Auf Grund der Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Schulverband Grundschule Stöttwang-Westendorf folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.025.800,00 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben 18.000,00 €
ab.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind
nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
| (1) | Verbandsumlage | |
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| 1. | Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 704.090,00 € festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. |
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| 2. | Für die Berechnung der Schulverbandsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom 01. Oktober 2025 auf 362 Verbandsschüler festgesetzt. |
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| 3. | Die Verwaltungsumlage wird je Schüler auf 1.945,00 € festgesetzt. |
| (2) | Investitionsumlage | |
| Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. | ||
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben
nach dem Haushaltsplan wird auf 170.000,00 € festgesetzt.
Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Das Landratsamt Ostallgäu hat mit Schreiben vom 21.05.2026, AZ.: 10-9410.5, die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich geprüft. Die Haushaltssatzung enthält keine nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG in Verbindung mit Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegen vom Tage nach dieser Bekanntmachung an bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf, Kaltentaler Str. 1, 87679 Westendorf, Zimmer 3, zu den allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG, Art. 40 KommZG, Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO).