Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Stöttwang folgende
Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt;
er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 4.667.451,00€
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben — 2.585.930,00€
ab.
Der Gesamtbetrag für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf — 900.000,00€
festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird wie folgt festgesetzt:
Nachrichtlich: Die Hebesätze der Grundsteuer A und B wurden mittels der
Hebesatzsatzung vom 20.11.2024 festgesetzt.
| 1. | Die Grundsteuer | |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) — 400 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (B) — 250 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer — 300 v. H. | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird auf — 777.000,00€
festgesetzt.
Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Haushaltssatzung wurde vom Landratsamt Ostallgäu mit Schreiben vom 12.09.2025,
Az.: 10-9410.4/1, rechtsaufsichtlich geprüft und genehmigt.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen liegen vom Tage nach dieser Bekanntmachung an bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Westendorf, Kaltentaler Str. 1, 87679 Westendorf, Zimmer 3, zu den allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf (Art. 65 Abs. 3 Satz 3 GO).