(sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windenergie)
gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
Mit dem Bescheid vom 20.05.2025, Az.: 40 - 6100-14/24 hat das Landratsamt Ostallgäu die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanäderung Windenergie) der Gemeinde
Oberostendorf genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplans wirksam.
Geltungsbereich (o. M.)
Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im nördlichen Außenbereich der Gemeinde Oberostendorf. Alle Grundstücke befinden sich innerhalb der Gemeinde Oberostendorf und Gemarkung Unterostendorf, Oberostendorf und Lengenfeld (siehe beigefügten Lageplan, o. M.).
Jedermann kann die 5. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus in Oberostendorf (Bürgerbüro, Kirchstraße 7, 86869 Oberostendorf) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
| Die Öffnungszeiten sind: | |
| Montag, Donnerstag und Freitag | von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, |
| und am Mittwoch | von 18:30 Uhr – 20:00 Uhr |
Ergänzend ist der Flächennutzungsplans auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Oberostendorf unter https://www.oberostendorf.de/category/baugebiete/ eingestellt sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |