LANDRATSAMT OSTALLGÄU — Marktoberdorf, 18.01.2023
41-6421.0/2/1
Antrag auf Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in den Untergrund bei der Erschließung des Gewerbegebiets Am Viadukt „G2“ an der Waldhausstraße, Flur-Nr. 204 der Gemarkung Osterzell
Die Gemeinde Osterzell hat beim Landratsamt Ostallgäu unter Vorlage entsprechender Antragsunterlagen die wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung von Niederschlagswasser aus der Erschließung des Gewerbegebiets Am Viadukt „G2“ in das Grundwasser beantragt. Der Entwässerungsantrag betrifft ausschließlich die Erschließungsstraße. Das anfallende Niederschlagswasser soll über eine Rigolenanlage aus Kunststoffboxenelementen mit vorgeschalteter Sedimentation versickert werden.
Das Vorhaben wird mit dem Hinweis darauf bekannt gegeben, dass
|
| |
| 1. | Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, während eines Monats und zwar vom 06.02.2023 bis 06.03.2022 im Gemeindeamt von Osterzell, Rottenbucher Straße 27, 87662 Osterzell aufliegen, |
| 2. | Der Bekanntmachungstext mit den Planunterlagen auch unter der Internetadresse www.osterzell.de veröffenticht werden, |
| 3. | Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich (nicht per E-Mail!) oder zur Niederschrift beim Landratsamt Ostallgäu oder bei der Gemeinde Osterzell erhoben bzw. eingereicht werden können, |
| 4. | bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können, |
| 5. | a) | die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, |
|
| b) | die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, |
|
| wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, |
| 6. | mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. |