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Was gibt's Nui's Amtliches Bekanntmachungsblatt für die VG Westendorf
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Oberostendorf

Amtliche BEKANNTMACHUNG

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

der öffentlichen Auslegung

des Entwurfs

zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes

(sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung „Windenergie“)

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 25.06.2024 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung „Windenergie“) beschlossen und am 02.07.2024 bekannt gemacht.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 08.07.2024 bis 09.08.2024.

In der Sitzung vom 08.10.2024 hat der Gemeinderat den Entwurf zum 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung „Windenergie“) in der Fassung vom 08.10.2024 gebilligt.

Geltungsbereich (o. M.)

Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im nördlichen Außenbereich der Gemeinde Oberosten-dorf. Alle Grundstücke befinden sich innerhalb der Gemeinde Oberostendorf und Gemarkung Unterostendorf, Oberostendorf und Lengenfeld (siehe beigefügten Lageplan, o. M.).

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Die Gemeinde Oberostendorf plant die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Rahmen eines Bürgerwindprojektes im Gemeindegebiet zu realisieren.

In Bayern wurde die Windkraft über Jahre hinweg durch Art. 82 Abs. 1 und 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) stark reglementiert. Gemäß diesen Bestimmungen mussten Windenergieanlagen das Zehnfache ihrer Höhe zur nächstgelegenen bauplanungsrechtlich zugelassenen Wohnbebauung oder zum nächsten Ortsrand einhalten, um ihre Privilegierung im Außenbereich aufrechtzuerhalten. Diese sogenannte 10H-Regelung entfällt jedoch mit dem am 31.05.2023 in Kraft getretenen Artikel 82b der BayBO in sogenannten Windenergiegebieten. Windenergiegebiete werden gemäß § 2 Nr. 1a des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) unter anderem als Sondergebiete und vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen definiert.

Die Gemeinde Oberostendorf strebt an, einen Beitrag zur Energiewende zu leisten und die Wertschöpfung dabei in der Region zu halten. Sie plant die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Rahmen eines Bürgerwindprojektes im Gemeindegebiet zu realisieren. Diese Anlagen sollen unter Berücksichtigung eines Abstands von 1.000 m bzw. 750 m zu Wohnnutzungen umgesetzt werden.

Aus diesem Grund wird mit der vorliegenden Planung eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ im Rahmen einer sachlichen Teil-Flächennutzungsplanänderung gem. § 1 Abs. 3 BauGB ausgewiesen, da die derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde mit der angestrebten Nutzung nicht übereinstimmen.

Verfahrensart

Die Aufstellung des 5. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.

Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungunsplanänderung „Windenergie“), bestehend aus Planzeichnung (Teil A) kann mit der Begründung (Teil B) und dem Umweltbericht (Teil C) sowie dem Inhalt der Bekanntmachung und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 21.10.2024 bis einschließlich 25.11.2024

im Internet auf der Homepage der Gemeinde Oberostendorf unter www.oberostendorf.de eingesehen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die voran genannten Unterlagen im Rathaus der Gemeinde Oberostendorf (Bürgerbüro, Kirchstraße 7, 86869 Oberostendorf) während der allgemeinen Öffnungszeiten aus.

Die Öffnungszeiten sind:

Montag, Donnerstag und Freitag

von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr,

Mittwoch

von 18:30 Uhr – 20:00 Uhr.

Der Inhalt der Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/) zugänglich gemacht.

Stellungnahmen können während dieser Frist abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (rathaus@oberostendorf.com); bei Bedarf können diese auch auf anderem Wege abgegeben werden (z. B. in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift).

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den 5. Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des 5. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

-

Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch, Kultur und sonstigen Sachgütern;

-

die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Themen Geräuschemissionen und -immissionen, Gewässer, Lufthygiene, Klima und erneuerbare Energien, Natur- und Biotopschutz, Artenschutz, Bodenschutz, Denkmalschutz, Altlasten, verkehrliche Erschließung, Flächeninanspruchnahme.

Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Oberostendorf, den 11.10.2024
Gemeinde Oberostendorf
-Siegel-
gez. Trautwein
2. Bürgermeister