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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Osterzell

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Amtliche Bekanntmachung

der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung

der Gemeinde Osterzell für das Gebiet „Gewerbegebiet G2 an der Waldhausstraße“ in der Fassung vom 08.03.2023

Mit Bescheid vom 31.05.2023, Gz: 40-6100-6/22 hat das Landratsamt Ostallgäu die Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Osterzell für das Gebiet „Gewerbegebiet G2 an der Waldhausstraße“ i.d.F. vom 08.03.2023 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Gemeinde Osterzell (Rottenbucher Straße 27, 87662 Osterzell) während der üblichen Amtsstunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweis nach §§ 214 und 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Osterzell, den 20.06.2023
Gemeinde Osterzell
- Siegel -
gez. Bucka
Erster Bürgermeister

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Amtliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet G2 an der Waldhausstraße“

Die Mitglieder des Gemeinderats Osterzell haben in ihrer Sitzung am 08.03.2023 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet G2 an der Waldhausstraße“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan wird mit Satzung und Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht in der Gemeinde Osterzell (Rottenbucher Straße 27, 87662 Osterzell) während der üblichen Amtsstunden bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft gegeben. In Kürze wird der Bebauungsplan „Gewerbegebiet G2 an der Waldhausstraße“ auch auf der Homepage der Gemeinde Osterzell (http://www.osterzell.de) zu finden sein.

Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 204, 172, 200/5 (TF), 200 (TF) in der Gemarkung Osterzell. Die Fläche des Plangebietes beträgt ca. 2,67 Hektar.

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungspflichtige kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Hinweis nach §§ 214 und 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Osterzell unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Osterzell, den 20.06.2023
Gemeinde Osterzell
- Siegel -
gez. Bucka
Erster Bürgermeister