(nichtmaßstäblicher Lageplan)
der Gemeinde Wertach zur 3. Änderung des Bebauungsplanes "An der Grüntenseestraße II"
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB und
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.10.2023 den Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes "An der Grüntenseestraße II" beschlossen.
Am östlichen Rand des Altortbereichs von Wertach soll entlang der Grüntenseestraße der bereits bestehende Lebensmittelmarkt (Netto) nach Süden hin baulich erweitert werden, außerdem sollen im südöstlichen Teil des Geltungsbereichs neue Mitarbeiterparkplätze geschaffen werden. Im nordwestlichen Teil soll ein Carport entstehen, in diesem Zuge ist auch eine Optimierung der Zufahrtssituation an der Grüntenseestraße zum Nettoareal geplant. Zudem soll im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs ein Wohngebäude neu errichtet werden.
Der Änderungsbereich umfasst eine Teilfläche des rechtkräftigen Bebauungsplanes „An der Grüntenseestraße II“ bzw. der „1. Änderung BP an der Grüntenseestraße II“, ist 0,69 ha groß und liegt im Osten von Wertach. Der Geltungsbereich ist vollständig von bebauten Gebieten umgeben. Die Fläche umfasst die Flurnummern 229/19; 229/20; 229/21, sowie Teilstücke der Flurnummern 229; 229/5; 229/10 und 229/22 der Gemarkung Wertach (s. Lageplan).
Es handelt sich um ein Verfahren der Innenentwicklung, welches gemäß §13a BauGB und im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von einer Überwachung nach § 4c BauGB abgesehen. Ferner wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von den Verfahrensschritten zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr.2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst. Die Öffentlichkeit kann sich beim Markt Wertach über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren (§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB).
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB amtlich bekannt gemacht.
In seiner Sitzung am 03.11.2023 hat Marktgemeinderat den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes "An der Grüntenseestraße II", mit textlichen Festsetzungen, den Örtlichen Bauvorschriften und der Begründung in der Fassung vom 03.11.2023 gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Geltungsbereich ergibt sich aus beiliegendem Lageplan. Parallel hierzu findet in diesem Zeitraum die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (nach § 4 Abs. 2 BauGB) statt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes kann auf der Homepage des Marktes Wertach abgerufen werden unter:
https://www.markt-wertach.de/buergerservice/bauamt/baugebiete.html
im Zeitraum vom:
22.12.2023 bis einschließlich 30.01.2024
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen im Rathaus des Marktes Wertach Rathausstr. 3, 87497 Wertach (1.OG, Zi.Nr. 4 bei Herrn Meyer) während der allgemeinen Öffnungszeiten zu Jedermanns Einsicht öffentlich aus. Diese sind:
| Montag bis Freitag | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Mittwoch zusätzlich | 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
und nach telefonischer Terminvereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an rathaus@wertach.de abgegeben werden. Bei Bedarf ist auch eine Abgabe der Stellungnahmen schriftlich per Post oder zur Niederschrift im Rathaus zu den obengenannten Öffnungszeiten möglich.
Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung abgegebener Stellungnahmen die angegebenen personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 4 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) gespeichert werden. Die abwägungsrelevanten Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen werden anonymisiert aufbereitet und den zuständigen Gremien in teils öffentlichen Sitzungen vorgelegt.