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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 14/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Westendorf

über den Feststellungsbeschluss zur 5. Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes und der erfolgten Genehmigung durch das Landratsamt Ostallgäu

Der Gemeinderat Westendorf hat in seiner Sitzung am 01.02.2023 den Feststellungsbeschluss zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit der Bezeichnung „Endgültige Planfassung“ mit Stand vom 26.10.2022, redaktionell angepasst / ergänzt am 01.02.2023, gefasst.

Das Landratsamt Ostallgäu hat mit Bescheid vom 29.06.2023 gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) die

5. Flächennutzungsplanänderung mit Begründung in der Fassung vom 26.10.2022, redaktionell angepasst / ergänzt am 01.02.2023, genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung zur Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB

ortsüblich bekannt gemacht. Damit ist diese Flächennutzungsplanänderung wirksam.

Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Planungsbüro DAURER + HASSE, Wiedergeltingen erarbeitet. Die Unterlagen zur 5. Flächennutzungsplanänderung mit Planzeichnung, Begründung und Zusammenfassender Erklärung (gemäß § 10 Abs. 4 BauGB) können ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Gemeindeverwaltung Westendorf, Am Kirchsteig 1, 87679 Westendorf (Dienststunden Di. 14.00-18.00 Uhr, Fr. 08.00-12.00 Uhr), eingesehen werden.

Die Gemeinde Westendorf stellt diese Bekanntmachung sowie die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Planzeichnung, Begründung und Zusammenfassender Erklärung, außerdem als PDF-Datei zur Verfügung. Die Unterlagen können im Internet eingesehen werden unter: https://gemeinde-westendorf.de/baugebiete-westendorf.html.

Unbeachtlich gemäß § 215 Baugesetzbuch (BauGB) sind

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Rechtsverletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Westendorf, 06.07.2023

gez. Obermaier
Erster Bürgermeister