Titel Logo
Rund um den Grüntensee
Ausgabe 46/2024
Markt Wertach
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Sitzungsniederschrift der Gemeinderatssitzung vom 07.11.2024

Öffentliche Sitzung

TOP 1 Eröffnung der Sitzung mit Feststellung der Beschlussfähigkeit

Nach Eröffnung der Sitzung stellt die Bürgermeisterin fest, dass die Sitzungseinladung ordnungsgemäß ergangen ist und der Marktgemeinderat beschlussfähig ist (12 Ratsmitglieder).

TOP 2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 10.10.2024

Die Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 10.10.2024 ist allen Marktgemeinderatsmitgliedern zugestellt worden.

Nach kurzer Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Die Sitzungsniederschrift wird genehmigt.

(Abgestimmt haben nur die an den o.g. Sitzungen anwesenden Marktgemeinderatsmitglieder.)

Abstimmungsergebnis: Ja 10 Nein 0

TOP 3 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Schleifweg, östliche Ortslage; Verfahren nach § 13 a BauGB; Billigung der Entwurfsunterlagen Stand 07.11.2024, Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 06.06.2024 seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, den bestehenden Bebauungsplan Schleifweg, östliche Ortslage so zu ändern, dass der ortsansässigen Firma Thomma eine Umsiedlung innerhalb der Gemeinde ermöglicht wird. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf Seite 21 „Anlass der Planung“ verwiesen, der vollinhaltlich den Sachverhalt wiedergibt.

Mit dem Planer des Bauantrages wurden die notwendigen Vorabstimmungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass das beabsichtigte Vorhaben, die Ansiedlung des Betriebes mit Beschäftigtenwohnungen, innerhalb des Änderungsbereichs der Satzung umgesetzt werden kann.

Hierzu wird dem Marktgemeinderat die Bebauungsplanänderung, die sich auf den Bereich des Baugrundstückes beschränkt, von der Planerin des Marktes Wertach (Frau Knupfer, Lars Consult) näher erläutert.

Es ist vorgesehen, nun das Anhörungsverfahren für die Öffentlichkeit einzuleiten und gleichzeitig die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange einzuholen.

Nach Vorliegen dieser Stellungnahmen können dann die in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse abgewogen werden und in einer späteren Ratssitzung dann der Satzungsbeschluss gefasst werden.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur vorgesehenen Änderung des Bebauungsplanes zur Kenntnis und billigt die Planunterlagen des Planungsbüros Lars Consult, Memmingen, in der Fassung vom 07.11.2024. Es wird beschlossen, die Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis: Ja 12 Nein 0

TOP 4 Erlass einer Hebesatzsatzung für die Grundsteuer ab dem Veranlagungsjahr 2025

Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat war in der letzten nichtöffentlichen Sitzung über die Auswirkungen der Grundsteuerreform im Gemeindegebiet unterrichtet worden. Eine frühere seriöse Unterrichtung war nicht möglich, weil zuerst der Eingang möglichst aller Meßbetragsbescheide abzuwarten war, was mittlerweile geschehen ist.

Es wird auf das anliegende Informationsschreiben des Bayerischen Gemeindetages (= die Interessenvertretung der bayerischen Gemeinden) hingewiesen und zusätzlich auf die Ausführungen unserer Kämmerin; die Ausführungen zu den potentiellen Absichten anderer Gemeinden stellen aktuell lediglich die Vorschläge der jeweiligen Verwaltungen dar, sind größtenteils noch nicht beschlossen und reichen von geringfügigen Senkungen der Hebesätze über den Beibehalt der Hebesätze bis zu mehr oder weniger moderaten Steigerungen der jeweiligen Hebesätze bei den Grundsteuern A und B.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass Änderungen bei der Höhe der Grundsteuer ihre Ursache 1. im Bemessungsverfahren haben, das aufgrund des höchstrichterlichen Urteils von den Finanzbehörden verfassungskonform angewandt werden musste und 2. dem Umstand geschuldet sind, dass nach Jahrzehnten mit der Grundsteuerreform erstmals eine vollständige Neuerfassung aller zu bewertenden Grundstücke stattgefunden hat.

