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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Kaltental

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

Einziehung (Art. 8 BayStrWG)

Inhalt:

Die Kramgasse soll durch Widmungsbeschränkungen VZ 260 "Verbot für Kraftfahrzeuge" und VZ 1020-30 "Anlieger frei" teilweise eingezogen werden.

Begründung:

Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes wird die Teileinziehung der Kramgasse (Fl.Nrn. 38/7, 38/9 und 38/14) vollzogen. Die schmale Ortsstraße (Fl.Nr. 38/7 und 38/9) ist an der engsten Stelle knapp fünf Meter breit, wodurch ein Ausweichen bei Gegenverkehr auf private Anwesen unumgänglich ist. Ähnlich verhält es sich bei der Teilstrecke Fl.Nr. 38/14, die nur gute 3 Meter breit ist. Ein generelles Verbot für Kraftfahrzeuge und die Beschränkung auf „Anlieger frei“ soll Abhilfe schaffen. Der Verkehr soll über die Ortsstraße „Weldener Straße“ führen.

1. Straßenbeschreibung

Straße:

Kramgasse

Gemeinde:

Markt Kaltental

Landkreis:

Ostallgäu

Widmungsbeschränkung:

VZ 260 "Verbot für Kraftfahrzeuge" und VZ 1020-30 "Anlieger frei"

Flurnummern:

38/7, 38/9, 38/14, Gemarkung Aufkirch

Anfangspunkt:

An der Ortsstraße "Weldener Straße" zwischen Fl. Nr. 33 und Fl. Nr. 32 und in der Gabelung an der Ortsstraße "Weldener Straße" (Fl. Nr. 38/10) zwischen Fl. Nr. 420 und Fl. Nr. 38/10

Endpunkt:

Am Ostrand der Staatsstraße 2035 (Fl. Nr. 43) zwischen Fl. Nr. 40 und Fl. Nr. 27Einmündung Staatsstraße 2035 (Fl. Nr. 43) zwischen Fl. Nr. 40 und Fl. Nr. 27

Länge:

0,311 km

Baulastträger:

Markt Kaltental

2. Verfügung

Die unter 1. bezeichnete Straße ist durch die Widmungsbeschränkungen teilweise einzuziehen.

3. Wirksamwerden

Die Verfügung gilt mit dem Tage, der auf die Bekanntmachung folgt, als bekanntgegeben.

Die Verfügung kann bei der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf, Ortsteil Dösingen, Kaltentaler Straße 1, 87679 Westendorf (Zi.-Nr. 4b) zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Kaltental) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Markt Kaltental, 29.12.2025
- Siegel -
gez. Hauser
Erster Bürgermeister