| (1) | Herstellungsbeitragstatbestände, die von den früheren Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Oberostendorf umfassend den zeitlichen Geltungsbereich der BGS-EWS vom 28.06.1991 bis zum Inkrafttreten der BGS-EWS 2025 (neu) erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit eine bestandskräftige Veranlagung vorliegt. Wurden Herstellungsbeitragstatbestände ab der in Satz 1 genannten Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, bemisst sich der Beitrag nach den Regelungen der BGS-EWS 2025. Auf Beitragstatbestände nach Satz 1 geleistete Zahlungen werden auf die Beitragsschuld nominell angerechnet. |
| (2) | Im Übrigen bleibt es bei der Anwendung der BGS-EWS 2025, soweit für Beitragstatbestände nicht bereits die Verjährungshöchstgrenze nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb), 1 Spiegelstrich, des KAG eingetreten ist. |
| (3) | Die Wirksamkeit der BGS-EWS 2025 für die Entwässerungsanlage der Gemeinde Oberostendorf ist auch für den Fall einer etwaigen Unwirksamkeit dieser Übergangsregelung (ganz oder in Teilen) gewollt. |