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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Kaltental


Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Amtliche Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Wohngebiet Aufkirch - Nord ll“ des Markt Kaltental

Der Markt Kaltental hat mit Beschluss vom 13.01.2026 den Bebauungsplan für das Gebiet am nördlichen Rand des zum Markt Kaltental gehörenden Ortsteil Aufkirch, südwestlich des Ortsteils Altensberg und nördlich des Nelkenwegs und des Narzissenwegs auf den Grundflächen bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit den Fl. Nrn. 385, 394, 395, 396 (TF), 396/6 und 391/3, Gemarkung Aufkirch als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohngebiet Aufkirch - Nord ll“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan i.d.F. vom 13.01.2026, erstellt durch abtplan - architektur & stadtplanung, Kaufbeuren, mit der Begründung bei dem Markt Kaltental (Rathausplatz 1, 87662 Kaltental) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Kaltental, den 16.01.2026
Markt Kaltental
-Siegel-
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gez. Hauser
Erster Bürgermeister