer Befreiung zu erteilen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Der Erteilung einer Befreiung wird ebenfalls zugestimmt.
| Abstimmungsergebnis: | Ja 13 Nein 0 |
| TOP 3.2 | Abbruch der beststehenden Hofstelle und Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und eines Carports, Unterelleg 3, FlNr. 3687, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Die Bauherrin beantragt den Abbruch der ehemaligen Hofstelle und die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit insgesamt 3 Wohneinheiten.
Das Vorhaben beurteilt sich planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 und 2 b BauGB.
Der Abriss wird notwendig, weil das Bestandsgebäude teils baufällig ist und die erforderlichen Raumhöhen nicht eingehalten werden könnten.
Das Gebäude ist gestalterisch in Holz gehalten um ein – in Anlehnung an die Landwirtschaft - außenbereichsverträgliches Gebäude entstehen zu lassen.
Auf Frage wird mitgeteilt, dass bei einem Einbau nach bestehender Rechtslage bis zu 7 Wohnungen eingebaut werden dürften; hier sind nur 3 Wohnungen geplant. Sollten später weitere Wohnungen beantragt werden könnte dies u.U. daran scheitern, dass mit dem Neubau des Wohnhauses dann kein ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude mehr vorliegt und somit auch die Möglichkeit, weitere Wohnungen einbauen zu können, entfällt.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
| Abstimmungsergebnis: | Ja 13 Nein 0 |
| TOP 4 | Beschlussfassung zum aktualisierten qualifizierten Mietspiegel und Änderung der Zweitwohnungssteuersatzung |
Sachverhalt:
a) Gemäß der Zweitwohnungssteuersatzung vom 01.10.2020 wird auch für Dauercamper, die ihren Wohn- und Campingwagen länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegen, eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 15 % der Bemessungsgrundlage erhoben.
Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Standplatzmiete pro Jahr bzw. anteilig.
Ab dem 1.1.2024 wird die Zweitwohnungssteuer für die Eigentumswohnungen in der Marktgemeinde Wertach im Rahmen der Neuerstellung des Mietspiegels neu festgesetzt.
In diesem Zusammenhang ist es unumgänglich auch die aktuellen Nettostandplatz- mieten der Jahres-, Sommer- und Wintercamper für die Zweitwohnungssteuer 2024 zu Grunde zulegen und als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Da die Standplatzmieten aber mittlerweile teilw. mehr als doppelt so hoch sind, wie die alten Bemessungsgrundlagen, empfiehlt die Verwaltung des Marktes Wertach daher, die Zweitwohnungssteuer für Dauercamper auf 10% zu reduzieren und im Gegenzug ab 01.01.2024 auf Basis der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen einzuheben.
Die Erhöhung für die Steuerpflichtigen erfolgt unserer Einschätzung nach somit in einem verträglichen Rahmen im Vergleich mit den ohnehin gestiegenen Platzmieten.
b) Die Gültigkeit des qualifizierten Mietspiegels 2022 endet am 31.08.2024.
Gemäß § 558d Abs. 2 BGB ist ein qualifizierter Mietspiegel alle zwei Jahre der Marktsituation anzupassen und alle vier Jahre neu zu erstellen. Der Mietspiegel 2024 wurde neu aufgestellt.
Die insgesamt 10 beteiligten Kommunen und Verwaltungsgemeinschaften haben im Jahr 2023 das EMA-Institut für empirische Marktanalysen mit Sitz in Regensburg erneut mit der Durchführung dieses Projektes beauftragt. Daher wurden im Sommer 2023 im Rahmen der Mietspiegelbefragung mit Hilfe eines schriftlichen bzw. Online-Fragebogens Primärdaten erhoben und nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen ausgewertet. In die Auswertungen zum Mietspiegel flossen insgesamt 2.307 „mietspiegelrelevante“ Mietverhältnisse dieser Kommunen ein (freier Wohnungsmarkt, Bezug oder Mietpreisänderung innerhalb der letzten sechs Jahren, BGB § 558 i. V. m. Mietspiegelreformgesetz und Mietspiegelverordnung) ein.
Der Nachweis über die wissenschaftliche Vorgehensweise wird in Form einer Dokumentation schriftlich dargelegt und veröffentlicht. Die Dokumentation folgt nach dem Beschluss über die Anerkennung des Mietspiegels als qualifizierten Mietspiegel. Im Arbeitskreis beteiligt waren verwaltungsinterne Fachleute der jeweiligen Mietmärkte der Kommunen, sowie die Projektpartner des EMA-Instituts.
