des Satzungsbeschlusses für den
Bebauungsplan "Gewerbegebiet Blonhofen Nord II"
der Marktgemeinde Kaltental
Der Markt Kaltental hat mit Beschluss vom 01.10.2024 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Blonhofen Nord II“ als Satzung beschlossen. Das Plangebiet befindet sich östlich der Straße „Gewerbepark“. Das Gewerbegebiet selbst liegt zwischen der Staatstraße 2035 und der Straße „Gerbishofer Weg“.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Blonhofen Nord II" in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan i.d.F. vom 10.06.2024, erstellt durch Josef Ried, Kaltental, mit der Begründung beim Markt Kaltental (Rathausplatz 1, 87662 Kaltental) während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften und Regelwerke können ebenso eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Kaltental, den 11.10.2024 | |
Markt Kaltental | |
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gez. Hauser | |
Erster Bürgermeister | |