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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 13/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Abwasserverband

Satzung über die Entschädigung

für ehrenamtliche Tätigkeitim Abwasserverband Gennach-Kirchweihtal

Vom 19.06.2026

Der Abwasserverband Gennach-Kirchweihtal erlässt auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Verbands-satzung vom 22. Mai 2024 in Verbindung mit den Art. 22 Abs. 2, Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20 a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Entschädigungssatzung

§ 1

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1)

Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Hierzu zählt auch ein vorbereitender Ausschuss, in dem alle ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden vertreten sind.

(2)

Ehrenamtliche Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als pauschale Abgeltung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung oder ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld für jede Sitzung in Höhe von 25,00 €

(3)

Soweit die Mitglieder der Verbandsversammlung berufsmäßige oder ehrenamtliche erste Bürgermeister sind, erhalten sie lediglich den Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG).

(4)

Angestellte oder Arbeiter haben außerdem Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalles. Dessen Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(5)

Selbständig Tätige erhalten für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 25,00 € für jede Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 19.00 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. Mitglieder der Verbandsversammlung, die keinen Ersatzanspruch nach Abs. 4 und Satz 1 dieses Absatzes haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 25,00 € für jede Stunde Sitzungsdauer. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(6)

Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit eine Reisekosten-vergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

§ 2

Entschädigung des Verbandsvorsitzenden

(1)

Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 675,00 €.

(2)

Für auswärtige Tätigkeit erhält der Vorsitzende der Verbandsversammlung eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

§ 3

Entschädigung der Stellvertretungen

(1)

Die Stellvertretungen des Verbandsvorsitzenden erhalten für jeden Tag der Vertretung eine Entschädigung von 22,50 €.

(2)

§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4

Auszahlung der Entschädigung

Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Verbandsversammlung durch Beschluss im Einzelfall.

§ 5

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Abwasserverband Gennach-Kirchweihtal vom 29.05.2020 außer Kraft.

Westendorf, den 19.06.2026
Abwasserverband Gennach-Kirchweihtal
-Siegel-
gez. Mayer
Verbandsvorsitzender