über den SATZUNGSBESCHLUSS nach §10 Abs. 1 BauGB
zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage auf Fl.-Nr. 320 der Gemarkung Westendorf“
Mit Sitzung vom 01.02.2023 hat der Gemeinderat Westendorf den Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage auf Fl.-Nr. 320 der Gemarkung Westendorf“ mit der Bezeichnung „Endgültige Planfassung“ mit inhaltlichen Stand vom 26.10.2022, redaktionell angepasst am 01.02.2023 einschließlich der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und Hinweisen durch Text sowie der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht samt Anlagen nach ordnungsgemäßem Ablauf des Verfahrens und sachgerechter Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage auf Fl.-Nr. 320 der Gemarkung Westendorf“ in Kraft.
Der Bebauungsplan wurde vom Planungsbüro DAURER + HASSE, Wiedergeltingen erarbeitet. Die Unterlagen zum Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Hinweisen durch Text, Begründung und Zusammenfassender Erklärung können ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Gemeindeverwaltung Westendorf, Am Kirchsteig 1, 87679 Westendorf (Dienststunden Di. 14.00-18.00 Uhr, Fr. 08.00-12.00 Uhr), eingesehen werden.
Die Unterlagen können ebenfalls im Internet eingesehen werden unter: https://gemeinde-westendorf.de/baugebiete-westendorf.html.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich gemäß § 215 Baugesetzbuch (BauGB) sind
| 1. | eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Rechtsverletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. |
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
| Westendorf, 21.07.2023 | |
| Gemeinde Westendorf | |
| -Siegel- |
| gez. Obermaier | |
| Erster Bürgermeister | |