Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Stöttwang folgende
Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt;
er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 4.795.590,00 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben 3.101.000,00 €
ab.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht
vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird wie folgt festgesetzt:
Nachrichtlich: Die Hebesätze der Grundsteuer A und B wurden mittels der
Hebesatzsatzung vom 20.11.2024 festgesetzt.
| 1. | Die Grundsteuer | |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 400 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (B) 250 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer 300 v. H. | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 799.000,00 €
festgesetzt.
Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Das Landratsamt Ostallgäu hat mit Schreiben vom 27.08.2026, AZ.: 10-9410.4/1, die Haushaltssatzung rechtsaufsichtlich geprüft. Die Haushaltssatzung enthält keine nach Art. 67 und 71 GO
genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegen vom Tage nach dieser Bekanntmachung an bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf, Kaltentaler Str. 1, 87679 Westendorf, Zimmer 3, zu den allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf (Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO).