Das Landratsamt Ostallgäu hat mit Bescheid vom 18.09.2024, Az.: 41-6414/3, den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Gennach (Flur-Nr. 705 der Gemarkung Dösingen) im Ortsteil Dösingen der Gemeinde Westendorf erteilt. Die Maßnahme beginnt auf Höhe des Grundstücks Flur-Nr. 18 der Gemarkung Dösingen und endet auf Höhe des Grundstücks Flur-Nr. 66 der Gemarkung Dösingen. Der Beschluss wurde mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen.
Nach Art 69 BayWG i. V. m. Art 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG wird eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses inkl. Planunterlagen in der Zeit vom 21.10.2024 bis 05.11.2024 im Gemeindeamt von Westendorf, Am Kirchsteig 1, 87679 Westendorf während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht ausgelegt, sowie im Internet unter der Internetadresse https://gemeinde-westendorf.de/veroeffentlichungen.html veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ende der Auslegungsfrist der Planfeststellungsbeschluss den übrigen Betroffenen als zugestellt gilt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Beschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage eingelegt werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht
in 86152 Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich oder zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.