Titel Logo
Rund um den Grüntensee
Ausgabe 44/2024
Markt Wertach
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 10.10.2024 eine Änderung der Kurbeitragssatzung beschlossen. In § 4 Abs. 2 wurde in Buchst. a) und b) der Kurbeitragssatz um je einen Euro angehoben.

Gleichzeitig wurde in § 7 Abs. 1 neu die Sätze 2 und 3 eingefügt, die den Nießbrauch regeln.

Die Satzung wird in der aktuell gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages vom 10.10.2024

Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der Markt Wertach folgende Satzung:

§ 1 Beitragspflicht

Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet des Marktes aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden.

§ 2 Kurgebiet

Das Kurgebiet umfasst das gesamte Gemeindegebiet.

§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages

(1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages.

(2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.

(3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten (§ 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an den Markt zu entrichten.

§ 4 Höhe des Kurbeitrages

(1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag.

(2) Der Beitrag beträgt je Aufenthaltstag:

a)

für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr pro Tag:

3,00 €

b)

für Kinder vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr:

1,90 €

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie Personen, deren nachgewiesener Grad der Behinderung bei mindestens 80% liegt, sind kurbeitragsfrei. Ist auf dem Behindertenausweis eine Begleitperson vermerkt, ist auch diese Person beitragsfrei.

(3) Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

§ 5 Erklärung des Kurbeitragspflichtigen

(1) Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet des Marktes übernachten, haben dem Markt spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, mittels eines hierfür beim Markt erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Die Meldepflicht entfällt bei Personen, die den Beitrag nach § 6 Abs. 3 an den Inhaber der Kuranstalt entrichten oder die nach § 6 Abs. 1 gemeldet werden oder die den Kurbeitrag nach § 7 Abs. 1 entrichten.

§ 6 Einhebung und Haftung

(1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sind verpflichtet, dem Markt die Beitragspflichtigen schriftlich zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften dem Markt gegenüber für den Eingang des Beitrages.

(2) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten spätestens einen Tag nach der Abreise des Kurbeitragspflichtigen an den Markt abzuführen. Der Markt kann zulassen, dass der Beitrag erst am Monatsende abgeführt wird.

(3) Inhaber von Kuranstalten sind verpflichtet, dem Markt am Ende jeden Monats die Zahl der Personen zu melden, die ihre Kuranstalt besucht haben und kurbeitragspflichtig waren, aber nicht im Markt Wertach übernachtet haben. Sie haben von diesen Personen den Kurbeitrag einzuheben und in einer Summe allmonatlich an den Markt abzuführen. Sie haften dem Markt gegenüber für den Eingang des Beitrages.

§ 7 Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer

(1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung im Markt Wertach innehaben, sowie deren nicht dauernd von ihnen getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, haben, sofern sie nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten.

Ausgenommen sind diejenigen Eigentümer, die ihre Zweitwohnung einer oder mehrerer Personen zur Nutzung überlassen. Diese haben dann den sogenannten Nießbrauch (Der Nießbrauch bezeichnet das Nutzungsrecht an einer Sache, meistens einer Immobilie).Die Personen, die den Nießbrauch innehaben, werden wie Zweitwohnungseigentümer mit einem jährlichen Kurbeitrag veranlagt.

(2) Der jährliche Kurbeitrag als Pauschalbeitrag beträgt 40 Tagessätze des nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung festzusetzenden Kurbeitrages. Diese Regelung gilt auch, wenn mehrere Personen Eigentümer der Zweitwohnung sind. Jeder Eigentümer wird dann separat veranlagt.

Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Die Zahlung ist bis spätestens 15. Februar zu leisten.

Bei Änderungen im Laufe des Kalenderjahres wird nach Tagen neu berechnet.

Eine Kurbeitragspauschale wird auch erhoben von Personen, denen halb- oder ganzjährig eine Unterbringungsmöglichkeit auf einem Campingplatz zur Verfügung steht. Dabei wird folgende Berechnung zugrunde gelegt:

Dauercamper:

40 Tage

Zweitfamilien:

20 Tage

Halbjahrescamper:

24 Tage

Zweitfamilien:

12 Tage.

(3) Alle anderen Nutzer der Wohnung, die nach § 1 beitragspflichtig sind, unterliegen der Meldepflicht gem. § 5.

(4) Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Gemeindegebiet des Marktes Wertach innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen.

(5) Der Markt Wertach kann zur Festsetzung des Kurbeitrages verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihm über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben.

(6) Mehrere Inhaber einer Zweitwohnung haften gesamtschuldnerisch für den pauschalen Jahreskurbeitrag.

§ 8 Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er einen geschuldeten Beitrag hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach Art. 14, 15 und 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 9 Inkraftreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Kurbeitragssatzung vom 02.03.2023 außer Kraft.

Markt Wertach
Wertach, 10.10.2024
Knoll
Erste Bürgermeisterin