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Rund um den Grüntensee
Ausgabe 45/2023
Markt Wertach
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Öffentliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Markt Wertach

des Satzungsbeschlusses zur Einbeziehungssatzung „Enthalb der Ach (Ost)“ gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB

Der Marktgemeinderat Wertach hat mit Beschluss vom 06.04.2023 die Einbeziehungssatzung „Enthalb der Ach (Ost)“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft. Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit der Begründung sowie Planzeichnung, im Rathaus des Martes Wertach, Rathausstr. 3, 87497 Wertach, Bauamt, ZiNr. 4 (Herr Meyer) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

3.

nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Markt Wertach, den 07.11.2023
gez.
Gertrud Knoll
Erste Bürgermeisterin