| (1) | Die Gemeinde Oberostendorf stellt Krautgartenparzellen auf dem Grundstück mit der Flur-Nummer 398/4 der Gemarkung Oberostendorf zur kleingärtnerischen Nutzung zur Verfügung. |
| (2) | Zweck der Kleingartenanlage ist die Förderung des privaten Obst-, Gemüse- und Kräuteranbaus sowie die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten im Einklang mit Natur und Umwelt. |
| (3) | Eine wirtschaftliche Nutzung der Parzellen ist ausdrücklich verboten. |
| (4) | Die Bestimmungen dieser Kleingartenordnung sind Bestandteil des Pachtvertrages und für alle Pächter verbindlich. |
| (1) | Die Parzelle darf ausschließlich zur kleingärtnerischen Nutzung bewirtschaftet werden. Eine gewerbliche oder erwerbswirtschaftliche Nutzung ist untersagt. |
| (2) | Dauerhafte Wohnnutzung, Übernachtung sowie die Errichtung von Wohn-gebäuden, Gartenhäusern oder massiven Bauwerken sind nicht gestattet. |
| (3) | Bauliche oder sonstige feste Einrichtungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde errichtet werden. |
| (4) | Toiletten dürfen, sofern genehmigt, ausschließlich in Form von Trockenklosetts in einer Gartenlaube aufgestellt werden. |
| (1) | Jede Parzelle ist vom Pächter regelmäßig zu bewirtschaften, sauber zu halten und in einem ordentlichen Zustand zu pflegen. |
| (2) | Der Pächter ist verpflichtet, Unkraut regelmäßig zu beseitigen und die Parzelle so zu gestalten, dass Nachbarflächen nicht beeinträchtigt werden. |
| (3) | Hecken, Bäume und Sträucher sind so zu pflegen, dass sie nicht über die Grundstücksgrenzen hinauswachsen und angrenzende Wege oder Parzellen nicht beeinträchtigen. |
| (4) | Komposthaufen sind zulässig, jedoch geordnet anzulegen und dürfen keine Belästigung durch Geruch oder Ungeziefer verursachen. |
| (1) | Die angrenzenden Wege und Gräben sind vom Pächter sauber und frei zu halten. |
| (2) | Gemeinschaftsflächen dürfen nicht eigenmächtig genutzt oder verändert werden. |
| (1) | Nach Maßgabe dieser Kleingartenordnung dürfen Gartenlauben errichtet werden, sofern sie vorher schriftlich von der Gemeinde Oberostendorf genehmigt wurden. |
| (2) | Gartenlauben dürfen nur in einfacher Ausführung errichtet werden; sie müssen in Größe, Bauweise und Material dem Charakter einer Kleingartenanlage entsprechen. |
| (3) | Die Nutzung als Wohn- oder Aufenthaltsraum über Nacht ist untersagt. |
| (4) | Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist die Gartenlaube vollständig und fachgerecht auf Kosten des Pächters zu entfernen und die Fläche in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. |
| (1) | Der Vogelschutz ist zu beachten. Lebensräume von Singvögeln und Nützlingen dürfen nicht zerstört werden. |
| (2) | Die Tierhaltung in den Krautgärten ist nicht gestattet. |
| (3) | Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvernichtungsmitteln und Mineraldüngern ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. |
| (4) | Schädlingsbekämpfung mit Pflanzenbehandlungsmitteln soll vermieden werden. Stattdessen sind biologische Maßnahmen einzusetzen, um eine Verbreitung von Schädlingen zu verhindern. |
| (5) | Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nicht gestattet. Diese sind ordnungsgemäß zu kompostieren oder über die gemeindlichen Entsorgungswege zu beseitigen. |
| (6) | Wasserentnahmen aus ofenen Gräben oder Bächen sind nur in Abstimmung mit der Gemeinde und den Wasserbehörden zulässig. |
| (1) | Die Pächter haben aufeinander Rücksicht zu nehmen und ein gutes nachbarschaftliches Miteinander zu pflegen. |
| (2) | Lärmende Arbeiten dürfen nur werktags zwischen 08:00–12:00 Uhr und 14:00–19:00 Uhr durchgeführt werden. |
| (3) | Hunde sind an der Leine zu führen und dürfen die Nachbarparzellen nicht betreten. |
| (1) | Jeder Pächter haftet für Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen oder Besucher verursacht werden. |
| (2) | Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden durch Witterungseinflüsse, Wildschäden oder sonstige Naturereignisse. |
| (1) | Bei Beendigung des Pachtvertrages ist die Parzelle vollständig abzuräumen und in ordentlichem Zustand an die Gemeinde Oberostendorf zurückzugeben. |
| (2) | Bauliche Anlagen oder Anpflanzungen, die ohne Genehmigung errichtet oder gesetzt wurden, können auf Kosten des Pächters entfernt werden. |
| (1) | Die Gemeinde Oberostendorf übt die Aufsicht über die Einhaltung dieser Kleingartenordnung aus. |
| (2) | Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Gartens ist der Pächter verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich auf eigene Kosten wiederherzustellen. |
| (3) | Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen ist die Gemeinde berechtigt, den Pachtvertrag fristlos zu kündigen. |
| (1) | Die Gemeinde Oberostendorf behält sich vor, diese Kleingartenordnung bei Bedarf zu ändern oder zu ergänzen. |
| (2) | Änderungen treten nach Beschluss des Gemeinderates in Kraft und werden den Pächtern schriftlich mitgeteilt. |
| (3) | Sollten einzelne Bestimmungen dieser Kleingartenordnung unwirksam oder nichtig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. |