Beschluss:
a) Der MGR nimmt hiervon Kenntnis und stimmt der Änderung der Satzung des Marktes Wertach über die Erhebung einer Zeitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 01.10.2020 in folgendem Punkt zu:
§ 5 Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich 20 v.H. der Bemessungsgrundlage. Für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen beträgt die Steuer im Kalenderjahr 10 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Die Satzung hat dann nach der Beschlussfassung folgende aktualisierte Fassung:
Satzung
des Marktes Wertach über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
(Zweitwohnungssteuersatzung)
vom 11.01.2024
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern und Art. 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Wertach folgende Satzung:
Der Markt Wertach erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG).
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Markt Wertach, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.
(2) Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.
(2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner nach § 44 der Abgabenordnung (AO).
(1) Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für 1 Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins, Leibrente.
(2) Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 % verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 % verminderte Bruttowarmmiete.
(3) Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird vom Markt Wertach in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume in gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(4) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, gilt als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Nettostandplatzmiete. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Nettostandplatzmiete im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen. Sollten in der Standplatzmiete Nebenkosten oder andere Aufwendungen enthalten sein, sind zur Ermittlung der Nettostandplatzmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen.
(1) Die Steuer beträgt jährlich 20 v.H. der Bemessungsgrundlage. Für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen beträgt die Steuer im Kalenderjahr 10 v.H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Verfügbarkeit der Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgrund eines Vertrages mit einer Vermietungsagentur/Vermittlungsagentur, einem Hotelbetrieb oder einem vergleichbaren Betreiber zwecks Weitervermietung zeitlich begrenzt, beträgt die Steuerschuld bei einer tatsächlichen Verfügbarkeit im Veranlagungszeitraum von
| a) | bis zu 8 Wochen - 30 v.H. | der Sätze nach Abs.1 |
| b) | bis zu 10 Wochen - 50 v.H. | der Sätze nach Abs.1 |
| c) | bis zu 12 Wochen - 70 v.H. | der Sätze nach Abs.1. |
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweit-wohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungs-eigenschaft entfällt.
(1) Der Markt Wertach setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht – für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
(3) Endet die Steuerpflicht, so ist die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.
(1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies dem Markt Wertach –Steueramt- innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach Bundesmeldegesetz i.V.m. dem Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes ersetzt nicht die Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, dem Markt Wertach – Steueramt -, die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
(1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu vom Markt Wertach – Steueramt- aufgefordert wird.
(2) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder bei Änderung des Steuermaßstabs nach § 4 eine Steuererklärung gemäß dem Formblatt des Marktes Wertach abzugeben.
(3) Die Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.
(4) Die Angaben in der Steuererklärung sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen nachzuweisen. Der Markt Wertach kann weitere Nachweise anfordern.
(5) Es sind die Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, soweit das Kommalabgabengesetz (KAG) in seiner jeweils geltenden Fassung auf diese verweist.
Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Mitbenutzung oder die Mietnutzung gestattet hat – z.B. des Vermieters, des Eigentümers des Grundstücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung – ergeben sich aus § 93 der Abgabenordnung (AO).
Ordnungswidrig i.S. von Art. 16 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 8, den Steuererklärungspflichten nach § 9 oder den Mitwirkungspflichtigen nach § 10 dieser Satzung nicht nachkommt. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich in den Artikeln 14 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG).
(1) Bestandskräftig verbeschiedene Steuerfälle bis einschließlich zum Steuerjahr 2023 werden als abgeschlossen angesehen.
(2) Wenn und soweit Zweitwohnungen bis einschließlich zum Steuerjahr 2023 noch nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurden oder wenn Steuerbescheide für diesen Zeitraum noch nicht bestandskräftig sind, berechnet sich die Steuer nach dieser Zweitwohnungssteuersatzung. Im Falle des Satzes 2 ist die Steuer auf den Betrag beschränkt, der sich bei Anwendung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 01.10.2020 ergeben würde.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Wertach über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 01.10.2020 außer Kraft.
| Abstimmungsergebnis: | Ja 13 Nein 0 |
b) Der Mietspiegel 2024 wird vom Gemeinderat als qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558d BGB anerkannt.
| Abstimmungsergebnis: | Ja 13 Nein 0 |
| TOP 5 |
Sachverhalt:
a) Aus dem Gemeinderat wird beanstandet, dass beim Parkplatz bei der Kirche ein Fahrzeug geparkt wird, das seit Wochen nicht bewegt wird. Dies erschwert die Schneeräumung für den Bauhof, weswegen der Parker aufzufordern ist, das Fahrzeug auf den äußersten Rand des Parkplatzes umzuparken.
Eine Entfernung des Fahrzeugs käme grundsätzlich nur dann in Frage, wenn der TÜV abgelaufen ist.
b) Die nächste Ratssitzung ist für den 01.02.2024 vorgesehen.
Wertach, 16.01.2024
Für die Richtigkeit:
Gertrud Knoll | Jörg Meyer |
Erste Bürgermeisterin | Schriftführer |