Abbildung: Lageplan des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gennachhausen“, unmaßstäblich
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Aufgrund § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB in der seit 3. November 2017 gültigen Fassung, letztmalig geändert am 22. Dezember 2025 i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der letztmalig am 23. Dezember 2025 geänderten Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Stöttwang am 19.05.2026 für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Gennachhausen“ eine erneute Veränderungssperre beschlossen. Der Umgriff des von der Veränderungssperre betroffenen Bereiches ist in dem dieser Bekanntmachung beigefügten Lageplan dargestellt. Die Satzung über diese Veränderungssperre wird ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Gemeindeamt in Stöttwang, Kirchplatz 2, 87677 Stöttwang während den Parteiverkehrszeiten Dienstag, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und Donnerstag von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit der Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V. m § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die Veränderungssperre in Kraft
Hinweis:
Es wird gemäß § 18 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass bei einer mehr als vier Jahre dauernden Veränderungssperre der Berechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in § 18 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des so entstandenen Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Stöttwang beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB).