Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Oberostendorf folgende Satzung:
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Oberostendorf vom 13.11.2020 wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für eine
| bei erstmaliger Nutzung (Nutzungsdauer 30 Jahre) | jährlich |
| a) Einzelgrabstätte (Reihengrab) | 420,00 Euro | 14,00 Euro |
| b) Familiengrabstätte (Wahlgrab) mit 2 Grabstellen | 840,00 Euro | 28,00 Euro |
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| bei erstmaliger Nutzung (Nutzungsdauer 10 Jahre) | jährlich |
| c) Urnenerdgrabstätte (Einzelurnengrab) | 315,00 Euro | 31,50 Euro |
| d) Urnengrabstätte im Grabfeld (Stele) | 315,00 Euro | 31,50 Euro“ |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Für die Urnengrabeinfassung eines Einzelurnengrabes und für die Beteiligung an der Urnenstele wird einmalig ein Zuschlag von 402,50 Euro erhoben.“
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Für den pauschalierten Unterhalt der Urnenstele wird ein jährlicher Pflegezuschlag in Höhe von 87,50 Euro erhoben.“
d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Für die Friedhofsunterhaltsgebühr pro Grabstätte wird ein jährlicher Zuschlag von 35,00 Euro erhoben.“
2. § 5 erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pauschal 140,00 Euro.“
3. § 6 erhält folgende neue Fassung:
| (1) | Die Gebühr für den Transport einer Leiche mittels Leichenwagen beträgt 17,50 Euro. |
| (2) | Die Gebühr für die Betreuung der Leiche einschl. Beerdigung beträgt 70,00 Euro. |
| (3) | Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 17,50 Euro. |
| (4) | Die Gebühr für die Bearbeitung eines Bestattungsauftrages beträgt 17,50 Euro. |
| (5) | Die Gebühr für das Ausstellen eines Grabbriefes oder einer Graburkunde beträgt 17,50 Euro. |
| (6) | Für das Abräumen einer Grabstätte (Entfernung und Entsorgung des Grabmales einschl. Einebnen des Grabbeetes) durch die Gemeinde, wenn kein Nutzungsberechtigter mehr vorhanden ist, werden die tatsächlichen Kosten berechnet. |
| (7) | Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. |
| (8) | Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals beträgt 35,00 Euro.“ |
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.