des Satzungsbeschlusses für die 2. Änderung
des Bebauungsplans "Kaufbeurer Straße"
der Gemeinde Stöttwang
Die Gemeinde Stöttwang hat mit Beschluss vom 10.09.2024 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Kaufbeurer Straße“ als Satzung beschlossen. Der Änderungsbereich umfasst eine Teilfläche der Fl.-Nr. 194/4 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 194 der Gemarkung Thalhofen an der Gennach und weist eine Gesamtfläche von ca. 866 m² auf. Maßgeblich ist die Bebauungsplanzeichnung.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans "Kaufbeurer Straße" in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan i.d.F. vom 10.09.2024, erstellt durch LARS consult, Memmingen, mit der Begründung bei der Gemeinde Stöttwang (Kirchplatz 2, 87677 Stöttwang) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.