Einziehung (Art. 8 BayStrWG)
Inhalt:
Der öffentliche Feld- und Waldweg soll teilweise eingezogen werden.
Begründung:
Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes wird ein Teilstück des öffentlichen Feld- und Waldweges „Vierter Querweg“ eingezogen, da dieser Bereich jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Es wurden gegen diese beabsichtige Einziehung innerhalb der drei-Monats-Frist (13.01.2025 bis 13.04.2025) keine Einwände vorgebracht. Diese Teilstrecke ist nun gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BayStrWG einzuziehen.
1. Straßenbeschreibung
| Straße: | Vierter Querweg |
| Gemeinde: | Westendorf |
| Landkreis: | Ostallgäu |
| Widmungsbeschränkung: | keine |
| Flurnummer: | Fl-Nr. 160, Gemarkung Dösingen |
| Anfangspunkt: | an der nördlichen Grenze der Fl.Nr. 224 |
| Endpunkt: | nach 0,110 km an der Einmündung Fl.Nr. 225 |
| Länge: | 0,110 km |
| Baulastträger: | Gemeinde Westendorf |
2. Verfügung
Der unter 1. bezeichnete öffentliche Feld- und Waldweg ist einem Teilstück von 0,110 km einzuziehen.
3. Wirksamwerden
Die Verfügung gilt mit dem Tage, der auf die Bekanntmachung folgt, als bekanntgegeben.
Die Verfügung kann bei der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf, Ortsteil Dösingen, Kaltentaler Straße 1, 87679 Westendorf (Zi.-Nr. 4b) zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Der Planausschnitt ist nicht maßstabsgerecht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Westendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
| Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: | |
| • | Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. |
| • | Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. |
| • | Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. |