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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 13/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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VG amtlich

Satzung über die Entschädigungfür ehrenamtliche Tätigkeitin der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf

Vom 09.06.2026

Die Verwaltungsgemeinschaft Westendorf erlässt auf Grund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung - VGemO - in Verbindung mit den Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - KommZG - und den Art. 20 a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - folgende

Entschädigungssatzung

§ 1

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1)

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und ihrer Ausschüsse. Hierzu zählt auch ein vorbereitender Ausschuss, in dem alle ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden vertreten sind.

(2)

Ehrenamtliche Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als pauschale Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld für jede Sitzung in Höhe von 25,00 €.

(3)

Soweit die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung berufsmäßige oder ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen oder erste Bürgermeister sind, erhalten sie lediglich den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG).

(4)

Angestellte oder Arbeiter haben außerdem Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalles. Dessen Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(5)

Selbständig Tätige erhalten für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 25,00 € für jede Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 19.00 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die keinen Ersatzanspruch nach Abs. 4 und Satz 1 dieses Absatzes haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 25,00 € für jede Stunde Sitzungsdauer. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(6)

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit eine Reisekosten-vergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

§ 2

Entschädigung der oder des Gemeinschaftsvorsitzenden

(1)

Die/der Vorsitzende der Gemeinschaftsversammlung erhält für Ihre/seine Tätigkeit als Vorsitzende oder Vorsitzender und Leiterin/Leiter der Verwaltung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 1.500,00 €.

(2)

Für auswärtige Tätigkeit erhält die/der Vorsitzende der Gemeinschaftsversammlung eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

§ 3

Entschädigung der Stellvertreter

Die Stellvertretung der oder des Gemeinschaftsvorsitzenden erhalten neben ihrer Entschädigung als Mitglied der Gemeinschaftsversammlung für jeden Tag der Vertretung eine weitere Entschädigung von 50,00 €.

§ 4

Auszahlung der Entschädigung

Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Be-schluss im Einzelfall.

§ 5

Inkrafttreten

(1)

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.05.2026 in Kraft.

(2)

Jeweils gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft vom 26.05.2020 außer Kraft.

Westendorf, den 09.06.2026

 

 

Verwaltungsgemeinschaft Westendorf
gez. Schlegel
Gemeinschaftsvorsitzender