Inkrafttreten der 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 1 „Ortskern Osterzell“
Die Mitglieder des Gemeinderats Osterzell haben in ihrer Sitzung am 10.05.2023 den Bebauungsplan „Ortskern Osterzell, 2. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan wird mit Satzung und Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht in der Gemeinde Osterzell (Rottenbucher Straße 27, 87662 Osterzell) und in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf (Kaltentaler Straße 1, 87679 Westendorf) während der üblichen Amtsstunden bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben. In Kürze wird der Bebauungsplan „Ortskern Osterzell, 2. Änderung“ auch auf der Homepage der Gemeinde Osterzell (http://www.osterzell.de) zu finden sein.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 429/3, 429 (TF), 31, 27, 25, 22, 21, 23, 24, 28, 30, 33, 35, 36, 37, 268/8, 267/2, 267/7, 267/6, 38, 39, 40/2, 40/4, 43/3, 43, 17/4, 43/4, 42, 244/4, 244/5, 44/2, 45/2, 46/2, 45, 46, 47, 47/1, 48/2, 48/4, 49, 50/4, 50, 50/2, 51, 52, 52/3, 53, 53/2, 2, 53/4, 53/7, 4/1, 4 (TF), 5, 5/2, 5/4, 6, 6/3, 10/2, 8, 10/1, 10, 11, 12, 15/2, 15/3, 15, 14, 14/2, 16, 19/1, 19, 18, 17/7, 17/5, 20/3, 20, 429/4 (TF), 17, 25/1, 25/2, 17/8, 17/6, 20/2 (TF), 43/2, 43/5, 244/3 (TF), 17/2 (TF), 17/3,17/1, 851/2 in der Gemarkung Osterzell. Die Fläche des Plangebietes beträgt ca. 10,2 Hektar.
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungspflichtige kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Hinweis nach §§ 214 und 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Osterzell unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.