Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Stöttwang folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
| (1) | Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. | |
| (2) | Als Friedhofsgebühren werden erhoben: | |
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| a) | Grabnutzungsgebühren (§ 4), |
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| b) | Bestattungsgebühren (§ 5), |
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| c) | sonstige Gebühren (§ 6). |
§ 2 Gebührenpflichtiger
| (1) | Gebührenpflichtiger ist, | |
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| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
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| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
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| c) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, |
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| d) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. |
| (2) | Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. | |
| (3) | Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. | |
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar | |
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| a) | bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung, |
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| b) | bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, |
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| c) | bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. |
| (2) | Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. | |
| (3) | Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. | |
| (4) | Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. | |
§ 4 Grabnutzungsgebühr
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für | ||
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| a) | eine Einzelgrabstätte | 20,00 €, |
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| b) | eine Doppelgrabstätte | 35,00 €, |
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| c) | eine Familiengrabstätte | 50,00 € |
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| d) | eine Urnenerdgrabstätte | 15,00 €, |
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| e) | ein Urnengrabfach | 50,00 €, |
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| f) | eine Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte/in einem besonders gestalteten Urnenfeld | 15,00 €. |
| (2) | Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). |
| (3) | Für die Verschlussplatten der Urnengrabfächer werden die tatsächlich entstandenen Kosten weiterverrechnet. |
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro Tag |
50,00 € |
| (2) | Die Gebühr für die Abwicklung eines Sterbefalles beträgt | 20,00 € |
| (3) | Die Gebühr beträgt bei Entnahme Urne aus Urnennische zur Umbettung innerhalb Friedhof und Wiederbestattung im Erdgrab | 115,00 € |
| (4) | Die Gebühr für das Abräumen eines Grabes wird nach den tatsächlich entstanden Kosten berechnet. |
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§ 6 Sonstige Gebühren
| (1) | Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts inkl. Ausstellen einer neuen Graburkunde nach § 14 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. |
| (2) | Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. |
| (3) | Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. |
| (4) | Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden, die auf dem Friedhof Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, beträgt 125,00 € für die Dauer von 5 Jahren. |
| (5) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. |
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Stöttwang vom 10.09.1999 außer Kraft.