Lageplan mit Geltungsbereich (Balkenlinie), © Bayerische Vermessungsverwaltung 2023
zur wiederholten Öffentliche Auslegung (Beteiligung der Öffentlichkeit) und wiederholten Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Absatz 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nach § 13 Absatz 2 und 3 BauGB;
Einbeziehungssatzung Nr. 20 „Unterostendorf – Hinterer Kirchweg“
Der Gemeinderat Oberostendorf hat in der Sitzung vom 14.02.2023 gemäß § 34 Abs. 4 bis 6 BauGB die Neuaufstellung der Einbeziehungssatzung Nr. 20 "Unterostendorf – Hinterer Kirchweg" im OT Unterostendorf beschlossen.
Einbeziehungssatzung Nr. 20 "Unterostendorf – Hinterer Kirchweg"
Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich und umfasst das Grundstück Fl.-Nr. 43/8 der Gemarkung Unterostendorf.
Erfordernis und Ziele und Zwecke der Planung
Das Grundstück liegt östlich des Hinteren Kirchweges und direkter Ortsrandlage (bebauter Innenbereich) von Unterostendorf. Dies hat zur Folge, dass Teile des Grundstückes im bauleitplanerischen Außenbereich liegen und bisher nur privilegierte Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig sind.
Mit der Neuaufstellung der Einbeziehungssatzung Nr. 20 „Unterostendorf – Hinterer Kirchweg“ reagiert die Gemeinde Oberostendorf auf den Bauwunsch für den eigenen Wohnbedarf der ortsansässigen Eigentümerfamilie. Ziel der Planung ist es, die planungsrechtliche Voraussetzung für die Erstellung des Wohnhauses mit Garage zu schaffen. Das Grundstück soll dem bauleitplanerischen Innenbereich von Unterostendorf zugeordnet werden (Einbeziehung), damit auch die gewünschte Wohnbebauung (Nicht-privilegiertes Bauvorhaben) den Vorgaben der übergeordneten Planungen nicht widerspricht und keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Dazu bietet sich die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches in besonderer Weise an, da diese aufgrund der bestehenden und umgebenden Bebauung (Wohnen und Landwirtschaft) im direkten Zusammenhang mit dem bebauten Innenbereich von Unterostendorf liegt. Zudem kann die geplante Erschließung des Grundstückes an bereits vorhandene Erschließungsstraßen angebunden werden.
Verfahren
Die Einbeziehungssatzung wird im Vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt.
Umweltprüfung
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB kann im Vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 und auch vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden. Es wird daher kein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB erstellt.
Wiederholte Öffentliche Auslegung
Der Gemeinderat Oberostendorf hat mit Sitzung vom 10.10.2023 den neuen Entwurfsstand (Entwurf II) der Einbeziehungssatzung Nr. 20 „Unterostendorf – Hinterer Kirchweg“ im OT Unterostendorf mit Begründung gebilligt. Diese werden wiederholt
vom Montag, 30.10.2023 bis
einschließlich Donnerstag, 30.11.2023
unter folgender Adresse
veröffentlicht.
Auch der Inhalt dieser Bekanntmachung ist im Internet unter www.oberostendorf.de veröffentlicht.
Stellungnahmen können während der genannten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden, z. B. schriftlich oder zur Niederschrift.
| Per E-Mail an | |
| Schriftlich an | Gemeinde Oberostendorf, Kirchstraße 7, 86869 Oberostendorf |
Als weitere Zugangsmöglichkeit werden die Unterlagen
| - | im Sitz der Gemeindeverwaltung, Kirchstraße 7, 86869 Oberostendorf zu den folgenden Zeiten | |
| o | Montag/Dienstag 08:00 bis 12:00 Uhr |
| o | Mittwoch 18:30 bis 20:00 Uhr |
| o | Donnerstag/Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr |
| und | |
| - | in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft, Kaltentaler Straße 1, 87679 Westendorf / Ortsteil Dösingen während der allgemeinen Dienststunden zu den folgenden Zeiten öffentlich ausgelegt: | |
| o | Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr |
| o | Die 14:00-15:30 Uhr |
| o | Do 14:00-18:00 Uhr |
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Gleichzeitig zum wiederholten Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB sind auch die betroffenen (Fach-) Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wiederholt aufgefordert, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurfsstand mit Begründung (Entwurf II) eine Stellungnahme abzugeben.
Der Billigungs- und Verfahrensbeschluss zum Entwurfsstand der Einbeziehungssatzung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Dieser Verfahrensschritt wird vom Planungsbüro DAURER + HASSE in Zusammenarbeit mit der Verwaltung durchgeführt.