Lageplan Bebauungsplan mit Geltungsbereich,
Lageplan Ausgleichsflächen,
über den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 11 "Gewerbegebiet - Ost Lengenfelder Straße"
| • | über die Einziehung einer Teilfläche des öffentlichen Feld- und Waldweges „Innere Hahnenbichelweg“, Fl.Nr. 312 (Teilfl.), Gem. Oberostendorf gemäß Art. 8 Abs. 5 BayStrWG im Be-reich des Bebauungsplanes Nr. 11 |
| • | zur Verfügung Widmung einer Teilfläche der Ortsstraße „Zunftstraße“, Fl.Nr. 311/15 (Teilfläche), Gem. Oberostendorf gemäß Art. 6 Abs. 7 BayStrWG im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11 |
Die Gemeinde Oberostendorf hat mit Beschluss vom 09.05.2023 den Bebauungsplan
2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 11 "Gewerbegebiet - Ost Lengenfelder Straße"
für das Gebiet nördlich der Lengenfelder Straße, östlich der Kardinalstraße und westlich der Zunftstraße
mit der Bezeichnung „Endgültige Planfassung“ mit inhaltlichem Stand vom 09.05.2023 bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und Hinweisen durch Text sowie der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht samt Anlagen gemäß § 10 Abs.1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes für den Ortsteil Oberostendorf wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Gewerbegebiet Ost - Lengenfelder Straße“ tritt mit Wirkung vom 12.04.2022 in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Sitz der Gemeindeverwaltung, Kirchstraße 7, 86869 Oberostendorf oder in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft, Kaltentaler Straße 1, 87679 Westendorf / Ortsteil Dösingen während der allgemeinen Dienststunden sowie im Internet unter www.oberostendorf.de einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Rechtsbehelfsbelehrung Verfügung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Oberostendorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
| • | Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBI 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. |
| • | zulässig. |
| • | Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. |