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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Stöttwang

Leider kommt es immer wieder zu Beschwerden und Diskussionen bezüglich der Einhaltung der geltenden Hundehaltungsverordnung in unserer Gemeinde. Insbesondere im Bereich von Aussiedlerhöfen möchten wir alle Hundehalter nachdrücklich darauf hinweisen, die Bestimmungen der Verordnung gewissenhaft zu beachten. Dies gilt auch für Hundehalter des jeweiligen Anwesens selbst. Die Hundehaltungsverordnung dient dem Schutz und der Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger sowie dem Wohl unserer Tiere. Wir bitten alle Hundehalter, ihre Verantwortung ernst zu nehmen und so gegenseitige Rücksicht auf Mitmenschen und das Gemeinwohl zu üben.

Wir verweisen auszugsweise auf die Hundehaltungsverordnung der Gemeinde Stöttwang vom 22.05.2023:

§ 1 Leinenpflicht:

(1)

Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen. Große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, sowie im Bereich sonstiger Wohnbebauung (z. B. Aussiedlerhöfe) der Gemeinde Stöttwang ständig an der Leine zu führen. Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

(2)

Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 2 Metern nicht überschreiten. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.

(3)

Kampfhunde und große Hunde dürfen Kinderspielplätze und deren näherem Umgriff nicht betreten; auch das Mitführen an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet.

§ 2 Begriffsbestimmungen [auszugsweise]:

(2)

Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.

(3)

Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z. B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen, der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z. B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt oder

2.

entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als 2 Meter langen Leine führt,

3.

entgegen § 1 Abs. 3 zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder große Hund einen Kinderspielplatz oder dessen näherem Umgriff betritt.

Gemeinde Stöttwang