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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 16/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Stöttwang

Abbildung: Lageplan des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Am Wolfsgalgen“, unmaßstäblich

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB

Satzung über eine Veränderungssperre

für den Bereich des Bebauungsplanes „Am Wolfsgalgen“

Aufgrund der §§14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. I S. 394) m.W.v. 01.01.2024 i.V.m. Art 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 20202-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Stöttwang am 23.07.2024 für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Wolfsgalgen“ eine Veränderungssperre beschlossen.

Der Umgriff des von der Veränderungssperre betroffenen Bereiches ist in dem dieser Bekanntmachung beigefügten Lageplan dargestellt.

Die Satzung über diese Veränderungssperre wird ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Gemeindeamt in Stöttwang, Kirchplatz 2, 87677 Stöttwang während den Parteiverkehrszeiten Dienstag, Mittwoch, Freitag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und Donnerstag von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit der Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V. m § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die Veränderungssperre in Kraft.

Hinweis:

Es wird gemäß § 18 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass bei einer mehr als vier Jahre dauernden Veränderungssperre der Berechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in § 18 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des so entstandenen Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Stöttwang beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18 Abs. 2 Satz 4 BauGB).

Stöttwang, den 25.07.2024
Gemeinde Stöttwang
-Siegel-
gez. Schlegel
Erster Bürgermeister