Es ist klar, dass es durch diese Umstände Gewinner und Verlierer der Reform gibt, die aber nicht durch den Hebesatz der Gemeinde bedingt, sondern dem neuen Meßbetragsbescheid geschuldet sind.

Aus der Sitzung bleibt festzuhalten, dass sich kein Ratsmitglied für die Erhöhung der bestehenden Hebesätze ausspricht; ein Ratsmitglied meint, man könne eine moderate Senkung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B vornehmen, z.B. um 10 Prozentpunkte. Hiergegen wird eingewandt, dass die Hebesätze seit 2013 unverändert beibehalten wurden und dem inzwischen deutlich gestiegenen Verbraucherindex nicht Rechnung getragen wurde (durch auch denkbare Erhöhungen des Hebesatzes). Andere Ratsmitglieder weisen darauf hin, dass mutmaßlich eine Reihe von Einsprüchen gegen die Steuerfestsetzung eingehen werden und man hier abwarten müsse, inwieweit diese in Einzelfällen zum Erfolg führen. Bis hier größere Klarheit herrscht sollte also an den Hebesätzen nichts geändert werden; man gehe sonst die Gefahr ein, dass ein zunächst verringerter Hebesatz in einem 2. Schritt evtl. wieder kurze Zeit später erhöht werden müsste.

Für die Beibehaltung des Hebesatzes, der zu einer moderaten Erhöhung der Grundsteuereinnahmen in Wertach führen würde, spricht weiter der Umstand, dass die Kreisumlage mutmaßlich im kommenden Jahr deutlich steigen werde, zum einen, weil man im Kreis eine deutlich höhere Bezirksumlage wird stemmen müssen, zum anderen, weil auch die Attraktivierung des ÖPNV zu einer deutlich höheren Kreisumlage führen könnte, die letztlich den Gemeindehaushalt stärker belastet als bisher; von daher könne man die angesprochenen Mehreinnahmen bei der Grundsteuer hierfür sehr gut brauchen.

Nach Abschluss der Beratung ergeht folgender

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, die Hebesätze bei den Grundsteuern A und B unverändert zu belassen bei 400 bzw. 410 v.H.

Die anliegende Hebesatzsatzung wird unverändert beschlossen:

Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze des Marktes Wertach (Hebesatzsatzung) vom 07.11.2024

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt der Markt Wertach folgende Satzung:

§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)  —  400 v. H.

2.

Grundsteuer B (für Grundstücke)  —  410 v. H.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Wertach, 07.11.2024
Markt Wertach
Gertrud Knoll, Erste Bürgermeisterin

Abstimmungsergebnis: Ja 11 Nein 1

TOP 5 Verschiedenes

Sachverhalt:

a)

Die Bürgermeisterin gibt bekannt, dass das Landratsamt mitgeteilt hat, dass die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zum beantragten Funkmast in Oberellegg nicht rechtens sei. Dem Landratsamt stehe hinsichtlich des Funkmastes kein Prüfungsrecht zu, inwieweit eine Notwendigkeit für genau diesen Mast besteht. Mithin sei das auch kein Grund, die beantragte Genehmigung zu verweigern; das LRA ist aufgrund der Rechtslage verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen und müsste insofern das fehlende gemeindliche Einvernehmen ersetzen.

b)

Auf Frage wird mitgeteilt, beim Bauvorhaben in der Langgasse 4 ½ werde entgegen des Bauantrages nun doch vollständig abgerissen und nicht nur in den Bestand eingebaut; wurde die Gemeinde hierzu gehört. Die Verwaltung antwortet, eine Anhörung durch das LRA sei erfolgt; die Gründe für den Abriss seien statischer Natur und wirken sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht aus; das diesbezügliche gemeindliche Einvernehmen sei daher auf dem Verwaltungswege erteilt worden.

c)

Die nächste Ratssitzung ist für den 05.12.2024 vorgesehen.

Wertach, 12.11.2024
Für die Richtigkeit:
Gertrud Knoll  —  Jörg Meyer
Erste Bürgermeisterin  —  Schriftführer