Nach Eröffnung der Sitzung stellt die Bürgermeisterin fest, dass die Sitzungseinladung ordnungsgemäß ergangen ist und der Marktgemeinderat beschlussfähig ist (12 Ratsmitglieder).
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis: Ja 12 Nein 0
Die Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 07.08.2025 ist
allen Marktgemeinderatsmitgliedern zugestellt worden.
Nach kurzer Beratung ergeht folgender
Beschluss:
Die Sitzungsniederschrift wird genehmigt.
(Abgestimmt haben nur die an den o.g. Sitzungen anwesenden Marktgemeinderatsmitglieder.)
Abstimmungsergebnis: Ja 10 Nein 0
Sachverhalt:
Der Tagesordnungspunkt ist bereits in der Sitzung vom 07.08.2025 behandelt worden.
Sachverhalt:
Der Tagesordnungspunkt wird auf Wunsch des Bauherrn nochmals zurückgestellt.
Sachverhalt:
Dem Marktgemeinderat wird der Entwurf der Stellplatzsatzung vorgestellt. Diese ist notwendig, da die bis dahin gültige Garagen- und Stellplatzverordnung des Staates zum 01.10.2025 ungültig wird.
Mit Einführung der kommunalen Stellplatzsatzung werden, wie in den meisten Baugebieten schon jetzt, grundsätzlich 1,5 Stellplätze je Wohnung gefordert.
Für Bestandsgebäude gibt es entsprechen Bestandsschutzregeln. Außerdem kann künftig eine Stellplatzablösung erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die anliegende Satzung nebst Anlagen.
Der Markt Wertach erlässt auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt ge- ändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573 ff.), und Art. 81 Abs. 1 Nr.
4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25.07.2025 (GVBl. S. 254) folgende Satzung:
(1) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBO im Gemeindegebiet Wertach. Ausgenommen sind, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz BayBO.
(2) Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- oder Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze herzustellen. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist.
(2) Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich nach der Anlage der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichend von der genannten Verordnung werden in Nr. 1.1 lediglich 1,5 Stellplätze pro Wohnung gefordert. Es gilt die angefügte Anlage.
(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unter- schiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(4) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf eine Dezimalstelle zu ermitteln und nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nut- zungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addi- tion der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze.
(3) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(4) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(5) Die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze kann auch durch Übernahme der Kosten ihrer Herstellung gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abgelöst werden. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrags steht im Ermessen der Gemeinde. Der Bauherr hat keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrags; dies gilt auch dann, wenn die Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks tatsächlich hergestellt werden können. Die Höhe des Ablösebetrages legt der Marktgemeinderat durch Beschluss fest.
(6) Von der Möglichkeit der Ablöse nach Absatz 3 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.
(5) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30. No- vember 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(6) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Es gilt Art. 7 BayBO.
Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen zugelassen werden.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: Ja 12 Nein 0
Sachverhalt:
Die Bürgermeisterin teilt mit, dass heuer mit knapp 800 Stück so viel Vieh wie noch nie zum Viehscheid kommt. Die einzelnen Alpen ziehen in der gleichen Reihenfolge wie im Vorjahr ein. Wie bekannt ist gibt es heuer mangels Festwirt kein Festzelt. Die Schellenübergabe etc. erfolgt im Feuerwehrhaus wo auch die Musik (erst Schwarzenberg, dann Wertach) spielt. Dort sind neben dem Bierausschank auch mehrere Essenstände mit unterschiedlichen Angeboten aufgebaut.
Außerdem wird es – noch vor der offiziellen Eröffnung – ein Programm im neuen Engelsaal („Engelswerk“) geben; zu dieser Veranstaltung wünscht die Bürgermeisterin der Wirtin besten Erfolg und einen guten Start!
Leider halten sich nach wie vor Gerüchte um Personen, die das Zelt gerne gemacht hätten, aber von der Gemeinde „abgelehnt“ worden seien. Dies ist definitiv falsch! Daher nochmals die klare und unmissverständliche Feststellung, dass sich kein Wirt auf unsere Anfragen hin bereit erklärt hat, ein Festzelt zu führen. Außerdem haben sich auf unsere Nachfragen hin keine Wirte finden lassen und es wurde auch kein Wirt abgelehnt. Anders lautende Äußerungen entbehren jeder Grundlage.
a) Die Bürgermeisterin teilt mit, dass die nächste öffentliche Ratssitzung am 02.10.2025 stattfinden wird.
b) Auf Nachfrage aus dem Rat wird mitgeteilt, dass die UV-Anlage bei der Wasserversorgung zuverlässig und problemlos läuft.
Gertrud Knoll | Jörg Meyer |
Erste Bürgermeisterin | Schriftführer |
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