Aus gegebenem Anlass verweisen wir erneut auf unsere o.g. Verordnung, die auf der Homepage des Marktes Wertach unter:
https://www.markt-wertach.de/buergerservice/satzungen/
veröffentlicht ist.
Regelmäßig fragen im Rathaus Krankenkassen von Patienten, die auf dem Gehweg oder der Straße gestürzt sind, im Rathaus nach, wen im konkreten Einzelfall die Räum- und Streupflicht trifft. Und diese Räum- und Streupflicht trifft in aller Regel die Eigentümer der an einem Gehweg gelegenen Grundstücke, auch wenn diese aktuell unbebaut sind. Eine Räum- und Streupflicht haben auch die Grundstückseigentümer, an deren Grundstück nur eine Straße, die auch von Fußgängern genutzt wird, angrenzt. Auch dort muss auf eine Breite von 1 m geräumt und gestreut sein und zwar werktags zwischen 07.00 und 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 20.00 Uhr.
Wir bitten die Haus- und Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten eindringlich, diesen in der Verordnung beschriebenen Räum- und Streupflichten gewissenhaft nachzukommen, da sie im Falle eines Unfalles Schadenersatz- und ggf. Schmerzensgeldansprüchen ausgesetzt sind.
Wir weisen darauf hin, dass Bußgelder verhängt werden können, wenn Verantwortliche ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen.