Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Donnerstag, 11.01.2024 im Sitzungssaal in der Touristinformation statt. Sitzungsbeginn ist 20.00 Uhr. Da das nächste Mitteilungsblatt erst am 12.01.2024 erscheint wird die Tagesordnung wieder wie in den Vorjahren auf der Homepage des Marktes Wertach unter www.markt-wertach.de veröffentlicht und zusätzlich im Rathaus an der Infotafel öffentlich bekannt gemacht.
Bauanträge, die in der Sitzung behandelt werden sollen, müssen bis Dienstag, 02.01.2024 eingereicht werden.
Zur allgemeinen Information macht der Markt Wertach wieder auf die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Wertach aufmerksam. Danach haben alle Grundstückseigentümer dafür Sorge zu tragen, daß die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege bzw., wenn Gehwege vor dem Grundstück nicht vorhanden sind, einen 1 m breiten Streifen entlang des Grundstückes auf der Fahrbahn sowie alle Privatwege werktags von 7.00 - 20.00 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen von 8.00 - 20.00 Uhr ausreichend geräumt und gestreut werden.
Letztlich wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass Schnee von den Gehwegen nicht auf die geräumte Straße entsorgt werden kann, da ansonsten auf diesem Straßenteilstück eine Verkehrsgefährdung erfolgt und der Betreffende haftbar gemacht werden kann.
Weiter ist bei der Schneeräumung darauf zu achten, dass im Straßen- und Gehwegbereich vorhandene Hydranten von Schnee freizuhalten sind; dies ist notwendig, dass im Brandfall die Feuerwehr schnell mit der Brandbekämpfung beginnen kann!
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlungen Bußgelder nach § 13 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Wertach verhängt werden können.
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 07.12.2023 nachfolgende Verordnung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Verordnung des Marktes Wertachs über den Ladenschluß an Sonn- und Feiertagen vom 07.12.2023
Der Markt Wertach erlässt auf Grund § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluß (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2003 (BGBL I S. 745) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Ladenschlußverordnung (LSchlV) vom 21.05.2003 (GVBL S. 340) folgende Rechtsverordnung:
§ 1 Ausnahmeregelungen für Sonn- und Feiertage
In den Verkaufsstellen des Marktes Wertachs dürfen frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen; ferner Devotionalien, Badegegenstände und andere Waren, soweit diese für Wertach kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen des Jahres 2024 zu den angegebenen Zeiten verkauft werden.
§ 2 Sonn- und Feiertage
An folgenden Sonn- und Feiertagen für das laufende Jahr 2024 dürfen die in § 1 aufgeführten Verkaufsstellen von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
| Monat | Tage |
| Januar | 06. |
| Februar | |
| März | |
| April | 01. |
| Mai | 01., 05., 09., 12., 19., 20., 26., 30. |
| Juni | 02., 09., 16., 23., 30. |
| Juli | 07., 14., 21., 28. |
| August | 04., 11., 15., 18., 25., |
| September | 01., 08., 15., 22., 29. |
| Oktober | 03. 06., 13., 20., 27. |
| November | 01., |
| Dezember | 01., 26., 29. |
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
Gemäß § 3 LSchlV ist die Offenhaltung auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der in § 1 genannten Waren geführt werden und auf diese ein erheblicher Teil des Gesamtumsatzes entfällt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer entgegen § 1 und § 2 dieser Verordnung Waren feilhält, kann nach § 24 Ladenschlußgesetz mit einer Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft, sie gilt bis zum 31.12.2024.
Öffentliche Sitzung
| TOP 1 | Eröffnung der Sitzung mit Feststellung der Beschlussfähigkeit |
Nach Eröffnung der Sitzung stellt die Bürgermeisterin fest, dass die Sitzungseinladung
ordnungsgemäß ergangen ist und der Marktgemeinderat beschlussfähig ist (13 Ratsmitglieder).
| TOP 2 | Genehmigung der Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 02.11.2023 |
Die Sitzungsniederschrift der Marktgemeinderatssitzung vom 02.11.2023 ist allen Marktgemeinderatsmitgliedern zugestellt worden.
Nach kurzer Beratung ergeht folgender
Beschluss:
Die Sitzungsniederschrift wird genehmigt.
(Abgestimmt haben nur die an den o.g. Sitzungen anwesenden Marktgemeinderatsmitglieder.)
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 3 | Vorstellung der Jahresrechnung 2022 |
Sachverhalt:
Die Kämmererin Daniela Schmidt stellt die Jahresrechnung, die dem Finanzausschuss bereits am 26.10.2023 vorgestellt und dort auch vorbesprochen wurde, vor.
Erfreulich war, dass deutliche Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer (+ 300.000,-€) zu verzeichnen waren und im Haushaltsjahr 2022 auch keine Kredite aufgenommen werden mussten, woraus auch die in der Jahresrechnung dargestellte Mindereinnahme resultiert.
Im Rat wird begrüßt, dass man beim Haushaltsansatz beim Gewerbesteueransatz zurückhaltend geplant hat; lieber hat man am Schluss eine höhere Einnahme, als dass man wg. eines zu euphorischen Ansatzes später eine tatsächliche Mindereinnahme anderweitig auszugleichen hätte, so ein Ratsmitglied.
Das Ergebnis stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
| Jahresrechnung 2022 |
|
|
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| VwHH | VmHH | Gesamthaushalt |
| Gesamteinnahmen | 7.856.545,60 € | 1.917.849,92 € | 9.774.395,52€ |
| neue Haushaltsreste | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| Abgang alte Haushaltsreste | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| Abgang alte Kasseneinnahmer. | -437,50 € | 0,00 € | -437,50 € |
| Entnahme Rücklage | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| Summe bereinigte Einnahmen | 7.856.108,10 € | 1.917.849,92 € | 9.773.958,02 € |
|
|
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| Soll Ausgaben | 7.856.108,10 € | 1.917.849,92 € | 9.773.958,02 € |
| darin enthalten Zuf. zum VmHH | 1.655.912,50 € | 0,00 € | 1.655.912,50 € |
| Überschuss gem. § 79 Abs. GO | 0,00 € | 117.666,68 € | 117.666,68 € |
| neue Haushaltsausgabereste | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| Abgang alte Haushaltsausgaber. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| Summe bereinigte Ausgaben | 7.856.108,10 € | 1.917.849,92 € | 9.773.958,02 € |
Im Verwaltungshaushalt war ein Überschuss in Höhe von 1.655.912,50 € zu verzeichnen.
Dieser wurde dem Vermögenshaushalt zugeführt.
Im Vermögenshaushalt war ein Überschuss von 117.666,68 € zu verzeichnen.
Der Überschuss im Vermögenshaushalt wurde der Rücklage zugeführt.
Der Markt Wertach hat per 31.12.2022 eine Rücklage i.H.v. 4.381.813,37€.
Beschluss:
Die Wirtschaftsführung der Gemeinde sowie die Buchführung der Gemeindekasse für das Jahr 2022 geben keinen Anlass zur Beanstandung.
Die Bürgermeisterin stimmt nach Art. 49 GO an diesem Tagesordnung nicht mit.
Abstimmungsergebnis: Ja 12 Nein 0
| TOP 4 | Behandlung verschiedener Bauanträge |
| TOP 4.1 | Bauantrag "Neue Ortsmitte" Wertach mit Bau eines Veranstaltungssaales, sowie eines Gaststätten- und Hotelbetriebes, Marktstr. 7, FlNr. 12,15 und 15/3 Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr plant den Neubau einer Gaststätte, eines ebenerdigen Saale sowie einen Hotelpensionsbetrieb mit insgesamt 31 Zimmern. Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Neue Ortsmitte“ und beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 BauGB.
Im Zuge der privatrechtlichen Vereinbarungen mit dem Investor hat sich die Gemeinde Rechte zur Nutzung des Gemeindesaales zur Durchführung gemeindlicher Veranstaltungen (wie z.B. der Bürgerversammlung, sowie touristischer Veranstaltungen) gesichert; dies betrifft auch die anteilige Nutzung der Tiefgarage, wobei den privatrechtlichen Vereinbarungen zufolge hier von insgesamt 18 TG-Stellplätzen ausgegangen wird. Inzwischen ist für die Tiefgarage ein direkter Zugang ins Hotelpensionsgebäude vorgesehen worden mit der Folge, dass nur noch 17 Stellplätze in der TG dargestellt sind. Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem Planer ist es aber möglich, den vereinbarten 18 TG Stellplatz einzurichten, worauf seitens der Gemeinde Wert gelegt werden sollte.
Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung wurde das Thema oberirdische Stellplätze thematisiert; Stellplätze sollen im Norden des Baugrundstückes (hinter einer entsprechenden Lärmschutzwand) entstehen; einzelne Stellplätze, die schon jetzt im Westen und Süden des Grundstückes bestanden, sollen wiedererrichtet und (teilweise) geringfügig verschoben werden. Bei der Bebauungsplanaufstellung wurde es - trotz zahlreicher Besprechungen - leider versäumt, für die Stellplätze im Westen und Süden eine entsprechende Darstellung im Bebauungsplan vorzusehen (Baufeld für Stellplätze), weswegen für die notwendigen - und auch schon vorbesprochenen Stellplätze - eine diesbezügliche Befreiung zu erteilen wäre.
Die nach Osten dargestellte Treppe ist dem Brandschutzkonzept geschuldet, wobei das dafür notwendige weitere Treppenhaus innerhalb des (Haupt-)Gebäudes vorgesehen ist, wie sich den Grundrissplänen entnehmen lässt.
Auf Frage wird mitgeteilt bzw. festgehalten:
Auf dem Zwischenbau zwischen Saal und Hotel ist ein kleinerer Saunabereich untergebracht.
Gegenüber der Rampe zur Bühne soll eine zusätzliche Treppe errichtet werden.
Die Stellplatzfrage wird vom LRA im Zusammenhang mit der zu erteilenden Baugenehmigung geprüft.
Der im Süden dargestellte Kamin ist notwendig, da der Bauherr beabsichtigt, neben dem Anschluss an die Fern/Marktwärme auch eine eigene Heizung als Redundanzlösung zu realisieren.
Die Farbe des Daches wurde dunkel gehalten, was auch deswegen Sinn macht, da durch den Aufbau einer PV-Anlage das Dach anschließend weitestgehend dunkel sein wird und von einem rotbraunen Dach wenig zu sehen wäre. Man ist diesbezüglich auch einem Wunsch des Bauherrn nachgekommen.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen und stimmt der Erteilung der notwendigen Befreiung zu.
Der 18. TG Stellplatz ist vorzusehen und zu bauen.
Eine Treppe an der Rampe zur Bühne ist vorzusehen.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.2 | Neubau eines Lagerstadels und Anlage von 10 Stellplätzen beim Anwesen Langgasse 21, FlNr. 1504 u. 1504/1, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr plant den Neubau eines Lagerstadels und weiter die Anlage von 10 Stellplätzen für sein auf der anderen Straßenseite gelegenes Geschäftsgrundstück. Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB und wird - aufgrund der vorab gestellten Bauvoranfrage beim Landratsamt Oberallgäu - für zulässig erachtet.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.3 | Neubau einer Maschinenhalle, Gereute 5, FlNr. 3881, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr, ein ausübender Landwirt, beantragt, 2 bestehende privilegiert errichtete Stadel miteinander zu verbinden und so eine für seinen Betrieb benötigte notwendige Maschinenhalle zu errichten.
Das Vorhaben beurteilt sich planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB und wird für zulässig erachtet.
Das Landratsamt Oberallgäu als Baugenehmigungsbehörde wird im Zuge des Genehmigungsverfahrens zur Frage der Privilegierung und Notwendigkeit der Maschinenhalle eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung Landwirtschaft und Forsten ebenso einholen wie eine Stellungnahme des Naturschutzes und ggf. diesbezüglich notwendige Auflagen im Baugenehmigungsbescheid machen.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.4 | Anbau einer Hackschnitzelheizung beim Anwesen Gereute 5, FlNr. 3878, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr, ausübender Landwirt, plant auf seiner Hofstelle an ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude einen Gebäudeteil anzubauen, in dem eine Hackschnitzelheizung nebst Hackschnitzelbunker untergebracht werden soll. Das Gebäude liegt an einem Hang; Heizung und Bunker befinden sich im UG, darüber entsteht weiterer Lagerraum, das bestehende Dach wird entsprechend weitergezogen.
Das Vorhaben beurteilt sich planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB und wird für zulässig erachtet.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.5 | Erweiterung des Wohnhauses Hinterschneid 7, Ersatzbau Garage und Einbau von Gaupen, Teilfl. FlNr. 3325, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr beantragt die Erweiterung seiner bestehenden Wohnung durch Anbau eines Gebäudeteiles, in dem weitere zur Wohnung gehörende Räume untergebracht werden sollen; es entsteht keine zusätzliche Wohneinheit (s. Grundrisse).
Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 6 BauGB und wird für zulässig erachtet.
Gestaltungsvorschriften gemeindlicherseits bestehen nicht. Der Bauherr ist einer Empfehlung der Verwaltung gefolgt und hat statt eines Flachdaches nun ein herkömmliches Giebeldach geplant.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.6 | Neubau einer Lagerhalle mit Heizzentrale, Nähe Industriestraße, auf FlNr. 852/4, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr plant den Neubau einer Lagerhalle mit Heizzentrale. Das Vorhaben liegt innerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplanes Industriestraße und beurteilt sich somit planungsrechtlich nach § 30 BauGB.
Es wird für zulässig erachtet.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.7 | Einbau einer 2. Wohneinheit ins Bestandsgebäude Bahnhofstr. 19, FlNr. 650, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr plant, in das bestehende Betriebsgebäude eine 2. Wohneinheit einzubauen, die der Tochter des Betreiberehepaares als Wohnung dienen soll. Das Vorhaben beurteilt sich planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c) BauGB und wird für zulässig erachtet. Die im Gesetz genannte Zulässigkeitsvoraussetzung ist gegeben, wobei eine 2. Wohnung in ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude eingebaut werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zusätzliche Wohneinheit einem Familienangehörigen dient. Die äußere Gestalt des Wohngebäudes bleibt, trotz Vergrößerung des Balkones im DG, weitestgehend unverändert.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.8 | Einbau von Dachgaupen beim Anwesen Am Nattererhof 46, FlNR. 368/6, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Die Bauherren planen zusätzlichen Wohnraum im DG des Bestandsgebäudes durch Aufbau von Gaupen zu schaffen.
Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes „Am Nattererhof“ und beurteilt sich somit nach § 30 BauGB. Laut dem Bebauungsplan sind Dachaufbauten in diesem Baugebiet grundsätzlich nicht zulässig, doch wurde in der Vergangenheit von diesem Grundsatz bereits mehrfach abgewichen, wie ein Blick auf das Luftbild zeigt. Um zu einer Baugenehmigung zu kommen ist daher die Erteilung einer Befreiung notwendig. Die Verwaltung rät dazu, dieser Befreiung aus Gleichbehandlungsgründen zuzustimmen.
Von Bedeutung ist weiter, dass durch den Aufbau der Gaupen eben kein weiteres Vollgeschoß (wäre der Fall, wenn mehr als 2/3 der Grundfläche eine Raumhöhe von 2,30 m aufweisen, das ist hier nicht der Fall!) entsteht, was von der Planerin nachgewiesen wurde. Bei Gaupenaufbau und gleichzeitigem Entstehen eines Vollgeschoßes wären die Grundzüge der Bebauungsplanung betroffen, und hierfür würde das Landratsamt keine weitere Befreiung erteilen, dazu wäre dann eine Bebauungsplanänderung notwendig.
Ein Ratsmitglied stellt zu Recht fest, dass Anträge auf Gaupen künftig häufiger kommen werden, was auch gut ist, weil zum einen Wohnraum aufgewertet wird und so eine Nachverdichtung stattfindet, was ohne weiteren Flächenverbrauch möglich ist.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Der Erteilung einer Befreiung für die Entstehung von Gaupen wird ebenfalls zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.9 | Umnutzung der ehem. Disco zu Lager- u. Werkstatträumen; Aufstockung des Gebäudes mit einer Betriebsleiterwohnung, sowie Anbau einer Garage, Industriestr. 13 a, Flnr. 629/1, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr plant, innerhalb des Bestandsgebäudes Lager- und Werkstatträume einzubauen und im neu zu errichtenden DG eine Betriebsleiterwohnung einzubauen. Das Vorhaben liegt im Bebauungsplangebiet Industriestraße und beurteilt sich somit nach § 30 BauGB. Das Vorhaben wurde im LRA schon vor geraumer Zeit vorbesprochen. Es wird für zulässig erachtet.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.10 | Erweiterung der Wohnung im OG mit Einbau von 2 Schleppgaupen beim Anwesen Am Nattererhof 26, FlNr. 368/28, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Die Bauherren planen, im DG des Bestandsgebäudes zur Aufwertung vorhandenen Wohnraumes Dachgaupen aufzubauen. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungplanes „Am Nattererhof“, so dass sich das Vorhaben nach § 30 BauGB beurteilt. Im Bebauungsplangebiet sind Dachaufbauten grundsätzlich nicht zulässig, in der Vergangenheit aber verschiedentlich im Zuge von Befreiungen entstanden. Daher wird empfohlen, auch hier der Erteilung einer Befreiung zuzustimmen. Durch die Gaupen entsteht kein zusätzliches Vollgeschoß (s. Nachweis in den vorgelegten Unterlagen).
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen und stimmt zugleich der Erteilung einer Befreiung zu.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.11 | Tekturantrag zur Wiedererrichtung der Wertacher Mühle, Vorderschneid 7, FlNr. 3567, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Markt Wertach wurde mittels anliegender Unterlagen darüber unterrichtet, dass nach einem Vergleich mit der Versicherung aus Kostengründen eine Umplanung derart erfolgen musste, dass von den Dachneigungen und Gaupen, die sich am (abgebrannten) Bestand orientiert hatten, Abstand genommen werden musste und nun ein neues Dach mit flacherer Dachneigung, leicht erhöhtem Kniestock und ohne Dachgaupen konzipiert wurde. Dies hat statische Vorteile und ermöglicht ein kostengünstigeres Dach, so dass sich das neue Gebäude in umgeplanter Form sich ebenfalls sehr gut in die Landschaft einfügt. Die Planung wurde mit dem Landratsamt vorabgestimmt.
Planungsrechtlich handelt es sich immer noch um einen Fall des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 BauGB, aus dem sich die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt dem Tekturantrag zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 4.12 | Aufbau von Gaupen auf dem Anwesen Langgasse 1, FlNr. 122, Gem. Wertach |
Sachverhalt:
Der Bauherr plant den Einbau von Dachgaupen zur Aufwertung des Wohnraumes im Dachgeschoß. Das Vorhaben liegt im bauplanungsrechtlichen Innenbereich und beurteilt sich somit nach § 34 BauGB; ob in diesem Zusammenhang ein neues Vollgeschoß entsteht ist deswegen unerheblich, weil in einem Gebiet nach § 34 BauGB (Innenbereich) die Zahl der Vollgeschoße, anders als im Bebauungsplangebiet nach § 30 BauGB, nicht geregelt ist, sondern sich die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich daran orientiert, ob sich das Vorhaben nach Art und Umfang in die umgebende Bebauung einfügt, wovon nach Ansicht der Verwaltung auszugehen sein dürfte. Insofern hat Gestaltungsfragen letztlich auch das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde zu klären, weil dies bauordnungsrechtliche Fragen sind und diese für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die Gemeinde keine Rolle spielen dürfen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 5 | Antrag auf räumliche Erweiterung der Tempo 30 Zone in der Bahnhofstraße in der Nähe der Tagespflegeeinrichtung Linzenleiten |
Sachverhalt:
Der Antrag der Eigentümergemeinschaft Linzenleiten wird verlesen, wonach die Ausweitung der 30-er Zone beantragt wird; auf das von der Verwaltung erstellte Luftbild wird Bezug genommen. Der Wunsch wird u.a. damit begründet, dass aktuell sehr schnell gefahren wird (Einfahrt Tiefgarage), die Tagespflegeeinrichtung mit vielen älteren Menschen besser geschützt würde und durch Verlegung der Zone auch der Weg aus dem Baugebiet Linzenleiten ins Gewerbegebiet (Markt, Metzgerei) so sicherer würde.
Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Zone 30 die „rechts vor links“ Regelung greift.
Der Antrag wird im Rat kontrovers diskutiert und das Für und Wider einer Vergrößerung der Zone 30 gegeneinander abgewogen, zumal auf den Gehwegen (gerade aus dem Baugebiet Linzenleiten heraus auch immer mehr Kinder auf dem Gehweg unterwegs sind). Diskutiert wird vor allem auch darüber ob eine evtl. Geschwindigkeitsbegrenzung vor oder hinter der Einfahrt aus Linzenleiten, vor oder hinter der Einfahrt aus der Industriestraße oder schon ortseinwärts vor dem Wertstoffhof Sinn macht. Es gelte auch, einen „Schilderwald“ zu verhindern
Nach Austausch aller Argumente kommt es zur Abstimmung, wobei zunächst darüber abgestimmt werden soll, ob der geschwindigkeitsreduzierte Bereich überhaupt vergrößert werden soll.
Beschluss:
Dem Antrag auf Vergrößerung des geschwindigkeitsreduzierten Bereichs wird zugestimmt.
(Nachdem dieser Antrag damit bereits abgelehnt wurde erübrigt sich eine weitere Abstimmung zu einem anderen Standort.)
Abstimmungsergebnis: Ja 6 Nein 7
| TOP 6 | Erlass der Verordnung über den Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2024 |
Sachverhalt:
Bestimmte Gemeinden, die Kur- und Fremdenverkehrsort sind, wie auch Wertach, sind ermächtigt, anliegende Verordnung zu erlassen, mit der bestimmten Geschäften erlaubt ist, an bestimmten Sonn- und Feiertagen bis zu 8 Stunden die Geschäfte offen zu halten und zu verkaufen. Es dürfen maximal 40 Sonn- und Feiertage festgesetzt werden.
Die in der Satzung festgelegten Daten sind mit den örtlichen Gewerbetreibenden abgesprochen.
In diesem Jahr werden 38 verkaufsoffene Sonn- und Feiertage mit anliegender Verordnung dem Gemeinderat zur Festsetzung vorgeschlagen. Der 39. und 40. Tag wird momentan noch nicht vergeben, damit im Fall eines von der Gewerbegemeinschaft evtl. geplanten verkaufsoffenen Sonntages Raum bleibt, diese Tage zu einem späteren Zeitpunkt noch festsetzen zu können.
Die Verordnung war in dieser Form in den zurückliegenden Jahren schon so erlassen worden und hat sich nach Auffassung der Verwaltung bewährt.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt anliegende Verordnung zur Kenntnis und beschließt diese Verordnung:
Verordnung
des Marktes Wertachs
über den Ladenschluß an Sonn- und Feiertagen
vom 07.12.2023
Der Markt Wertach erlässt auf Grund § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluß (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2003 (BGBL I S. 745) in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Ladenschlußverordnung (LSchlV) vom 21.05.2003 (GVBL S. 340) folgende Rechtsverordnung:
§ 1 Ausnahmeregelungen für Sonn- und Feiertage
In den Verkaufsstellen des Marktes Wertachs dürfen frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen; ferner Devotionalien, Badegegenstände und andere Waren, soweit diese für Wertach kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG an den in § 2 genannten Sonn- und Feiertagen des Jahres 2024 zu den angegebenen Zeiten verkauft werden.
§ 2 Sonn- und Feiertage
An folgenden Sonn- und Feiertagen für das laufende Jahr 2024 dürfen die in § 1 aufgeführten Verkaufsstellen von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Monat Tage
Januar 06.
Februar
März
April 01.
Mai 01., 05., 09., 12., 19., 20., 26., 30.
Juni 02., 09., 16., 23., 30.
Juli 07., 14., 21., 28.
August 04., 11., 15., 18., 25.,
September 01., 08., 15., 22., 29.
Oktober 03. 06., 13., 20., 27.
November 01.,
Dezember 01., 26., 29.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
Gemäß § 3 LSchlV ist die Offenhaltung auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der in § 1 genannten Waren geführt werden und auf diese ein erheblicher Teil des Gesamtumsatzes entfällt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer entgegen § 1 und § 2 dieser Verordnung Waren feilhält, kann nach § 24 Ladenschlußgesetz mit einer Geldbuße bis zu 500 € belegt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft, sie gilt bis zum 31.12.2024.
Abstimmungsergebnis: Ja 13 Nein 0
| TOP 7 |
a) Die Bürgermeisterin gibt bekannt, dass der Notarsprechtag auf Mittwoch, 10.01.2024 verlegt wurde und die nächste Ratssitzung am Donnerstag, 11.01.2024 stattfinden werde.
b) Ein Ratsmitglied fragt nach dem Verbleib des Halteverbotsschildes auf der Rathausstraße in Höhe der Einfahrt aus dem Schleifweg. Dies muss geklärt werden.
c) Aus dem Gemeinderat wird darum gebeten, die Bevölkerung auf die bestehenden Vorschriften zur Schneeräumung hinzuweisen. Dabei ist auch an den Sicherheitsaspekt des Freihaltens der Hydranten zu erinnern.
d) Die Bürgermeisterin blickt kurz zurück auf das abgelaufene Jahr, in dem der Markt Wertach sein seit 600 Jahren bestehendes Marktrecht mit verschiedenen abgehaltenen Märkten feiern konnte. Ein weiterer Meilenstein stellte die Herstellung der öffentlich-rechtlichen (Bebauungsplan, heutiger Bauantrag) wie auch der privatrechtlichen Voraussetzungen (Erbbaurechtsvertrag mit dem Investor) für die Herstellung einer Neuen Ortsmitte mit öffentlichem Marktplatz, öffentlicher Gaststätte, Hotelbetrieb und vor allem dem Saal für gemeindliche und private Veranstaltungen dar, sie ist froh, dass dieses nun über 30 Jahre andauernde Kapitel erfolgreich abgeschlossen werden konnte.
Zuletzt dankt Sie allen Ratsmitgliedern wie auch der Verwaltung für die im letzten Jahr geleistete Mitarbeit und das gute und harmonische Miteinander.
Gertrud Knoll | Jörg Meyer |
Erste Bürgermeisterin | Schriftführer |